3R111/23z – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, den Richter Dr. Stiefsohn und die Richterin MMag. a Pichler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, ***, **, vertreten durch Engelhart Richter Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B* C*, D*- E* F* GmbH , FN G*, **straße **, **, zuletzt vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert EUR 70.000,--), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12.7.2023, 23 Cg 12/22y-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner Stufenklage die Rechnungslegung über den Wert seines Anteils an der Beklagten zum Stichtag 31.12.2020 und die Zahlung des sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Auseinandersetzungsbetrags.
Mit Teilurteil vom 30.9.2022 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Rechnungslegung.
Am 20.10.2022 beantragte die Beklagte Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a) bis f), Z 2, Z 3 und Z 5 ZPO. Als Unternehmen, das sich zunehmend auf die Planung und Realisierung von kleineren Wohnbau- und Sanierungsprojekten spezialisiert habe, sei sie von Corona-bedingten Verzögerungen, Inflation, steigenden Energiepreisen und Zinsen sowie der Ungewissheit beim Konsumenten ganz besonders betroffen. Angesichts von stockenden Projekten, Bankschulden in erheblicher Höhe, bald rückzahlbarer Crowd-Fundings, Rückzahlungen an ehemalige Beteiligte, sowie anderen Gerichtskosten und täglich hereinkommender Zahlungen seien ihre finanziellen Kapazitäten so gut wie erschöpft.
Mit Beschluss vom 27.2.2023 (ON 13) wurde der Beklagten die Verbesserung des Antrags aufgetragen, die sie am 14.3.2023 einbrachte (ON 15).
Der Kläger beantragte in seiner Äußerung, den Verfahrenshilfeantrag der Beklagten abzuweisen (ON 17).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab. Aufgrund der Vermögensbekenntnisse, der vorgelegten Unterlagen und des offenen Firmenbuchs ging das Erstgericht von folgenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beklagten und deren Gesellschaftern aus:
Die Beklagte ist seit 22.12.1999 zu FN G* im Firmenbuch eingetragen. H* I*, geb. **, vertritt seit 6.6.2016 als einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig die Beklagte. Die Beklagte ist Alleingesellschafterin der B* J* K* L* und der B* M* N* L*. Beide Tochtergesellschaften verfügen über eine Stammeinlage von EUR 35.000,--, worauf jeweils EUR 17.500,-- eingezahlt sind. Einziger allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der B* J* K* L* ist H* I*.
Die Beklagte überwies von ihrem Konto bei der O* P* am 6.3.2023 EUR 5.011,31 an den Rechtsanwalt Mag. Q*, für das Gerichtshofverfahren zu 27 Cg 107/21d.
Die Beklagte hat im März 2023 folgende Wohnungen, die zum Verkauf anstehen:
in R* S*, T*straße K*:
Wohnung Top 5 DG zu einem Verkaufspreis von EUR 651.600,--
Wohnung Top 6 DG zu einem Verkaufspreis von EUR 436.100,--
sowie drei Tiefgaragenplätze zu einem Verkaufspreis von je EUR 21.000,--
in **, **gasse N*:
drei Doppelhäuser zu einem Verkaufspreis von EUR 1.200.000,--.
in **, **platz **:
Wohnung zu einem Verkaufspreis von EUR 530.000,--
Gegen die Beklagte hat die Ing. U* Baugesellschaft m.b.H. eine offene Forderung von EUR 40.800,-- die von der Beklagten trotz Mahnung nicht gezahlt wird.
V* W*, geb. **, ist mit einer einbezahlten Stammeinlage von EUR 7.500,-- Gesellschafterin der Beklagten. Sie ist in ** P*, ** K*/**, wohnhaft, Pensionistin und gleichzeitig als Selbständige tätig. Als Pensionistin erhält sie 10x EUR 1.677,60 und 2x (April und Oktober) EUR 1.677,60 plus der Sonderzahlungen, sodass sie in zwei Monaten jedenfalls je EUR 2.700,- erhält.
Darüber hinaus ist sie nach wie vor als Selbständige tätig und hatte im Jahr 2020 einen Gewinn von EUR 10.760,35 und im Jahr 2021 von EUR 19.236,52. Für das Jahr 2022 kann der Gewinn nicht festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass sie laufend jedenfalls als Selbständige monatlich einen Gewinn von ungefähr EUR 1.200,-- erzielt.
