Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender) sowie die Richterin Mag. Janschitz und den Kommerzialrat Dobcak, MSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH Co KG , **, vertreten durch Univ. Prof. Mag.Dr. Pegger, Dr. Kofler, Dr. Rinderer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* AG **, vertreten durch die Pilz Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 55.350 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29.12.2022, 17 Cg 50/22t-30, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 3.122,52 (darin EUR 520,42 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften betreiben die gewerbliche Vermietung von Kraftfahrzeugen. Das Fahrzeug der Klägerin „**“ mit dem deutschen Kennzeichen ** wurde am 9.11.2017 an die Einzelfirma C* (in Folge kurz: Mieter) vermietet. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten im Rahmen eines Flottenkasko-Versicherungsvertrags kaskoversichert, und zwar sowohl gegen Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen(Polizze Nr. C5-I766.196-2 iVm Art 1 1.3 der AKKB 2009 (Beil./A, 8 = ON 30, 11) als auch gegen „Veruntreuung bzw Unterschlagung“ (Deckungserweiterung gemäß Punkt 3.2.6 der Polizze (Beil./A, 5 = ON 30, 8).
Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Bedingungen für die Kollisionskaskoversicherung für PKW/KOMBI und LKW bis 1,5 Tonnen Nutzlast (in Folge kurz: AKKB 2009) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„ Artikel 5
Was ist vor bzw. nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten?
[…]
2. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
[…]
2.1 Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung nach Maßgabe des § 6 Abs 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt,
[…]
2.1.2 dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
- den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie
- die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens
schriftlich (auch mittels Telefax oder E-mail) mitzuteilen;
[…]
2.1.4 dass der Versicherungsnehmer oder Lenker einen Schaden, der durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen (Art 1, Pkt 1.3), Brand, Explosion (Art 1, Pkt 1.2), Tiere (Art 1, Pkt 1.4), Vandalismus (Art 1, Pkt 1.5), Kollision mit einem unbekannten Fahrzeug - Parkschaden (versichert unter Art 1,Pkt 1.8) entsteht, bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen hat.“ […]
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von zuletzt EUR 55.350 sA und brachte dazu vor, dass sie durch Recherchen im Nachhinein feststellen habe müsse, dass der Mieter das Fahrzeug im März 2018 G* überlassen habe, obwohl dies im Mietvertrag untersagt sei. G* habe das Fahrzeug einer weiteren – der Klägerin unbekannten Person – übergeben. Das im Fahrzeug eingebaute Satellitenortungssystem sei entfernt oder funktionsuntauglich gemacht worden. Die letzte Position stamme vom 2.4.2018.
Der Klägerin sei G* nicht bekannt gewesen. Alleine die Überlassung des Fahrzeuges durch den Leasingnehmer an einen Dritten, dessen Name und dessen Aufenthaltsort der Klägerin nicht bekannt seien und worüber die Klägerin nicht informiert worden sei, stelle im Zusammenhalt mit dem Verbringen des Fahrzeuges an einen unbekannten Ort die Sicherheit der Klägerin, wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Zweifel, sodass diese Vorgangsweise den Tatbestand der Veruntreuung erfülle. Dasselbe gelte für eine Weitergabe des Fahrzeuges durch G* an eine weitere Person. Wenn, wie in der Strafanzeige vom 19.4.2018 ausgeführt, der unbekannte Dritte G* das Fahrzeug entwendet habe, liege Diebstahl vor, der – wie auch die Unterschlagung - ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sei. G* bzw der nicht bekannte Dritte würden dadurch in Höhe des Wertes des Fahrzeuges bereichert. Diese Handlungen, die zum Verlust des Fahrzeuges geführt hätten, gingen weit über das bloße Vorenthalten eines geleasten Fahrzeuges hinaus. Als der Mieter das Fahrzeug G* übergeben habe, sei ihm bewusst gewesen, dass er entgegen der Vereinbarung mit der Klägerin das Fahrzeug weitergegeben habe, und er habe damit rechnen müssen, das Fahrzeug nicht mehr zurückzuerhalten. Das Fahrzeug sei durch Veruntreuung in Verlust geraten.
Die letzte Mietzahlung sei vom Mieter im April 2018 geleistet worden. Der Mieter habe entgegen seiner Versprechungen das Fahrzeug nach der Vertragsbeendigung nicht zurückgegeben.
Am 10.9.2018 habe die Klägerin eine Strafanzeige bei der deutschen Polizei erstattet und am 18.9.2018 habe sie der Beklagten eine Schadensmeldung übermittelt.
Eine frühere Schadensmeldung der Klägerin sei nicht möglich gewesen. Im April 2018 sei der Klägerin lediglich bekannt geworden, dass der Mieter kurzzeitig das Fahrzeug an seinen Vermessungstechniker weitergegeben habe. Weiters sei der Klägerin seitens des Vermittlers des Mietvertrags versichert worden, dass eine erneute Weitergabe an andere Personen nicht erfolgen werde. Der von der Klägerin kontaktierte Vermittler des Mietvertrags habe ihr gegenüber versichert, sich zu bemühen, das Fahrzeug zurückzuerlangen. Erst nachdem mehrere Monate keine Mietzahlung erfolgt und der Klägerin bewusst geworden sei, dass eine Zurückerlangung des Fahrzeuges möglicherweise nicht geschehen werde, sei Anzeige erstattet worden. Weiters sei der Klägerin der Zusammenhang von G* und D* erst im März 2019 bekannt geworden. Die Klägerin habe daher die in Punkt 5.2. vereinbarten vertraglichen Obliegenheiten nicht verletzt.
Der Mieter habe bei Vertragsabschluss keinen Betrug begangen; dies ergebe sich aus den vom Mieter geleisteten Zahlungen. Nach Übergabe des Fahrzeugs in die Gewahrsame von G* habe dieser das Fahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin dritten Person übergeben und es sei die GPS-Ortung ausgeschaltet worden, damit das Fahrzeug nicht mehr auffindbar sei und die Klägerin es nicht mehr zurückerlangen könne. Als G* das Fahrzeug an Dritte übergeben habe, sei ihm bewusst gewesen, dass er dieses der Möglichkeit des Verlustes preisgebe, hierdurch den Eigentümer des Fahrzeuges schädige und sich oder einen Dritten bereichere.
Die Beklagte bestritt und brachte vor, dass Gegenstand der Versicherung nur nach § 133 StGB tatbestandsmäßige Angriffe des PKW-Mieters gegen den Vermieter, nicht jedoch jene eines Untermieters gegen den Hauptmieter seien. Punkt 3.2.6. sei auf eine „mittelbare“ Veruntreuung unanwendbar.
Recherchen des Unternehmens E* GmbH (dessen Mitarbeiters F*) hätten ergeben, dass das Fahrzeug am 19.3.2019 im italienischen Zulassungsregister nicht aufscheine und im italienischen Fahndungsregister nicht eingetragen sei. Das Fahrzeug sei daher in Italien nicht als gestohlen polizeilich zur Anzeige gebracht worden. Hätte H* in einer Strafanzeige vom 19.4.2018 vor der ** angegeben, dass das Fahrzeug an G* für 10 Tage zur Probe übergeben worden sei und die Daten des Fahrzeuges vollständig offengelegt, so hätte das Fahrzeug im Zeitpunkt der Abfrage vom 19.3.2019 zumindest in der polizeilichen Fahndungsliste aufscheinen müssen. Somit bestehe der Verdacht, dass die Anzeige vom 19.4.2018 nur zum Schein erfolgt sei.
Der Mieter habe die Klägerin über seine Bereitschaft, das Mietfahrzeug vertragskonform Dritten nicht zu überlassen sowie nach Beendigung des Mietvertrages zurückzugeben und sämtliche vertragsgemäßen Zahlungen zu leisten, bereits bei Abschluss des Langzeitmietvertrages getäuscht. Durch diese Täuschungshandlung habe der Mieter die Klägerin zur Vermietung und Herausgabe des Fahrzeuges verleitet. Durch den sodann – bewusst mit gewissem zeitlichem Abstand zur Anmietung – konstruierten „Verlust“ des Fahrzuges sei die Bereicherung und Schädigung sodann eingetreten. Der Mieter habe das Delikt des Betruges zulasten der Klägerin verwirklicht. Für Betrugsdelikte bestehe jedoch keine Versicherungsdeckung.
Die Beklagte sei leistungsfrei, weil die Klägerin die in Art 5.2 der Versicherungsbedingungen vereinbarten Obliegenheiten verletzt habe. Sie hätte die Beklagte innerhalb einer Woche ab Kenntnis des Versicherungsfalls zu informieren und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken gehabt. Darüber hinaus hätte sie einen Schaden durch Straftaten oder durch unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen unverzüglich polizeilich anzuzeigen gehabt. Beides habe die Klägerin nicht getan. Sie habe zwar eine Anzeige wegen Unterschlagung erstattet, dies jedoch erst Monate nach dem Verschwinden des Fahrzeuges. Auch die Schadensmeldung an die Beklagte sei verspätet erstattet worden. Bei rechtzeitiger Schadensmeldung und polizeilicher Anzeige hätte eine höhere Chance der Auffindung des PKW bestanden. Unter anderem hätte bei früherer Schadensmeldung auch der Zeuge F* vor dem kriminellen Hintergrund des D* warnen und eine sofortige Involvierung der italienischen Behörden vorschlagen können.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Es stellte den auf den Seiten 4 bis 28 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es zusammengefasst, dass die Beklagte als Versicherer leistungsfrei sei, weil die Klägerin sowohl die in Art 5.2.1.2 als auch in Art 5.2.1.4. der Versicherungsbedingungen vereinbarten Obliegenheiten verletzt habe. Die Klägerin hätte bereits im April 2018 Zweifel an der Mitteilung des Mieters haben müssen, dass er das Fahrzeug seinem Vermessungstechniker übergeben habe. Die italienische Polizei habe die Klägerin schließlich bereits am 18.4.2018 darüber informiert, dass sich das Fahrzeug in der Verfügungsgewalt der Firma I* (bzw deren Gesellschaftern G* und J*) befinde. Diese Information stehe in einem gewissen Widerspruch zu den Angaben des Mieters. Als der Mietzins für Mai 2018 ausblieb, hätte die Klägerin Anlass gehabt, die Erklärung des Mieters in Frage zu stellen. Selbst als die Rückgabe des Fahrzeuges am 11.6.2018 nicht erfolgt sei, habe die Klägerin keine Versicherungsmeldung oder Anzeige bei der Polizei erstattet. Auch nach der Abfrage der GPS-Daten am 26.6.2018 sei die Klägerin untätig geblieben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin gegen die vertraglichen Obliegenheiten verstoßen, sodass die Klägerin leistungsfrei sei. Die verspätete Meldung habe im vorliegenden Fall Einfluss auf den Umfang der Leistung gehabt, stehe doch fest, dass die Erfolgsaussichten das Fahrzeug wiederzuerlangen, bei früherer Kenntnis des Verlusts höher gewesen seien.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung (sekundäre Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zu den Mängelrügen :
[...]
2. Zu den Tatsachenrügen :
[...]
3. Zur Rechtsrüge :
3.1. Nach dem Vorbringen der Klägerin trat der Versicherungsfall im März 2018 ein, als der Mieter das Fahrzeug Dritten übergab. Die Klägerin führt ins Treffen, dass eine Obliegenheitsverletzung nur dann gegeben sein könne, wenn der Versicherungsnehmer vom Verlust des Fahrzeuges oder von einem eingetretenen Schaden durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen oder Veruntreuung Kenntnis haben müsse.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwischen der (polizeilichen) Anzeigeobliegenheit und der Aufklärungsobliegenheit zu unterscheiden.
Ist die (polizeiliche) Anzeigepflicht im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart, muss der Versicherer (nur) die objektive Verletzung dieser Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer nachweisen. Die Unterlassung der Anzeige ist dann regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung (vgl 1 Ob 197/13x mwN).
3.3. Nach Art 5.2.1.4 AKKB 2009 war die Klägerin verpflichtet, den Schaden, der durch diverse versicherte Straftaten entsteht, bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.
Im vorliegenden Fall muss also der Versicherer nach der zur ausdrücklich vereinbarten Anzeigeobliegenheit ergangenen Rechtsprechung nur die objektive Verletzung dieser Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer nachweisen. Der Versicherer muss aber - anders als bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit - keinen konkreten Verdacht in eine bestimmte Richtung behaupten und beweisen ( Ramharter in Fenyves / Perner / Riedler , VersVG § 34 VersVG Rz 91).
3.4. Bei Aufklärungs- und Anzeigeobliegenheiten gehört zum Nachweis einer objektiven Obliegenheitsverletzung auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den mitzuteilenden Tatsachen. Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer nämlich nur über ihm bekannte Tatsachen Auskunft geben bzw solche zur Anzeige bringen. Allerdings kann ihn eine Erkundungspflicht treffen ( Ramharter in Fenyves/Schauer , VersVG, § 34 Rz 43ff; Prölss in Prölss / Martin , VVG 28 , § 31 Rn 3). Wurden vom Versicherungsnehmer hingegen relevante Umstände ohne Verletzung der Erkundungspflicht nicht wahrgenommen, verletzt der Versicherungsnehmer schon objektiv keine vertraglich vereinbarte Aufklärungspflicht ( Ramharter aaO, Rz 48).
Beispielsweise verneinte der Oberste Gerichtshof den Tatbestand der Obliegenheitsverletzung, weil ein Unfalllenker das Streifen und Beschädigen einer Mauer während eines Unfalls nicht wahrgenommen hatte (7 Ob 38/76). Demgegenüber bejahte das Höchstgericht in 7 Ob 12/21x eine Anzeigeobliegenheitsverletzung, weil die dortige Klägerin in Anbetracht des Ausmaßes des Fahrzeugschadens nicht davon ausgehen durfte, dass Spuren und Schäden an einer - geringfügig - beschädigten Leitschiene ohnedies nicht vorhanden seien. Schon aufgrund der evidenten Anstoßwucht und der Tatsache, dass der rechte Scheinwerfer ausgefallen gewesen sei, habe ihr klar sein müssen, dass auch eine Beschädigung der Leitschiene naheliegend gewesen sei.
3.5. Die Klägerin wurde am 18.4.2018 von der italienischen Polizei darüber informiert, dass sich das Fahrzeug – entgegen der diesbezüglichen Vereinbarung im Mietvertrag – in der Verfügungsgewalt der Firma I* bzw deren Gesellschaftern J* und G* befand. Diese Information ist nicht in Übereinstimmung mit den Angaben des Mieters zu bringen, dass er das Fahrzeug „seinem“ Vermessungstechniker zum Gebrauch überlassen habe. Hier lagen bereits erste Anhaltspunkte vor, dass das Fahrzeug weder in der Gewahrsame des Mieters, noch seines Vermessungstechnikers gewesen war, was bereits eine Erkundungspflicht der Klägerin auslöste. Die Klägerin hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt eine weitere Aufklärung vom Mieter verlangen müssen. Zumindest hätte sie den Mieter auffordern müssen, das Fahrzeug von der Firma I* zurückzuholen und dies der Klägerin nachzuweisen. Nachdem aber in der weiteren Folge auch die Raten für die Monate Mai und Juni 2018 ausblieben, der Mieter das Fahrzeug nach der Vertragskündigung nicht fristgerecht bis zum 11.6.2018 zurückstellte und die GPS-Ortung vom 26.6.2018 ergeben hatte, dass die letzte Erfassung des Fahrzeugs am 2.4.2018 war, hatte die Klägerin ausreichend viele Anhaltspunkte dafür, dass sich Dritte das Fahrzeug bereits im April 2018 unrechtmäßig zugeeignet haben. Musste doch die Klägerin am 26.6.2018 erkennen, dass das GPS-Signal des Fahrzeugs schon zum Zeitpunkt des letzten ihr bekannten Aufenthaltes am 18.4.2018 nicht mehr aktiv gewesen war. Sie hätte daher spätestens zu diesem Zeitpunkt (26.6.2018) unverzüglich eine Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle erstatten müssen. Da die Klägerin nahezu weitere drei Monate untätig blieb, hat sie die vertragliche Anzeigeobliegenheit nach Art 5.2.1.4 AKKB 2009 verletzt, sodass der Versicherer leistungsfrei ist.
Auf die in den Rechtsmittelschriften aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel musste ausgehend davon nicht mehr eingegangen werden.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich aus den §§ 41 und 50 ZPO.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen, sodass die Revision nicht zuzulassen war.
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