3R31/23k – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Klenk und den Kommerzialrat Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, B*, Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. D* GmbH , FN **, **, und 2. Ing. E* , **, beide vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 68.000) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 2.000), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 2.000) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26.1.2023, 17 Cg 35/21k-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 670,39 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 111,73 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt nicht EUR 5.000.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
Text
Entscheidungsgründe
Die Klägerin und die Erstbeklagte stellen Gleisbaumaschinen her. Der Zweitbeklagte ist alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer und Gesellschafter der Erstbeklagten. Anfang November 2021 postete der Zweitbeklagte auf der Plattform „LinkedIn“ Folgendes:
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Der englische Text lautet übersetzt etwa:
„ #D* (Erstbeklagte) steht für #nachhaltigkeit, #lärmschutz und #umweltschutz, wir freuen uns, wenn Partner und Kunden auf diese Vorteile setzen und auf die vollhydraulische Stopftechnologie von D* umsteigen. Selbstverständlich #verschrotten und #entsorgen wir die #konventionellen #alten #stopfantriebe professionell. #DIE #ZUKUNFT #DES #STOPFENS #IST #JETZT“
Auf dem Bild sind Teile einer Gleisstopfmaschine zu sehen, nämlich eine sogenannte Vibrationswelle. Diese wird von der Klägerin hergestellt, findet in der Technologie der Erstbeklagten jedoch keine Verwendung.
Auf den Teilen ist ein weißer Zettel mit der folgenden Aufschrift angebracht:
„ ALTEISEN/SCHROTT – IST FACHGERECHT IN DEN ALTEISEN CONTAINER ZU ENTSORGEN “.
Die Klägerin begehrt (1) von den beklagten Parteien die Unterlassung, sie in gleicher oder sinngleicher Weise wie im oben abgebildeten Posting herabzusetzen. Daneben beantragt die Klägerin (2) die Ermächtigung, den Spruch des über diese Klage ergehenden Urteils (exkl Kostenentscheidung) in den periodischen Druckwerken „F*“ sowie „G*“ auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen, und zwar in einem Kasten mit Fettdruckumrandung, unter der 20 Punkt großen Überschrift „Im Namen der Republik“, im Übrigen in 14 Punkt großer Schrift, dies mit gesperrt und fettgedruckten Namen der Prozessparteien. In eventu beantragt die Klägerin (3) die Ermächtigung, den Spruch des über diese Klage ergehenden Urteils (exkl Kostenentscheidung) für die Dauer von dreißig Tagen auf dem „LinkedIn“-Profil des Zweitbeklagten mit der Bezeichnung „E*. H*“ auf Kosten der Beklagten abrufbar zu halten, und zwar in dem bei Aufruf dieses Accounts unmittelbar sichtbaren Bereich, in einem Kasten mit Fettdruckumrandung, unter der 20 Punkt großen Überschrift „Im Namen der Republik“, im Übrigen in 14 Punkt großer Schrift, dies mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien.
Zum – im Berufungsverfahren ausschließlich relevanten - Veröffentlichungsbegehren bringt die Klägerin zusammengefasst vor, dass eine Veröffentlichung in den genannten Medien angemessen sei; schließlich adressieren die Beklagten die beanstandete Werbung schon aufgrund ihres Textes in englischer Sprache an ein weltweites Publikum. Da der Zweitbeklagte die alleinige Ingerenz auf den Inhalt seines LinkedIn-Profils habe und es daher jederzeit offline nehmen könne, bestehe ein Anspruch auf Veröffentlichung in den Ersatzmedien.
Zum eventualiter begehrten Veröffentlichungsbegehren auf dem LinkedIn-Profil des Zweitbeklagten bringt die Klägerin vor, dass dies technisch ohne weiteres machbar sei, indem die Urteilsveröffentlichung als Bild ausgestaltet und in das „LinkedIn“-Profil eingefügt werde. Auch der Aufruf im unmittelbar sichtbaren Bereich sei möglich, wenn 30 Tage lang kein Posting veröffentlicht werde. Als Rechtsgrundlage sei § 25 UWG heranzuziehen, woraus ein Kontrahierungszwang des Zweitbeklagten folge, der über Auftrag der Klägerin die Urteilsveröffentlichung vorzunehmen habe.
Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung und wendeten gegen die Veröffentlichungsbegehren ein, dass das Posting seit fast einem Jahr verschwunden und für niemandem mehr zu sehen sei; das Begehren habe daher reinen Pönalcharakter. Die Vorgaben des eventualiter gestellten Veröffentlichungsbegehrens, wie etwa Fettdruck oder Schriftgröße, seien in einem sozialen Medium nicht umsetzbar. Die Beklagten haben keinen Einfluss auf die Gestaltung dieser Seite und auf den Bereich, in dem nach dem Klagebegehren das Urteil veröffentlicht werden solle, der alleine im Einflussbereich des Betreibers der „LinkedIn“-Plattform liege. Da die Postings auf „LinkedIn“ nach jeder neuen Aktivität nach unten rutschen sei es technisch unmöglich, die Veröffentlichung für 30 Tage im gut sichtbaren Bereich abrufbar zu halten. Es verstoße zudem gegen die Meinungsfreiheit des Zweitbeklagten, wenn dieser 30 Tage lang keine anderen Postings veröffentlichen könne, um ein Hinunterrutschen der Urteilsveröffentlichung zu verhindern.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren nach §§ 1 und 2a UWG wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots statt (Spruchpunkt 1.), wies das (Haupt-)Veröffentlichungsbegehren hinsichtlich der Veröffentlichung in den periodischen Druckwerken „F*“ und „G*“ ab (Spruchpunkt 2.) und gab dem (Eventual-)Veröffentlichungsbegehren hinsichtlich der Veröffentlichung auf dem LinkedIn-Profil des Zweitbeklagten in folgendem Umfang statt (Spruchpunkt 3.):
„ Die klagende Partei wird ermächtigt, den Spruch des über diese Klage ergehenden Urteils (exklusive Kostenentscheidung) binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung für die Dauer von dreißig Tagen auf dem „LinkedIn“-Profil der zweitbeklagten Partei mit der Bezeichnung „E*. H*“ auf Kosten der beklagten Parteien zu veröffentlichen, und zwar in dem bei Aufruf dieses Profils unmittelbar sichtbaren Bereich, in einem Kasten mit Fettdruckumrandung, unter der 16 Punkt großen Überschrift „Im Namen der Republik“, im Übrigen in 12 Punkt großer Schrift, dies mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien. “
Das Veröffentlichungsmehrbegehren, die Urteilsveröffentlichung mit der Überschrift in 20 Punkt großer Schrift, im Übrigen in 14 Punkt großer Schrift vorzunehmen, wies das Erstgericht ab (Spruchpunkt 4.).
Dazu traf es die auf den Seiten 6 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, und folgerte rechtlich, dass die Kernaussage des Postings eine Pauschalaufwertung des eigenen Produkts der Beklagten und eine Pauschalabwertung des Konkurrenzprodukts der Klägerin sei, weshalb eine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 1 iVm 2a UWG vorliege. Aufgrund der Reichweite des Postings sei dieses geeignet, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken. Da die Beklagten ihr Verhalten als zulässig verteidigt haben, sei von Wiederholungsgefahr auszugehen.
Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung liege vor, weil ein Interesse bestehe, den durch das Posting vermittelten Eindruck richtigzustellen, die Erstbeklagte sei aufgrund ihrer überlegenen modernen Technologie im Gegensatz zu Mitbewerbern mit deren veralteten („Schrott“-)Technologie leistungsfähiger. Das (Haupt-)Veröffentlichungsbegehren sei abzuweisen, weil eine Veröffentlichung in den deutschen und britischen Ersatzmedien zur branchenspezifischen Aufklärung nicht erforderlich sei. Das Eventual-Veröffentlichungsbegehren entspreche dem Talionsprinzip und könne technisch in der begehrten Form erfolgen, wenn sie im sozialen Medium als Bild publiziert werde, weshalb auch die Vorgaben zu Schriftgröße und Fettdruck umsetzbar seien. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Schriftgröße von 20 Punkt für die Überschrift und 14 Punkt für den restlichen Text unüblich groß erscheine. Angesichts alternativer Äußerungsmöglichkeiten (in anderen sozialen Medien, in Online-Diskussionsforen, über die Webseite der Erstbeklagten, in persönlichen Nachrichten an seine Abonnenten auf LinkedIn etc) sei eine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit des Zweitbeklagten nicht zu befürchten, wenn dieser 30 Tage lang auf seinem „LinkedIn“-Profil nichts anderes veröffentlichen könne, damit die Urteilsveröffentlichung nicht nach unten rutsche. Meinungsäußerung könne auf vielfältige Weise erfolgen, sodass der Zweitbeklagte nicht auf sein LinkedIn-Profil angewiesen sei. Es sei jedoch zu beachten, dass amtwegig eine Frist für die Vornahme der Veröffentlichung zu bestimmen und die Formulierung „abrufbar zu halten“ auf „zu veröffentlichen“ zu modifizieren sei. Es sei offenkundig gemeint, dass die Klägerin zur Veröffentlichung ermächtigt werden solle, weil der Zweitbeklagte die Veröffentlichung abrufbar halten müsse.