Für die Benützung der Wohnung hatte sie monatlich insgesamt EUR 859,- zu zahlen.
Sie ist Eigentümerin von gesamt 3/9 an der Liegenschaft KG **, EZ **, BG Hietzing, mit der Grundstücksadresse ** T*straße **. Am Miteigentumsanteil besteht ein Veräußerungs- und Belastungsverbot.
Sie hat eine Bankverbindung zur X*, ***, dieses Konto hatte im März 2023 eine Guthaben von EUR 3.700,--. Mit einem Y* hat sie einen Ertrag von EUR 1.302,--. Sie hat zwei Rentenversicherungen, für die sie monatlich insgesamt EUR 73,91 zahlt. Sie hat weiters zwei Lebensversicherungen, für die sie monatlich gesamt EUR 419,12 zahlt.
Für ein Fahrzeug (**, Kaufpreis EUR 18.000,--) zahlt sie der Z* BA* monatlich EUR 299,61. Seit 6.4.2023 zahlt sie der BB*-BA* monatlich für elf Monate EUR 167,04, um einen Dampfreiniger abzuzahlen. Für angeschaffte Möbel zahlt sie monatlich EUR 168,79. Sie hat keine Unterhalts- und Sorgepflichten.
Damit stehen ihr nach wie vor monatlich ungefähr EUR 1.060,-- zur freien Verfügung.
H* I*, geb. **, ist mit einer einbezahlten Stammeinlage von EUR 67.500,-- Gesellschafter der Beklagten. Er bezieht als Angestellter der BC* E* BD* GmbH 14 x jährlich ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.922,83, sohin umgelegt auf ein Monat EUR 2.243,30,-. Einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer der BC* E* BD* GmbH ist BE* I*, geb. **, Vater von H* I*.
Für die Benützung seiner Wohnung hat H* I* zwischen EUR 342,89 und 426,89 zu zahlen. Abgesehen vom Gesellschaftsanteil hat er kein Vermögen. Er hat keine Schulden, ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Ihm stehen daher pro Monat EUR 1.900,41 bis EUR 1.816,41 zur freien Verfügung.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde sei gemäß § 63 Abs 2 ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Wirtschaftlich beteiligt sei jeder, auf dessen Vermögenslage sich das Obsiegen oder Unterliegen der juristischen Person wirtschaftlich auswirke, sofern der wirtschaftlichen Beteiligung auch Rechtsbeziehungen zugrunde liegen. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung seien das die Gesellschafter. Bei der Beurteilung der Vermögenslage einer juristischen Person oder eines sonstigen parteifähigen Gebildes sei einerseits auf das aktuell vorhandene Vermögen Bedacht zu nehmen, dessen Verwertung jedenfalls insoweit zu verlangen sei, als diese nicht der Partei geradezu ihre „Existenzgrundlage“ entziehen würde (zB unerlässliche Betriebsliegenschaften oder sonstige Betriebsmittel). Neben der aktuellen Vermögenslage sei gerade bei unternehmerisch tätigen Parteien auch auf laufende Verbindlichkeiten (Betriebsausgaben) und in nächster Zeit zu erwartende Einnahmen Bedacht zu nehmen. In manchen Fällen werde der Partei auch zuzumuten sein, die Prozesskosten durch Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren, sofern ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in der Lage sein werde, die Rückzahlungen aus zukünftigen Erträgnissen oder der zukünftigen Verwertung von Vermögensgütern zu leisten.
Jedenfalls sei eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten notwendig. Für Kosten, deren Entstehen zwar in der Zukunft möglich, aber noch ganz ungewiss sei, könne die Verfahrenshilfe nicht im Vorhinein gleichsam pauschal bewilligt werden. Im Konkreten seien die Kosten des Berufungsverfahrens durch das prozessual vorgesehene Verfahren und den Streitwert des Teilurteils – abgesehen von einer allfälligen Berufungsverhandlung - klar abgegrenzt (EUR 6.488,--). Die Beklagte habe nicht aufzeigen können, dass sie und ihre Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte außer Stande seien, die zur Führung des Berufungsverfahrens erforderlichen Mittel aufzubringen.
