JudikaturOLG Wien

22Bs1/24v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 5. Dezember 2023, GZ 45 BE 155/23s 10, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems wegen nach §§ 142 Abs 1; 241e Abs 1 erster Fall; 229 Abs 1; 135 Abs 1; 148a Abs 1 und 3 StGB verpönten Verhaltens eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. August 2025, die Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 12. Februar 2024 vorliegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach der Hälfte der Strafzeit aus spezial und generalpräventiven Erwägungen ab.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungskundmachung angemeldete, schriftlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Verurteilten (ON 12,1).

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nach-zusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Nach Abs 2 leg. cit. ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Der Anlassverurteilung durch das Landesgericht Steyr als Schöffengericht vom 20. September 2022, AZ 17 Hv 71/22y, liegt zusammengefasst zugrunde, dass A* B* am 2. Juli 2022 in ** eine auf Krücken angewiesene, fünfundsiebzigjährige Person zur Seite stieß, deren Geldbörse, die mit einem Lederband am Schlüsselbund befestigt war und in der sich EUR 100, Bargeld, eine Bankomatkarte, die E-Card und der Rot Kreuz Ausweis der betroffenen Person befanden, vom Schlüsselbund abriss, das Bargeld und die Geldbörse an sich nahm und die E-Card, den Rot Kreuz Ausweis sowie die Geldbörse wegwarf, dem Opfer durch Anwendung von Gewalt eine fremde bewegliche Sache wegnahm, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschaffte, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, die angeführten Urkunden mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, dem Raubopfer eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Geldbörse aus dessen Gewahrsam dauernd entzog sowie mit der unrechtmäßig erlangten Bankomatkarte Zigaretten und Spielcoupons im Wert von EUR 124, ankaufte (ON 9.1).

Zu diesem Zeitpunkt wies B* unter Berücksichtigung der §§ 31 und 40 StGB neun weitere Verurteilungen, darunter eine wegen schweren Raubs, auf und wurden sämtliche gegen ihn in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafen gänzlich vollstreckt, weil alle ihm gewährten Rechtswohltaten in Form von bedingten Entlassungen widerrufen werden mussten.

Zuletzt war der Rechtsmittelwerber am 23. Dezember 2020 aus dem Vollzug einer dreimonatigen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls entlassen worden (Strafregisterauskunft ON 5).

Diese kriminelle Beharrlichkeit des von Verurteilungen und einer Vielzahl von Strafvollzügen unbeeindruckt weiterhin deliktisch agierenden Strafgefangenen, der aktuell auch von der Beraubung einer älteren körperbehinderten Person nicht zurückschreckte, spricht massiv gegen die Annahme, dass er nunmehr durch eine bedingte Entlassung in Verbindung mit Weisungen oder neuerlicher Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden könnte, zumal er seit dem Jahr 2006 regelmäßig delinquiert und sich zuletzt auch in der geschützten Umgebung einer Justizanstalt nicht wohlzuverhalten wusste (Abmahnung gemäß § 108 Abs 1 StVG [ON 7]).

Im Hinblick darauf, dass der Insasse ursprünglich auf eine bedingte Entlassung nach Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe verzichtet hatte und somit keine Angaben über eine bestehende Wohn bzw. Arbeitsmöglichkeit in Freiheit vorliegen (ON 3), erweist sich eine bedingte Entlassung bereits aus spezialpräventiven Erwägungen völlig ausgeschlossen .

Darüber hinaus erfordern aufgrund der Raubtat gegen ein 75 jähriges gehbehindertes Opfer bei massiv einschlägig getrübtem Vorleben derzeit auch allgemein prohibitive Gründe die Fortsetzung des Strafvollzugs, um dem Täterkreis, dem der Beschwerdeführer zuzuordnen ist, deutlich zu dokumentieren, dass stetig wiederholte Straftaten zu spürbaren staatlichen Reaktionen führen.

Der unausgeführt gebliebenen Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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