Ausschließlich gegen den Zuspruch der Veröffentlichungsermächtigung (Spruchpunkt 3.) richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag das Veröffentlichungsbegehren als unbestimmt abzuweisen; in eventu wird beantragt Spruchpunkt 3. wie folgt zu konkretisieren:
„ Die klagende Partei wird ermächtigt, den Spruch des über diese Klage ergehenden Urteils (exklusive Kostenentscheidung) binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung auf dem „LinkedIn“-Profil der zweitbeklagten Partei mit der Bezeichnung „E*. H*“ auf Kosten der beklagten Parteien zu veröffentlichen, und zwar durch das Posten eines Fotos oder einer pdf-Datei mit der Abbildung des Spruchs, mit Fettdruckumrandung, unter der Überschrift „Im Namen der Republik“ und mit gesperrt und fettgedruckten Namen der Prozessparteien.“
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu leisten.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Die Beklagten meinen die vom Erstgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Veröffentlichung sei faktisch nicht möglich und darüber hinaus unbestimmt.
1.2 Dazu ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht – in der rechtlichen Beurteilung – klargestellt hat, dass die Vorgaben zu Fettdruck und Schriftgröße umsetzbar sind (US 13). Im Übrigen hat das Erstgericht auch erörtert, dass es als gerichtsnotorisch anzusehen sei, dass eine Veröffentlichung in einem Social Media Profil, wie sie hier beantragt sei, technisch möglich sei (ON 23.4, 4). Davon gehen auch die Beklagten aus, wenn sie zugestehen, dass die vom Erstgericht festgelegten Vorgaben durch Posten eines Fotos oder einer pdf-Datei eingehalten werden können. Auf welche technische Weise sie ihrer Veröffentlichungspflicht nachkommen (Posten eines Fotos, eines Textes oder einer pdf-Datei) bleibt den Beklagten überlassen. Gemäß § 25 Abs 4 UWG ist im Urteil die Art der Veröffentlichung zu bestimmen. Unter „Art der Veröffentlichung“ ist einerseits die Bestimmung des Mediums, andererseits die Form und Aufmachung der Veröffentlichung zu verstehen, also das „Wo“, das „Wie oft“ und das „Wie“ der Veröffentlichung (4 Ob 15/12b). Vom Gericht sind also lediglich die inhaltlichen Parameter der Veröffentlichung (Umfang, Art, Aufmachung, Medium) vorzugeben, nicht die technische Umsetzung. Die von den Beklagten in eventu beantragte Konkretisierung des Urteilsspruchs ist daher nicht notwendig.
1.3 Durch die in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Publikationsermächtigung sind die Art und Weise der Veröffentlichung auch ausreichend bestimmt im Sinn des § 226 Abs 1 ZPO, weil Publikationsmedium und Inhalt der Veröffentlichung unzweideutig feststehen (vgl 4 Ob 15/12b).
1.4 Wenn die Beklagten meinen, eine Verpflichtung zur Veröffentlichung auf dem LinkedIn-Profil und zwar „ in dem bei Aufruf dieses Profils unmittelbar sichtbaren Bereich “ könne nicht erfüllt werden, weil der Zweitbeklagte keinen Einfluss darauf habe, was in diesem Bereich aufscheine, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu ihrem sonstigen Vorbringen, dass der Zweitbeklagte die Urteilsveröffentlichung nach jeder Aktivität neu posten müsste, um sicherzustellen, dass diese ständig im sichtbaren Bereich bleibe. Die Beklagten gehen also selbst davon aus, dass sowohl die Vorgaben zu Schriftgröße und Fettdruck (durch Posten eines Fotos oder einer pdf-Datei) als auch zur Sichtbarhaltung (durch Neuposten nach jeder Aktivität) faktisch möglich sind.