So ergebe sich aus der Saldenliste, dass die Beklagte im Vorjahr Erlöse von EUR 1.564.031,86 erzielt habe, die sie mit keinem Wort erwähne, sodass sie auch den eingetretenen Verlust von EUR 45.489,32 nicht aufkläre. Zudem sei die Beklagte offenbar ohne Unterstützung ihrer Gesellschafter wirtschaftlich imstande gewesen, von ihrem Konto bei der O* P* in Summe EUR 5.011,31 zu dem „Gerichtshofverfahren“ zu 27 Cg 107/21d dem Rechtsanwalt Mag. Q* anzuweisen. Die Beklagte habe auch nicht konkret darstellen können, warum ihre Projekte nicht profitabel seien.
Nach dem bescheinigten Sachverhalt sei es den beiden Gesellschaftern durchaus möglich einen finanziellen Beitrag zu leisten oder eine Fremdfinanzierung für das Berufungsverfahren aufzustellen, zumal das frei verfügbare Einkommen beim Gesellschafter EUR 1.900,41 bis EUR 1.816,41 betrage. Werden von der Partei im Verbesserungsverfahren gestellte Fragen ignoriert oder unvollständig beantwortet, sodass es einer Nichtbeantwortung gleichkommt, rechtfertige außerdem allein dies die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten erkennbar aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihr Verfahrenshilfeantrag bewilligt werde.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Revisor hat auf eine Rekursbeantwortung verzichtet.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1. Die Voraussetzungen, unter welchen einer juristischen Person Verfahrenshilfe gewährt werden kann, hat das Erstgericht richtig dargestellt, darauf wird nach § 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO verwiesen.
1.2. Natürlichen Personen ist Verfahrenshilfe zu gewähren, wenn sie außerstande sind, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Auch bei der Frage, ob die an einer juristischen Person wirtschaftlich Beteiligten die für die Verfahrensführung erforderlichen Mittel aufbringen können, ist der notwendige Unterhalt heranzuziehen.
Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Auf jeden Fall soll unter dem notwendigen Unterhalt mehr als der bisherige notdürftige Unterhalt, also etwa die Untergrenze des allgemeinen Lebensstandards, aber weniger als der standesgemäße Unterhalt verstanden werden. Dabei wird in Würdigung der eigentümlichen Verhältnisse des Einzelfalles auf die Lebensstellung (zB Gesundheitszustand, Erwerbsfähigkeit) des Antragstellers Bedacht zu nehmen sein. Es handelt sich bei der „einfachen Lebensführung“ um einen objektiven Begriff, nämlich das Maß einer absolut bescheidenen Lebensführung, der aber in der Weise relativiert werden kann, dass dabei auf die Bedürfnisse der einzelnen Partei und die erforderlichen Mittel zur Erhaltung ihrer geistigen und körperlichen Persönlichkeit und ihrer Erwerbsfähigkeit Bedacht genommen werden soll ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO Rz 2).
Dienen laufende, rechtsgeschäftlich eingegangene Verbindlichkeiten allerdings der Vermögensbildung (zB Bausparverträge oder Lebensversicherungen), so sind diese bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Partei grundsätzlich nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO Rz 5). Das betrifft bei der Gesellschafterin W* die monatlichen Zahlungen für Lebensversicherungen (EUR 419,12) und Rentenversicherungen (EUR 73,91).
1.3. Bei einem Streitwert von EUR 35.000,-- für das im Teilurteil entschiedene Rechnungslegungsbegehren (vgl ON 10 S 17; § 12 Abs 2 RATG) ergeben sich folgende Kosten für die Berufung:
Tarif TP3B EUR 1.219,80
Einheitssatz dreifach (150%) EUR 1.829,70
ERV Eingabe Folgeeinbringung EUR 2,60
Gesamt netto EUR 3.052,10
20% USt EUR 610,42
Gesamt inkl. USt EUR 3.662,52
Pauschalgebühr EUR 1.219,--
Summe EUR 4.881,52
Mit weiteren Kosten ist vorerst nicht zu rechnen; es ist daher gerechtfertigt, allfällige zusätzliche über das Berufungsverfahren hinausgehende Kosten derzeit nicht zu berücksichtigen.
