JudikaturOLG Wien

33R91/23d – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
09. November 2023

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke OLIOBENE, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 27.4.2023, AM 12044/2022-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Text

Die Antragstellerin beantragt die Eintragung der Wortmarke OLIOBENE für die Waren der Klasse 5, diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel, zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse sowie medizinische Zahnputzmittel, Hygienepräparate und -artikel, Luftdesodorierungs- und Luftreinigungspräparate; und die Dienstleistungen der Klasse 44, Gesundheitspflege für den Menschen, Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen und Gesundheitspflege für Tiere.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt den Antrag auf Eintragung der Wortmarke ab. Der Verkehr werde im Zeichen die Bedeutung „gutes Öl“ erkennen. Für die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen habe gutes Öl eine beschreibende Wirkung und eine werblich anpreisend wirkende Funktion. Das Zeichen sei daher nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG von der Registrierung ausgeschlossen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, die Wortmarke OLIOBENE in das Markenregister einzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des bezeichnenden Unternehmens verstehen (RS0109431 [T10]). Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise „sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen“ herstellen können (EuGH C 326/01 P, Universaltelefonbuch , Rn 33; C 494/08 P, Pranahaus , Rn 29; 4 Ob 153/21k, Myflat ). Lässt sich die Beziehung zwischen Ware oder Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RS0066456; RS0109431; RS090799).

2. Auch aus mehreren Worten zusammengesetzte Marken sind nach den selben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken; ihre Schutzfähigkeit ist zu verneinen, wenn sie nur eine Aussage über die Ware oder Dienstleistung selbst enthalten, die sie beschreibt (RS0122385 [T1]). Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (4 Ob 78/18a, Schneewette ).

3. Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf den Handel und/oder den normalen informierten und angemessenen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen ( Asperger in Kucsko/Schumacher , Marken.Schutz 3 § 4 RN 61 mwN; 4 Ob 36/14v, vgl auch RS0079038 [T1]).

4. Diese Regeln gelten auch für Worte, die dem Grundwortschatz bekannter Fremdsprachen angehören (4 Ob 36/14v); die Eintragung eines fremdsprachigen Worts als Marke ist unzulässig, wenn die beteiligten Verkehrskreise im Mitgliedsstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, imstande sind, die Bedeutung dieses Worts trotz einer Fremdsprachigkeit zu erkennen (OLG Wien 34 R 12/14f, Nero ). Ob ein Zeichen Kennzeichnungskraft besitzt, hängt bei Begriffen, die einer Fremdsprache entnommen sind, davon ab, ob ihre Kenntnisse im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Identifizierungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen kann (4 Ob 10/03d, more ; 4 Ob 11/14t, Expressglass ).

5. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Zeichen als beschreibend im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen anzusehen, für die es eingetragen werden soll.

5.1. OLIOBENE ist ganz offensichtlich aus den italienischen Worten „olio“ und „bene“ zusammengesetzt. Olio bedeutet Öl, und bene ist das Adverb von „buono“ und bedeutet gut. Das Rekursgericht nimmt an, dass die Bedeutung dieser sehr grundlegenden Begriffe der italienischen Sprache in der österreichischen Durchschnittsbevölkerung bekannt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise die Wortschöpfung „OLIOBENE“ unabhängig davon, ob die Verwendung der adverbialen Form für die Beschreibung eines Hauptworts grammatikalisch richtig ist, eindeutig als einen Ausdruck für gutes Öl verstehen werden (vgl zur Kenntnis eines italienischen Worts OLG Wien 34 R 12/14f, Nero ).

Auch Menschen, die kaum Italienisch können, werden intuitiv erkennen, dass in dieser Sprache das Eigenschaftswort dem Hauptwort im Gegensatz zur deutschen Sprache nachgestellt ist. Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht ist daher nicht anzunehmen, dass die beteiligten Verkehrskreise den Begriff als „Öl gut“ übersetzen werden. Olio und bene sind in Österreich nicht nur weitgehend bekannt, sondern wohl sogar in die österreichische Alltagssprache integriert. Wer die einzelnen Begriffe versteht und vielleicht sogar selbst verwendet, wird – wiederum unabhängig von grammatikalischer Richtigkeit – OLIOBENE intuitiv als das wahrnehmen, was sich aus der naheliegendsten Zusammensetzung dieser beiden Worte ergibt, und nicht als das Fantasiewort, das es unter Anwendung strenger grammatikalischer Grundsätze wäre. Auch der in der deutschen Sprache seltsam anmutende Begriff „Öl gut“ wäre letztlich außerdem im Sinne von „gutes Öl“ zu verstehen.

5.2. Der Begriff „gutes Öl“ drückt aus, dass es sich um hochwertiges Öl handelt. Es ist üblich, hochwertiges Öl in besonderen Lebensmitteln, wie Nahrungsergänzungsmitteln, und medizinischen Produkten zur oralen Verabreichung zu verarbeiten und – etwa als ätherisches Öl – bei der Herstellung von Pflege- und Hygieneprodukten zu verwenden. Der Verkehr wird das Zeichen daher nicht als Hinweis auf das Unternehmen verstehen, von dem die Waren und Dienstleistungen stammen, sondern als Beschreibung für wesentliche Bestandteile der betroffenen Waren und Produkte, die bei den genannten Dienstleistungen zum Einsatz kommen.

6. Bei dieser Beurteilung spielt es auch keine Rolle, ob der Verkehr sich im Zusammenhang mit anderen Marken an „Bene“ als Markenbestandteile gewöhnt hat.

Auch dass andere Marken mit dem Bestandteil „bene“ eingetragen wurden, ist nicht entscheidend, entfalten Markeneintragungen doch grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung auf andere Verfahren (vgl 4 Ob 62/17x; RS0125405 [T4]; 4 Ob 78/18a).

7. Ob ein Begriff rein beschreibend ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl 4 Ob 78/1a; 4 Ob 16/15d). Aus diesem Grund war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen. In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 30.000 übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

Rückverweise