1.5 Der Einwand der Beklagten, dass die Darstellung des Urteilskopfes mit dem Spruch und dem Foto des Postings auf einem einzigen Bild kaum lesbar sein werde, und daher unklar sei, wie die Beklagten die Veröffentlichung erfüllen sollten, geht schon deshalb ins Leere, weil mit einem Posting, das den ausgesprochenen Vorgaben zu Inhalt, Schriftgröße, Schriftart und Ort der Veröffentlichung entspricht, der Veröffentlichungspflicht Genüge getan wird. Zur Frage der Lesbarkeit ist – wie bereits im Provisorialverfahren (OLG Wien 3 R 4/22p, Pkt 1.1) – auf das individuelle Nutzerverhalten (Bildschirmeinstellung) und die Möglichkeit des Zoomens hinzuweisen.
2.1 Schließlich meinen die Beklagten, der Zweitbeklagte werde in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 EMRK, Art 13 StGG und Art 11 GRC verletzt, weil er nach Veröffentlichung des Urteils auf seinem LinkedIn-Profil dieses 30 Tage lang nicht nutzen könne.
2.2 Die Beklagten gestehen selbst zu, dass eine weitere Nutzung des LinkedIn-Profils sehr wohl möglich ist, jedoch nach jeder Aktivität ein neuerliches Posten der Urteilsveröffentlichung notwendig wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Zweitbeklagte sein LinkedIn-Profil überhaupt nicht nutzen kann. Warum ein neuerliches Posten nach einer gesetzten Aktivität nicht möglich oder zumutbar sein soll, erklären die Beklagten nicht. Der Zweitbeklagte ist daher allenfalls nur insoweit bei seiner Meinungsäußerung beschränkt, als er danach auf seinem LinkedIn-Profil eine weitere Handlung, nämlich das neuerliche Posten eines Beitrags, setzen muss. Das ist kein Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Im Übrigen wäre jedenfalls von einem weit überwiegenden Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung in dem Medium, in dem der Wettbewerbsverstoß begangen wurde, auszugehen, damit die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RIS-Justiz RS0121963 [T9]). Nach der zur Urteilsveröffentlichung auf der Webseite des in Anspruch genommenen Rechteverletzers ergangenen Rechtsprechung ist bei Veröffentlichungen direkt auf der Webseite ein Kompromiss zwischen den Interessen des Antragstellers an der entsprechenden Aufklärung von Besuchern der Webseite des Antragsgegners und dessen Interesse an einer freien Gestaltung und Nutzung der eigenen Webseite zu suchen (4 Ob 141/04w). Insbesondere darf der Aufbau der Website kein Argument zur Verhinderung einer Veröffentlichung sein ( Schmid in Wiebe/Kodek , UWG² § 25 Rz 46). Das Interesse des Zweitbeklagten, sein LinkedIn-Profil unbeschränkt nutzen zu können, muss daher für den begrenzten Zeitraum der Urteilsveröffentlichung zurücktreten.
3. Es ist richtig, dass Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nicht gesondert zu bewerten sind, weil sie in rechtlichem Zusammenhang stehen und die Streitwerte daher zusammenzurechnen sind ( Schmid in Wiebe/Kodek , UWG² § 25 Rz 48). Hier wurde aber von den Beklagten nur die Entscheidung über das Veröffentlichungsbegehren angefochten, sodass das Berufungsgericht nur über diesen Teil des Klagsanspruchs, den die Klägerin mit EUR 2.000 bewertet hat, zu entscheiden hatte. Das Berufungsinteresse beträgt daher EUR 2.000.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Es war zu berücksichtigen, dass der Streitwert im Berufungsverfahren EUR 2.000 beträgt.
5. Der Bewertungsausspruch folgt der plausiblen Interessenangabe der Klägerin. Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, beträgt EUR 2.000.
6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 502 Abs 2 ZPO.