1.4. Der Rekurs geht in Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschafter nur auf H* I* und nicht auf V* W* ein, sodass anzunehmen ist, dass die Beklagte bei letzterer keine Einwände gegen die Berechnungen des Erstgerichts hat. Aber auch bei H* I* zeigt der Rekurs keine Fehlbeurteilung auf. Er weist nur darauf hin, dass die EUR 1.816,41 lediglich die Differenz aus Gehaltseingang und Mietkosten darstellen und keinesfalls ein frei verfügbares Einkommen seien. Davon müssten auch Kosten für Essen sowie für Hobbies oder Urlaub abgezogen werden.
Damit zeigt der Rekurs jedoch keine Fehlbeurteilung auf. Auf die obigen Ausführungen zum notwendigen Unterhalt wird verwiesen. Daraus ergibt sich, dass bei dieser Differenz zwischen Einnahmen und Fixkosten jeden Monat ein relevanter Betrag für dieses Verfahren rückgestellt werden kann.
Der Partei ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Bildung von Rücklagen während eines laufenden Prozesses zumutbar, was vor allem von Bedeutung ist, wenn die Verfahrenshilfe erst in einem späteren Verfahrensstadium beantragt wird ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO Rz 1). Dies ist auch bei den an einer juristischen Person wirtschaftlich Beteiligten zu berücksichtigen. Nicht zuletzt in Hinblick darauf, dass die Klage der Beklagten bereits im März 2022 zugestellt wurde und der Verfahrenshilfeantrag der ursprünglich anwaltlich vertretenen Beklagten im Oktober 2022 gestellt wurde, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts darüber im Juli 2023 anzunehmen, dass die Berufungskosten von EUR 4.881,52 von beiden Gesellschaftern angespart hätten werden können.
Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beiden Gesellschaftern ist davon auszugehen, dass die Zahlung von EUR 4.881,52 ihren notwendigen Unterhalt nicht beeinträchtigt. Bereits aus diesem Grund erfolgte die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zu Recht.
1.5.1. Aber auch die von der Beklagten zu ihren eigenen Vermögensverhältnissen vorgelegten Unterlagen legen nahe, dass sie auch aus eigenem diesen Betrag aufbringen könnte. Insbesondere ist die Saldenliste vom 6.2.2023 für das Jahr 2022 hervorzuheben. Auf Grund derer nimmt das Rekursgericht auch den nachstehende Sachverhalt als bescheinigt an (RS0041866; vgl. RS0118509):
„ Die Saldenliste der Beklagten für das Jahr 2022 weist einen Jahresgewinn von EUR 1.180.683,33, ein Stammkapital von EUR 75.000,--, Kapitalrücklagen von EUR 145.000,-- und einen Gewinnvortrag von EUR 146.694,98 auf. “
1.5.2. Aus der Saldenliste für das Jahr 2022, in der auch Bilanzbuchungen enthalten sind (vgl ON 15.4 S 1 oben), ergibt sich ein Gewinn von EUR 1.180.683,33. Auch wenn es sich dabei nicht um eine Bilanz sondern nur um eine Saldenliste handelt, so ist zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (RS0114896) davon auszugehen, dass diese Beträge stimmen. Dass laut den Saldenlisten im Dezember 2022 ein Verlust von EUR 24.518,17 (ON 15.4 S 3) und im Jänner 2023 ein Verlust von EUR 45.489,32 (ON 15.4 S 5) erzielt wurde, ändert daran nichts. Es ist nämlich zu beachten, dass einzelne Monate nur Einzelbetrachtungen sind.
1.5.3. Aus der Saldenliste 2022 ergibt sich auch ein Stammkapital von EUR 75.000,--, Kapitalrücklagen von EUR 145.000,-- und ein Gewinnvortrag von EUR 146.694,98. Wenn die Beklagte in ON 15.1 ohne nähere Begründung meint, dass die Kapitalrücklagen von EUR 145.000,-- aus der Bilanz 31.12.2021 bereits aufgebraucht seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese in der Saldenliste zum 31.12.2022 mit Bilanzbuchungen sehr wohl weiterhin aufscheinen. Diese Beträge sind daher auf der Passivseite der Bilanz weiterhin vorhanden und müssen ihnen aufgrund der doppelten Buchführung auf der Aktivseite der Bilanz entsprechende Vermögenswerte gegenüberstehen.
