JudikaturOLG Wien

22Bs3/24p – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Dezember 2023, GZ 47 BE 284/23z 7, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine wegen nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG verpönten Verhaltens verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. April 2027, die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG waren am 22. Dezember 2023 gegeben.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die vom Verteidiger des Strafgefangenen eingebrachte Beschwerde vom 22. Dezember 2023 (ON 9), welche sich als unzulässig erweist.

Denn der Strafgefangene erklärte nach Kundmachung des Beschlusses am 14. Dezember 2023: „Kein RM“ (AS 59), mithin auf Rechtsmittel zu verzichten. Der aus § 57 Abs 2 StPO zu ziehende Umkehrschluss ergibt, dass selbst der vertretene (hier:) Strafgefangene ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde gegen Beschlüsse verzichten und demgemäß auch bereits erhobene Beschwerden zurückziehen kann; ein rechtswirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (RIS Justiz RS0124841, RS0099945).

Da der von B* nach Bekanntmachung der Entscheidung abgegebene Rechtsmittelverzicht somit wirksam ist und selbst bei notwendiger Verteidigung, die fallaktuell nicht vorliegt, die Erklärung (der Wille) des (hier:) Insassen maßgeblich ist (vgl RIS-Justiz RS0096672), war die vom Verteidiger eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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