1.5.4. Bereits aufgrund dieser Vermögensverhältnisse scheidet die Gewährung von Verfahrenshilfe an die Beklagte aus.
1.6.1. Dazu kommen noch folgende Unstimmigkeiten, die sich bei genauerer Betrachtung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Saldenlisten ergeben:
1.6.2. Aus der Saldenliste sind in der Kontenklasse 1 (Vorräte) auch weitere Liegenschaften der Beklagten ersichtlich, die sie weder im Verfahrenshilfeantrag noch in dessen Verbesserung noch in ihren Vermögensaufstellungen ON 11.3 und ON 15.6 erwähnt hat. Dabei handelt es sich, um nur die höheren Beträge herauszugreifen, um (ON 15.4 S 4 Saldenliste Jänner 2023):
BG* Wohnung BH* Grund EUR 46.749,81
BI* Wohnung BH* (Baukosten) EUR 1.132.492,60
** Wohnung BJ*straße EUR 1.476.563,66
** Wohnung BK* EUR 31.551,65
** Wohnung BL*gasse **, 2 EUR 50.646,55
Das Projekt BJ*straße erwähnt die Beklagte zumindest in ON 11.4 bei den projektbezogenen Schuldenständen.
Möglicherweise wurde das Projekt BH* verkauft, weil in der Saldenliste 2022 auf dem Konto ** „BM* BH*“ Erlöse von EUR 1.002.600,-- ausgewiesen sind. Warum dieses Projekt aber noch in den Vorräten aufscheint, ist für das Rekursgericht nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es im Jahr 2022 nur einen Teilverkauf gegeben hätte, müsste aus der Saldenliste eine Verringerung des Wertes der Konten in der Kontenklasse 1 ersichtlich sein. Auf den Konten BG* und BI* ist jedoch im Jahr 2022 keine Bewegung ersichtlich, obwohl die Bilanzbuchungen in ON 15.4 S 1 – 3 enthalten sein sollen.
Die im Jahr 2022 auf dem Konto ** „** BJ*straße **“ aufscheinenden Erlöse von EUR 3.370,45 sprechen gegen einen Verkauf. Zu den Wohnungen BK* und BL*gasse sind in keiner der beiden vorgelegten Saldenlisten Erlöse ersichtlich.
1.6.3. Die Werte auf den „Vorratskonten“ (= Kontenklasse 1) laut Saldenliste 1/2023 stehen auch im Widerspruch zu den von der Beklagten in ON 11.3 und ON 15.6 angegebenen Werten:
Beim Projekt T*straße K*, R* S* gibt die Beklagte in ON 11.3 erwartete Erlöse von EUR 1.093.703,-- an, in ON 15.6 sogar von EUR 1.108.700,--, während auf dem Konto ** „Wohnung **. K*, R* **“ nur EUR 1.010.629,39 aufscheinen. Dem Rekursgericht ist bewusst, dass Erlöse nicht mit Gewinnen gleichzusetzen sind, nichtsdestotrotz ist diese Diskrepanz auffällig und würde eher für einen bei dem Projekt zu erwartenden Gewinn sprechen.
1.7. Zu den von der Beklagten eingewandten drohenden Verlusten aus ihren Projekten ist sie auf § 198 Abs 8 Z 1 UGB zu verweisen, nach der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden sind, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind in der Saldenliste zum 31.12.2022 nicht ersichtlich, obwohl diese auch die Bilanzbuchungen enthalten sollte.
1.8. Erwähnenswert ist, dass die Beklagte in ihrem ursprünglichen Verfahrenshilfeantrag zum Punkt „ Ich habe folgendes Unternehmen “ schrieb: „ Die B* GmbH besitzt weder andere Unternehmen, noch hält sie Anteile daran. “ (ON 11.2 S 5) Das Erstgericht entdeckte dann die beiden Tochterunternehmen, deren Alleingesellschafterin die Beklagte ist, und wurde diese Beteiligungen auch vom Erstgericht festgestellt. Die Begründung der Beklagten in ON 15.1, warum sie diese Beteiligungen nicht angegeben hat, überzeugt nicht.
1.9. Es ist daher nicht nur bei den Gesellschaftern sondern auch bei der Beklagten selbst davon auszugehen, dass sie die notwendigen Mittel für das Berufungsverfahren aufbringen kann. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags erfolgte daher zu Recht.
2. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar.