33R128/22v – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Wortmarke AT 311061 über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 14.7.2022, WM 53/2021 4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dadurch abgeändert, dass dem Widerspruch
a) in der Klasse 35 zusätzlich auch in Bezug auf die Dienstleistungen „Neugestaltung von Geschäftsabläufen, nämlich Erstellung betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Regeln und Normen; Prüfung von Geschäftsabläufen, nämlich Überprüfung der Einhaltung betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Regeln und Normen“; und
b) in der Klasse 36 zusätzlich auch in Bezug auf die Dienstleistungen „Schätzung von Wertgegenständen“
stattgegeben wird.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Text
1.1. Die Antragstellerin (Inhaberin der älteren Marke beruft sich auf die Wortmarke UM 1326207:
S P GLOBAL
Die Marke wurde am 3.2.2016 registriert und sie ist für die nachstehenden Waren und Dienstleistungen eingetragen:
Kl 9 Herunterladbare Computersoftware und mobile Anwendungssoftware für den Zugriff auf allgemeine Nachrichten, Geschäfts- und Finanzinformationen, Finanzindizes, Finanz- und Bonitätsbewertungen, Marktforschung, Datenanalyse, Aktienkurse, Aktienanalysen, Investmentfonds, Risikolösungen, Anlagedaten und Informationen über Energie, Rohstoffe, Metallpreise und Metallmarktdaten, Versand, Verträge, Produkt- und Dienstleistungsbewertungen sowie Finanz-, Elektronik-, Gesundheitswesen, Haushalte, Versicherungen, Telekommunikation, Reisen und Konsumgüter; Computersoftware für den Zugriff auf und die Bearbeitung von Daten in einer Finanzdatenbank sowie für die Erstellung benutzerdefinierter Finanzmodelle, Diagramme, Analysen und Berichte auf der Grundlage einer Finanzdatenbank; Computersoftware, die Risikoportfolioanalysen und quantitative Risikoanalysen durchführt.
Kl 16 Fachzeitschriften, Broschüren, Broschüren und Newsletter zu allgemeinen Nachrichten, Wirtschafts- und Finanzinformationen, Finanzindizes, Finanz- und Bonitätsratings, Marktforschung, Datenanalyse, Aktienkursen, Aktienresearch, Investmentfonds, Risikolösungen, Anlagedaten und Informationen über Energie, Rohstoffe, Metallpreise und Metallmarktdaten, Versand, Vertragswesen, Produkt- und Dienstleistungsbewertungen sowie Finanz-, Elektronik-, Gesundheits- und Haushaltsdaten, Versicherungs-, Telekommunikations-, Reise- und Konsumgüterindustrie.
Kl 35 Geschäftsinformations-, Beratungs- und Konsultationsdienste; Organisation und Durchführung von Geschäftskonferenzen, Workshops und Ausstellungen in Bezug auf allgemeine Nachrichten, Geschäfts- und Finanzinformationen, Finanzindizes, Finanz- und Bonitätsbewertungen, Marktforschung, Datenanalyse, Aktienkurse, Aktienresearch, Investmentfonds, Risikolösungen, Anlagedaten und Informationen über Energie, Rohstoffe, Schifffahrt, Vertragswesen, Produkt- und Dienstleistungsbewertungen sowie Finanz-, Elektronik-, Gesundheits-, Haushalts-, Versicherungs-, Telekommunikations-, Reise- und Konsumgüterindustrie; Online-Bereitstellung von Geschäftsinformationen über allgemeine Nachrichten, Geschäfts- und Finanzinformationen, Finanzindizes, Finanz- und Bonitätsbewertungen, Marktforschung, Datenanalyse, Aktienkurse, Aktienanalysen, Investmentfonds, Risikolösungen und Anlagedaten sowie Informationen über Energie, Rohstoffe, Metallpreise und Metallmarktdaten, Versand, Vertragswesen, Produkt- und Dienstleistungsbewertungen sowie Finanz-, Elektronik-, Gesundheits-, Haus- und Versicherungsdaten, Telekommunikations-, Reise- und Konsumgüterindustrie; Marktforschung in Bezug auf allgemeine Nachrichten, Wirtschafts- und Finanzinformationen, Finanzindizes, Finanz- und Bonitätsbewertungen, Datenanalysen, Aktienkurse, Aktienanalysen, Investmentfonds, Risikolösungen, Anlagedaten und Informationen zu Energie, Rohstoffen, Metallpreisen und Metallmarktdaten, Schifffahrt, Vertragswesen und Finanzelektronik, Gesundheitswesen, Haushalt, Versicherungen, Telekommunikation, Reisen und Konsumgütern; Durchführung von Unternehmens- und Marktforschungsumfragen; Bereitstellung von Online-Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit Softwareanwendungen im Bereich der Finanzdaten und Unternehmensdaten über ein globales Computernetzwerk; Bereitstellung von Informationen, Nachrichten und Kommentaren im Bereich der Wirtschaft zu den Themen Rohstoffe, Energie, Metalle sowie Energieerzeugung und -produktion; Bereitstellung von Online-Informationen, Nachrichten und Kommentaren im Bereich der Wirtschaft zu den Themen Rohstoffe, Energie, Metalle sowie Energieerzeugung und produktion; Bereitstellung von Informationen und Nachrichten im Bereich der Wirtschaft, d.h. Bereitstellung von Echtzeitinformationen über die Finanzmärkte, Finanzindizes und Finanzratings; Preisvergleichsdienstleistungen im Bereich Rohstoffe.
Kl 36 Bereitstellung von Finanzinformationen, d.h. Informationen im Bereich der Aktienindizes, Wertpapierindizes, Rohstoffindizes und anderer Finanzindizes; Erstellung von Finanzanalysen und Ratings von Wertpapieren, Investmentfonds, Anleihen, Institutionen, Regierungen und anderen Finanzinstrumenten in Bezug auf Performance, Kreditwürdigkeit, Risikobewertung und andere Merkmale; Bereitstellung von Informationen, Studien, Qualitätsbewertungen und Stellungnahmen zu Investmentfonds; Bereitstellung von Informationen, Studien, Qualitätsbewertungen und Stellungnahmen über die Kreditwürdigkeit, Wertentwicklung und andere Merkmale von Schuldtiteln und Commercial Papers, nämlich Anleihen, Schuldverschreibungen, Aktien, Optionsscheinen, Optionen, Anlagezertifikaten und Schuldverschreibungen von Unternehmen, Regierungen, Gemeinden, öffentlichen Versorgungsunternehmen, Finanzinstituten und anderen Emittenten; Bereitstellung von Finanz- und Investitionsinformationen über Online-Computerdatenbanken; Finanz- und Anlageinformationsdienste, Research-Dienstleistungen, Daten- und Datenanalysedienste sowie Finanzanalysen; Bereitstellung von Echtzeitinformationen über die Finanzmärkte; Bereitstellung von Finanzinformationen, Recherchen, Analysen und Analysen zu Unternehmen, Branchen und Ländern; Bereitstellung von Finanzinformationen und daten zur Unterstützung von Fusionen und Übernahmen; Dienstleistungen im Bereich des Finanzrisikomanagements; die Preisgestaltung von Rohstoffen, d.h. Rohstoffnotierungen; Dienstleistungen im Bereich der Bewertung von Wertpapieren; Finanz- und Anlageberatung und beratung; Wertpapierdienstleistungen, d.h. Anlageberatung in den Bereichen Fonds, Investmentfonds, Immobilien, Rohstoffe, Kapital, Wertpapiere, Anleihen und Renten; Bereitstellung von Finanzinformationen, d.h. Nachrichten im Bereich der Finanzinformationen über Rohstoffe, Energie, Metalle sowie Energieerzeugung und produktion; Bereitstellung von Online-Finanzinformationen, d.h. Nachrichten im Bereich der Finanzinformationen über Rohstoffe, Energie, Metalle sowie Energieerzeugung und produktion; Nachrichtenberichterstattung im Bereich der Finanznachrichten, d.h. Bereitstellung von Echtzeitinformationen über die Finanzmärkte, Finanzindizes und Finanzratings.
Kl 40 Bereitstellung von Informationen über die Energiegewinnung, die Behandlung von Metallen und die Auftragsfertigung von Rohstoffen.
Kl 41 Bereitstellung einer Website mit nicht herunterladbaren Artikeln und Berichten über allgemeine Nachrichten, Geschäfts- und Finanzinformationen, Finanzindizes, Finanz- und Bonitätsbewertungen, Marktforschung, Datenanalyse, Aktienkurse, Aktienresearch, Investmentfonds, Risikolösungen, Anlagedaten und Informationen über Energie, Rohstoffe, Metallpreise und Metallmarktdaten, Versand, Vertragswesen, Produkt- und Dienstleistungsbewertungen sowie Finanzen, Elektronik, Gesundheitswesen, Haushalte, Versicherungen, Telekommunikation, Reisen und Konsumgüter; Bereitstellung von Online-Veröffentlichungen in Form von elektronischen Büchern, Zeitschriften und Newslettern zu den Finanzmärkten, Finanzindizes und Finanzratings.
Kl 42 Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Software im Zusammenhang mit Ratings von Wertpapieren, Investmentfonds, Anleihen, Institutionen, Regierungen und anderen Finanzinstrumenten; Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Software zur Verfolgung der Wertentwicklung von Aktienindizes, Wertpapierindizes, Rohstoffindizes, anderen Finanzindizes, Finanzanlagen, Wertpapieren, Unternehmen und Institutionen; Bereitstellung der vorübergehenden Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Software für den Zugriff auf Streaming-Kurse, Nachrichten, Charts und Marktansichten zur Nutzung durch die Finanzindustrie; Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Software zur Messung, Überwachung und Verwaltung von Kreditrisiken, Prozessen und Infrastruktur durch zentralisiertes Datenmanagement, Spreading, Prognosen und Risikobewertungen.
1.2. Der Widerspruch richtet sich gegen die Wortbildmarke AT 311061 der Antragsgegnerin („jüngere Marke“), registriert am 2.12.2020 und veröffentlicht am 20.12.2020,
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klassen:
Kl 9 Aufgezeichnete Textdateien, Bilddateien, Audiodateien, Videodateien, Multimediadateien; herunterladbare elektronische Veröffentlichungen; Podcasts; Software für Weblogs (Blogs); herunterladbare elektronische Publikationen in Form von Magazinen (E-Zine); Hörbücher, elektronische Bücher, elektronische Zeitschriften; maschinell lesbare Datenträger mit Aufzeichnungen; Tonträger, Bildträger und Videoträger mit Aufzeichnungen; Spiel-Programme für Computer; Teile aller vorgenannten Waren (soweit in KI. 9 enthalten); leere Datenträger; Datenspeichergeräte ; Computer-Software; Datenbanken; Textdateien, Bilddateien, Audiodateien, Videodateien, Multimediadateien, Computer-Software, nämlich Module und Plattformen für den Einzelhandel; Computer-Software, nämlich Datenbank-Schnittstellen; Computer-Software; Kassensysteme (Software); Einkaufs- und Verkaufssysteme (Software); Computer-Software für Warenwirtschaftssysteme; Prognosesysteme (Software); Computer-Software für Betrieb oder Anbindung von Online-Geschäften und Online-Marktplätzen; herunterladbare elektronische Publikationen; Bilddateien zum Herunterladen; codierte Magnetkarten, codierte Schlüsselkarten; Compact-Disk (ROM, Festspeicher), Compact-Disk (Ton, Bild); E-Book-Reader; elektronische Stifte für Bildschirmgeräte; elektronische Terminkalender; gespeicherte Computerbetriebsprogramme; gespeicherte und herunterladbare Bildschirmschoner-Software; Hüllen für PDA-Computer ; Hüllen für Smartphones, Hüllen für Tablet-Computer; Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Laptophüllen; Laptops ; Laptoptaschen ; magnetische Identifikationskarten; Mauspads (Mausmatten); reflektierende Gegenstände für die Kleidung zum Schutz vor Unfällen; Schalen für Smartphones; Schutzfolien für Computerbildschirme; Schutzvorrichtungen gegen Röntgenstrahlen nicht für medizinische Zwecke; Security-Tokens (Verschlüsselungsgeräte); Spezialetuis für Telefone, Tablet-Computer, Computer und Zubehör; USB-Sticks.
Kl 16 Papier, Pappe; Verpackungsmaterial aus Papier oder Pappe, nämlich Behälter, Formteile, Tüten, Beutel, Hüllen; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Taschen, Beutel, Hüllen, Folie, Luftkissenfolien ; Druckereierzeugnisse, nämlich Bücher, Zeitschriften, Broschüren ; Druckereierzeugnisse, nämlich Notenhefte; Druckereierzeugnisse, nämlich uncodierte Geld-, Bonus- und Kreditkarten; Fotografien; Poster; Bildkarten; Abziehbilder und Aufkleber (Abziehbilder); Foto- und Sammelalben; selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Schreibgeräte; Zeichen- und Künstlerbedarfsartikel; Modelliermaterial; Zeichen- und Malgeräte; Malpinsel; Klebstoffe und Streifen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke ; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Aktenhüllen; Aktenordner; Alben; Anfeuchter (Büroartikel); Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren); Aquarelle (Gemälde); Banknotenklammern; Banner aus Papier; Behälter und Kästen für Papier- und Schreibwaren; Bilder; Bleistifte; Blöcke (Papier und Schreibwaren) ; Booklets; Briefbeschwerer; Briefkörbe ; Broschüren; Bücher; Buchstützen; Büroartikel; Clips für Halter von Namensschildern, Clips mit Aufrollmechanismus für Halter von Namensschildern (Büroartikel); Dokumentenhüllen; Druckereierzeugnisse; Einbände (Papier und Schreibwaren); Etiketten aus Papier und Pappe; Fahnen aus Papier ; Farbdrucke; Flyer; Formulare (Formblätter); gerahmte und ungerahmte Bilder (Gemälde); Glückwunschkarten; grafische Darstellungen; grafische Drucke; grafische Reproduktionen; Halter für Namensschilder (Büroartikel); Halter für Schreibfedern und Bleistifte ; Handbücher; Hefter (Bürogeräte); Hüllen (Papier- und Schreibwaren ); Kalender; Karten ; Kataloge; Lesezeichen; Locher (Büroartikel); lithografische Kunstgegenstände; Markierstifte; Minenschreibgeräte; Namensschilder (Büroartikel); Notizbücher ; Notizklemmen (Papeteriewaren); Ordner (Büroartikel); Öldrucke; Papier- und Schreibwaren; Papiermesser (Brieföffner); Papier für Malerei und Kalligrafie; Papiertüten; Pausen (Zeichnungskopien); Plakate, Plakate aus Papier und Pappe; Postkarten; Portraits ; Prospekte; Registrierbücher; Reisepasshüllen; Ringbuchordner ; Rundschreiben; Schreibmappen , Schriften (Veröffentlichungen ) ; Schachteln aus Papier und Pappe; Schilder (Papiersiegel); Schilder aus Papier und Pappe; Schreibetuis; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibwaren (Papeterie); Schreibmaterialien; Schreibnecessaires (Schreibgarnituren); Schreibtischunterlagen; Schülerbedarf (Papier- und Schreibwaren); gedruckte Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Untersetzer aus Papier; Verpackungsbeutel, hüllen und taschen aus Papier oder Kunststoff; Wandtafeln; Zeichenbedarfsartikel; Washi (Japanpapier); Zeitpläne (Drucksachen); Zeitschriften, Zeitschriften (Magazine), Zeitungen; Zerkleinerungsgeräte für Papier (Büroartikel); Tagesmappen .
Kl 18 Aktenmappen; Schlüsseletuis; Kulturtaschen; Gepäck, Koffer und Reisetaschen, Rucksäcke, Taschen, Einkaufs-, Freizeit- und Sporttaschen; Dosen, Schachteln und Kästen aus Leder oder Kunstleder; Regenschirme und Sonnenschirme; Verpackungstaschen, Verpackungsbeutel und Verpackungshüllen aus Leder oder Kunstleder; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Badetaschen; Dokumentenkoffer; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Einkaufstaschen mit Rollen; Gepäckanhänger; Handkoffer; Handtaschen; Kartentaschen; Kästen aus Leder oder Lederpappe; Kleidersäcke für die Reise; kleine Handkoffer; Koffer mit Rollen; Kosmetikkoffer; Kreditkartenetuis (Brieftaschen); Reisekoffer, Reisekoffer (Handkoffer); Reisenecessaires (Lederwaren); Reisetaschen; Rucksäcke, Rucksäcke für Bergsteiger; Taschen, Verpackungsbeutel, hüllen, taschen aus Leder; Visitenkartenetuis.
Kl 25 Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Sportbekleidungsstücke; Sportschuhe; Hemden; Jacken; Konfektionskleidung; Krawatten; Krawattentücher; kurzärmelige Hemden; Mützen; Mützenschirme; Oberbekleidungsstücke; Radfahrbekleidung; Regenbekleidung; Schals; Sporttrikots; T-Shirts.
Kl 35 Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche und betriebsorganisatorische Beratung; Personalberatung, Personal- und Stellenvermittlung; Marketing und Marktforschung, Meinungsforschung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsförderung für Dritte; Verbreitung von Werbung, Verbreitung von Werbung im Internet; Verfassen von Werbetexten; Buchführung, Buchprüfung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche Zwecke; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Kauf-Verträgen für Dritte; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Dienst- und Werk-Verträgen für Dritte; Bereitstellung von Online-Marktplätzen für Waren und Dienstleistungen in Computernetzen; Präsentation von Waren in den Medien, für den Einzel- und Versandhandel; Betrieb elektronischer Bestellsysteme, nämlich Warenpräsentation, Bestellannahme, Lieferbeauftragung und Rechnungsabwicklung; Sammeln, Organisieren und Speichern von Daten in Datenbanken (Büroarbeiten), Datenbankverwaltung; elektronische Datenverarbeitung (Büroarbeiten); administrative Datenverarbeitung; geschäftliche Recherchen; Erstellen statistischer Analysen und Berichte; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Projektentwicklung, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Projektentwicklung, nämlich betriebswirtschaftliche Vorbereitung von Bauvorhaben; Einzelhandels-, Großhandels- und lnternethandelsdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Neugestaltung von Geschäftsabläufen, nämlich Erstellung betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Regeln und Normen ; Prüfung von Geschäftsabläufen, nämlich Überprüfung der Einhaltung betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Regeln und Normen ; Dienstleistungen eines Kundenklubs für Geschäfts, Verkaufsförderungs- und/oder Werbezwecke; Abfassung von Lebensläufen für Dritte; administrative Unterstützung bei der Teilnahme an Ausschreibungen; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Bezug auf Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Beratung in Bezug auf Kommunikationsstrategien in der Werbung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des Personalwesens; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; betriebswirtschaftliche Beratung; betriebswirtschaftliche Projektleitung von Bauprojekten ; betriebswirtschaftliche Recherche; Buchführung; Dateienverwaltung mittels Computer; Datenrecherchen für Dritte in Computerdateien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Einreichung von Steuererklärungen für Dritte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kunstwerke, erbracht von Kunstgalerien ; Entwurf von Werbemitteln, Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Fakturierung; Fotokopierarbeiten; Geschäftsführung für darstellende Künstler ; Geschäftsführung für freiberufliche Dienstleister; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Zurverfügungstellung von Informationen in Geschäftsangelegenheiten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Marketing im Rahmen des Software-Publishing; Interim-Management; kommerzielle Vermittlungsdienste, die potentielle private Investoren mit kapitalsuchenden Unternehmern zusammenbringen; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marketing, Markterkundung [Market lntelligence], Marktforschung, Marktstudien; Medienarbeit; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Optimierung des Web-Site-Traffics; Optimierung von Suchmaschinen zur Verkaufsförderung; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; outgesourcte Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmen; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Prüfen von Geschäftsabläufen; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Sponsorensuche; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensbewertungen; Unternehmenskommunikation; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verfassen von Werbetexten; Verhandlungen von Geschäftsverträgen für Dritte; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter durch die Verteilung von Bonuskarten; Verwaltung von KundenbindungsMitgliedschaftsprogrammen zu Werbe- und Marketingszwecken; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Werbung; Wettbewerbserkundung (Competitive lntelligence); wirtschaftliche Lobbyarbeit; Wirtschaftsprüfung; Zielmarketing; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Informationsverzeichnissen für Geschäfts- und Werbezwecke.
Kl 36 Finanzwesen; Finanzberatung; Vermögensverwaltung; Immobilienwesen; Versicherungswesen; Schätzung von Wertgegenständen ; Finanzverwaltung von Mitgliedschaftsprogrammen; Ausgabe von elektronischen Zahlkarten in Verbindung mit Bonus- und Prämienprogrammen, Agenturdienstleistungen zur Vermittlung von öffentlichen Fördergeldern; Projektentwicklung, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben ; Verwaltung von Immobilien; Vermittlung von Immobilien; Vermietung und Verpachtung von Immobilien; finanzieller Verrechnungs- und Abwicklungsverkehr; Erstellen von Steuergutachten und Schätzungen; Finanzanalysen, finanzielle Beratung; finanzielle Bewertung bei der Teilnahme an Ausschreibungen; finanzielle Förderung, Finanzrecherche; Organisation von Finanzierungen für Bauprojekte ; Schätzung von Kunstgegenständen; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Vermietung von Büros (Immobilien), Vermietung von Büros für Co-Working; Vermietung von Immobilen; Vermittlung von Versicherungen; Versicherungsberatung,
Kl 38 Bereitstellung von Nutzer-Zugängen zu Computernetzen; Bereitstellen eines Zugangs zu Internet-Plattformen; Bereitstellung des Zugriffs auf Weblogs (Blogs); Bereitstellung von lnternet-Chatrooms und Internetforen; Übermittlung von Daten zu und von Datenbanken; Übermittlung von Podcasts; Telekommunikations-Beratung; Bereitstellen von OnlineForen; Dienste von Presseagenturen; Nachrichten und Bildübermittlung mittels Computer; Telefonkonferenzdienstleistungen; Videokonferenzdienstleistungen.
Kl 40 Druckarbeiten; fotografische Filmentwicklung ; Fotodruckarbeiten; reprografische Arbeiten (soweit in KI. 40 enthalten) ; Druckarbeiten, insbesondere Einzeldruck von Postern nach Vorlagen der Auftraggeber; Bilderrahmung ; Buchbindearbeiten ; Druckarbeiten; Erstellen von fotografischen Abzügen ; kundenspezifisches 3D-Drucken für Dritte ; lithografische Druckarbeiten; Offsetdruckarbeiten; digitale Bildbearbeitung.
Kl 41 Erziehung; Aus- und Weiterbildung und Unterricht; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Veranstaltungen kultureller, bildender und unterhaltender Art; Veranstaltung von Ausstellungen kultureller, bildender und unterhaltender Art; Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und Unterhaltungsshows; Veranstaltung von Firmenfesten zur Unterhaltung; Veranstaltung von Sportwettbewerben; Vorverkauf von Eintrittskarten im Bereich Kultur, Bildung, Unterhaltung und Sport; Audio-, Film-, Video- und Multimediaproduktion; Filmverleih ; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckerzeugnissen; Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Zeitschriften, Zeitungen; Herausgabe und Veröffentlichung von Verlagserzeugnissen in elektronischer Form; Bereitstellung von elektronischen Publikationen; Erstellen von Podcasts; Dolmetscher- und Übersetzungsdienste; Dienstleistungen eines Fotografen; Dienstleistungen einer Kunstgalerie; Dienstleistungen einer Bibliothek; Aikido-Unterricht; Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videoaufnahmen ; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, berufliche Umschulungen, Berufsberatung; Budo-Unterricht; Bushido-Unterricht [Unterweisung in japanischen Traditionen] ; Coaching [Ausbildung]; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienstleistungen von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Erstellen von Bildreportagen; Erziehung auf Akademien, Erziehung und Unterricht, Fernkurse, Fernunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; laido-Unterricht; Kalligrafiedienste ; Kyudo-Unterricht ; Knowhow-Transfer [Ausbildung]; Kultur-, Bildungs- und Unterhaltungsdienstleistungen, erbracht von Kunstgalerien ; Layoutgestaltung, ausgenommen für Werbezwecke ; OnlineBereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Symposien ; SadoUnterricht [Unterweisung in der japanischen Teezeremonie] , Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke ; Verfassen von Texten (ausgenommen Werbetexte); Verfassen von Texten für Weblogs (Blogs), Vermietung von Kunstgegenständen ; Veröffentlichung von Büchern; Veröffentlichung von Web-Magazinen; Videobearbeitung für Veranstaltungen ; Zen-Unterricht [Unterweisung in japanischen Zen-Disziplinen, ZenZeremonien und der Zen-Meditation].
Kl 42 Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; wissenschaftliche und technische Forschung ; wissenschaftliche und technische Beratung; wissenschaftliche und technische Recherchen ; Auskünfte über wissenschaftliche und technische Informationen ; Dienstleistungen eines Grafik-Designers; Dienstleistungen eines Industrie-Designers ; EDV-Beratung; Entwurf, Erstellung und Wartung von Computer-Software; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von Computer-Software; elektronische Datenspeicherung; lnternet-Hosting-Dienste; Beratung zur Gestaltung von gedruckten oder elektronischen Publikationen (Designdienstleistungen); Gestaltung von gedruckten oder elektronischen Publikationen (Designdienstleistungen); Programmierung elektronischer Publikationen (Designdienstleistungen); Entwurf, Erstellung, Wartung und Hosting von Websites; Projektentwicklung, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Stadt- und Verkehrsplaners , Erstellung von Computerprogrammen zur Datenverarbeitung; Erstellung von Bebauungsplänen (städtebauliche Planung); technisches Projektmanagement ; fachliche Beratung hinsichtlich Technologie; Zurverfügungstellung von elektronischem Speicherplatz im Internet zur Datenspeicherung; Beratung auf dem Gebiet der Computersicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Computertechnologie ; Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT); Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Bereitstellen von Informationen über Computertechnik und Programmieren über eine Website, Bereitstellung (Vermietung) von Datenverarbeitungsgeräten; Bereitstellung von wissenschaftlicher Information und Beratung zum CO2-Ausgleich; Cloud-Speicherdienste für elektronische Daten; Computersoftwareberatung , Computersystemanalysen , Design von Computersoftware; Design von Visitenkarten; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverschlüsselung; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Digitalisieren von Dokumenten [Scannen]; Durchführung von technischen Projektplanungen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; elektronische Datenspeicherung ; elektronische Überwachung von personenbezogenen Daten zur Erkennung von Identitätsdiebstahl über das Internet; Energieaudit ; Erstellen und Entwurf von Websitegestützen Informationsverzeichnissen für Dritte (Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie); Erstellung von technischen Gutachten ; Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten; Fernüberwachung von Computersystemen ; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte, Entwicklung von Computerplattformen ; externe Datensicherung ; Grafikdesign von Werbematerial, Grafikerdienstleistungen; Handschriftenanalysen ( Graphologie ); Installieren von Computerprogrammen; outgesourcte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Qualitätsprüfung ; Stadtplanung ; Technologieberatung ; Überwachung von Computersystemen zur Erkennung von Ausfällen; Überwachung von Computersystemen zur Erkennung von unberechtigten Zugriffen und Datenschutzverletzungen ; Verfassen technischer Texte ; Wiederherstellung von Computerdaten.
Kl 44 Beratung in der Pharmazie; Dienstleistungen eines Psychologen; Gesundheitsberatung.
Kl 45 Juristische Dienstleistungen; Rechtsberatung und vertretung; Mediation und Streitschlichtung; rechtliche Recherchen; Verwaltung und Überwachung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten; Lizenzierung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und Know-how (juristische Dienstleistungen); Sicherheitsberatung; Abfassung juristischer Dokumente für Dritte; Beratung auf dem Gebiet der physischen Sicherheit; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Beratung zum persönlichen Kleidungsstil; Dienstleistungen auf dem Gebiet der nicht juristischen Streitregelung; Dienstleistungen eines Rechtsbeistands; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet der Vertragsverhandlung für Dritte, juristische Überwachungsdienste; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Mediation; rechtliche Beratung bei der Teilnahme an Ausschreibungen; rechtliche Lizenzverwaltung; Rechtsberatung in Bezug auf Patent Mapping; Rechtsrecherche; Registrierung von Domainnamen [Juristische Dienstleistung]; Schlichtungsdienstleistungen; Überwachung von gewerblichen Schutzrechten für Rechtsberatungszwecke.
[Durch Fettdruck hervorgehoben sind jene Waren und Dienstleistungen, in Bezug auf die die Rechtsabteilung den Widerspruch abgewiesen hat; unterstrichen hervorgehoben sind jene Dienstleistungen, auf die sich die Änderung durch die Rekursentscheidung bezieht.]
2. Die Antragstellerin begehrt gemäß § 29a Abs 1 iVm § 30 Abs 1 Z 2 MSchG die Aufhebung der Registrierung der jüngeren Marke. Es bestehe zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr. Sie stützte ihren Widerspruch auf alle Waren und Dienstleistungen der älteren Marke.
Die Antragsgegnerin bestritt die Verwechslungsgefahr.
3. Mit dem angefochtenen Beschluss gab die Rechtsabteilung des Patentamts dem Widerspruch teilweise Folge und wies den Widerspruch gegen die Registrierung der jüngeren Marke für die oben durch Fettdruck hervorgehobenen Waren und Dienstleistungen ab. Die Rechtsabteilung ging davon aus, dass die beiden Zeichen hochgradig ähnlich seien. Großteils seien auch die Waren und Dienstleistungen ähnlich.
4. Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dass dem Widerspruch zur Gänze stattgegeben werde.
Die Antragsgegnerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
5. Gemäß § 29a iVm § 30 Abs 1 Z 2 MSchG kann auf Widerspruch des Inhabers einer früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke die Löschung einer Marke erfolgen, sofern die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.
6.1. Für den Begriff der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gilt ein gemeinschaftsweit einheitlicher Maßstab, den der EuGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat (C 191/11 P, Yorma’s, Rz 43; EuG T 599/10, Eurocool, Rz 97); dem folgt auch die ständige österreichische Rechtsprechung.
Danach ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (ÖBl 2001, 159, T One mwN; ÖBl 2003, 182, Kleiner Feigling ua; RS0121500 [T4]; RS0121482; RS0117324; 4 Ob 238/04k; 4 Ob 154/06k; 17 Ob 1/08h; 17 Ob 32/08t; 4 Ob 7/12a; 4 Ob 139/13i; Schumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 3 § 10 Rz 397 ff mwN).
Eine umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere auf die Ähnlichkeit der Marken, auf ihre Kennzeichnungskraft und auf die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist (RS0121482). So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (C 39/97, Cannon/Canon, Rz 17).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (C 39/97, Cannon/Canon, Rz 23; Koppensteiner, Markenrecht 4 117 mwN bei FN 108).
6.2. Die Verwechslungsgefahr ist nach dem Gesamteindruck auf die durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Angehörigen der maßgeblichen Verkehrskreise der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (C 591/12 P, Doghnuts/Bimbo Doughnuts, Rn 21; RS0117324; Schumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 3 § 10 Rz 416 mwN; Koppensteiner, Markenrecht 4 111). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt ( quattro/Quadra; 4 Ob 139/02y, Summer Splash; ecolex 2003, 608, More; RS0078944; C 342/97, Lloyd, Rn 26).
6.3. Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, – insbesondere ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Erbringungsart, ihrem Zweck, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass das angesprochene Publikum der Meinung sein könnte, sie stammten aus denselben oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größtmöglichen Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist (vgl Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering , MSchG 13 § 9 I Nr 2 Rz 110 ff; EuGH C 39/97, Canon )
6.4. Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil der Geschäftsverkehr sich meist an diesem Kennwort – sofern es unterscheidungskräftig ist – zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird (RS0066779). Für die Ähnlichkeitsprüfung ist damit insbesondere auf Wortklang, Wortbild und Wortsinn Bedacht zu nehmen (RS0117324, RS0066753 [T9]; C 251/95, Sabel/Puma).
Verwechslungsgefahr ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn eine Übereinstimmung in einem der Kriterien Klang, Bild oder Bedeutung besteht (4 Ob 330/97a, GO; 4 Ob 55/04y = RS0079190 [T22], RS0108039, RS0117324, RS0079571; 4 Ob 57/14g, Ionit/Isonit ). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen (4 Ob 124/06y, Hotel Harmonie/Harmony Hotels; RS0117324). Zu berücksichtigen ist weiters der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (stRsp, ua ÖBl 1993, 156, Loctite mwN; ÖBl 1996, 279, Bacardi/Baccara; ÖBl 1999, 82, AMC/ATC; EuGH Slg 1997, I 6191 = ÖBl 1998, 106, Sabel/Puma, Rz 23; 4 Ob 139/02y, Summer Splash; ecolex 2003, 608, More; RS0117324; RS0066753; C 120/04, Thomson life, Rn 28; C 591/12 P, Doghnuts/Bimbo Doughnuts, Rn 21) .
7. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. Sind gewisse Waren oder Dienstleistungen in einer allgemeinen Kategorie enthalten, für die die ältere Marke Schutz genießt, so sind diese als identisch anzusehen. Sind Waren oder Dienstleistungen im Verzeichnis nur vage oder ungenau bezeichnet, kann dies ungünstige Auswirkungen auf ihren Schutzbereich haben, weil der Inhaber der Marke keinen Nutzen aus einem Verstoß gegen seine Pflicht ziehen darf, das Warenverzeichnis klar und eindeutig anzugeben. Die im Abkommen von Nizza festgelegte Klassifikation der Waren und Dienstleistungen dient ausschließlich Verwaltungszwecken. Die Klasseneinteilung ist demnach für die Beurteilung der Ähnlichkeit ohne Belang. Es ist nicht entscheidend, ob die Waren und Dienstleistungen jeweils in derselben Klasse aufscheinen ( Schumacher in Kucsko / Schumacher , marken.schutz 3 § 10 Rz 432 ff mwN).
8. Den nachstehenden Ausführungen ist voranzustellen, dass Dienstleistungen, die mit Hilfe von Hard- und Software erbracht werden, grundsätzlich zu den Waren Hard- und Software noch keine ausreichende Nahebeziehung schaffen, weil auf sämtlichen Gebieten komplexe Dienstleistungen EDV-unterstützt erbracht werden (vgl Om 11/04-2, PBL 2005, 71; Swiss Market Index ).
9.1. Die Antragstellerin bringt an verschiedenen Stellen im Rekurs zusammengefasst zu allen Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke, für die der Widerspruch abgewiesen wurde, vor, dass die ältere Marke in Klasse 41 insbesondere für die Dienstleistung „Bereitstellen einer Webseite mit Artikeln und Berichten über allgemeine Nachrichten“ und in Klasse 9 für „herunterladbare Computersoftware und mobile Anwendungssoftware für den Zugriff auf allgemeine Nachrichten“ geschützt sei und diese Nachrichten auch die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen umfassen würden, weil die Dienstleistungen der Klasse 41 und die Waren der Klasse 9 der älteren Marke inhaltlich nicht eingeschränkt seien. Es sei daher Dienstleistungs-/Warenähnlichkeit gegeben. Dem Argument der Antragstellerin ist entgegenzuhalten, dass die von der älteren Marke geschützten Waren in keinem hier relevanten Zusammenhang mit jenen Inhalten (Nachrichten) stehen, die durch die Software zugänglich gemacht werden, mögen sich diese auch darauf beziehen, sodass aus diesem Grund auch keine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit vorliegen kann.
Zum weiteren Argument der Antragstellerin ist auszuführen, dass die von der älteren Marke geschützte Dienstleistung der Klasse 41 nur das Bereitstellen einer nicht herunterladbaren Online-Software im Zusammenhang mit Informationen über verschiedene Inhalte umfasst. Auch hier wird nicht schon dadurch eine Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen begründet, dass die veröffentlichten Nachrichten sich auch auf die von der jüngeren Marke erfassten Waren/Dienstleistungen beziehen können. Selbst wenn einige Waren (zB Klasse 9: Laptops) der jüngeren Marke dafür verwendet werden können, um die Dienstleistung der älteren Marke in Anspruch zu nehmen, begründet dies allein noch keine Ähnlichkeit. Die in der jüngeren Marke verbliebenen Waren sind mit der Dienstleistung der älteren Marke weder in der Art, der Beschaffenheit, dem Verwendungszweck und der Nutzung, noch im Vertriebsweg ähnlich. Eine Gleichartigkeit ist somit auch in Anbetracht des Herstellungsvorgangs zu verneinen (vgl 4 Ob 180/99w).
9.2.1. Die Antragstellerin bringt vor, dass die Waren der Klasse 16 der jüngeren Marke [„Poster; Bildkarten; Abziehbilder und Aufkleber (Abziehbilder); Foto- und Sammelalben; selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren); Aquarelle (Gemälde); Banner aus Papier; Bilder; Etiketten aus Papier und Pappe; Fahnen aus Papier; gerahmte und ungerahmte Bilder (Gemälde); Glückwunschkarten; grafische Darstellungen; grafische Drucke; grafische Reproduktionen; Hüllen (Papier- und Schreibwaren); Karten; Lesezeichen; lithografische Kunstgegenstände; Öldrucke; Pausen (Zeichnungskopien); Postkarten; Portraits; Schriften (Veröffentlichungen); gedruckte Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Untersetzer aus Papier; Wandtafeln; Zeichenbedarfsartikel“] Informationen enthielten, auf die sich die Druckereierzeugnisse Klasse 16 der älteren Marke [„allgemeine Nachrichten, Geschäfts- und Finanzinformationen, Finanzindizes, Finanz- und Kreditratings, Marktforschung, Datenanalyse, Aktienkurse, Aktienforschung, Investmentfonds, Risikolösungen, Anlagedaten und Informationen über Energie, Rohstoffe, Metallpreise und Metallmarktdaten, Schifffahrt, Vertragswesen, Produkt- und Dienstleistungsratings und die Finanz-, Elektronik-, Gesundheits-, Wohnungs-, Versicherungs-, Telekommunikations-, Reise- und Konsumgüterindustrie“] beziehen würden, weshalb Warenähnlichkeit gegeben sei. Darüber hinaus seien die Druckereierzeugnisse, für welche die ältere Marke geschützt sei, ähnlich zu Papier, Pappe und Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe. Druckereierzeugnisse und Poster, Plakate, Banner etc seien nach der Similarity Database des EUIPO als ident zu beurteilen.
9.2.2. Zuvorderst ist festzuhalten, dass die ältere Marke nicht für „Druckereierzeugnisse“, sondern für Fachzeitschriften, Broschüren und Newsletter zu allgemeinen Nachrichten und Nachrichten mit speziellen Inhalten mit meist wirtschaftlichem Bezug geschützt ist.
Im vorliegenden Fall ist es zwar zutreffend, dass die von der älteren Marke erfassten Waren auf Papier, Pappe etc gedruckt sein können. Ihre Eigenheit und Wertschätzung bestimmt sich aber nach dem Inhalt und der äußeren Gestaltung, nicht nach der Art und Herkunft des Trägermaterials. Nach allgemeiner Auffassung sowohl der Endabnehmer als auch der vermittelnden Händler werden die von der älteren Marke erfassten Waren nicht als Waren aus Papier oder Pappe/Karton angesehen. Es liegt auch fern anzunehmen, ein Papier- und/oder Pappwarenerzeuger verlege oder drucke Zeitungen oder ein Zeitungsverleger oder eine Druckerei erzeuge auch das für die Herstellung von Zeitungen oder Zeitschriften erforderliche Papier. Es ist somit nicht zu befürchten, dass es zu einer Zuordnungsverwirrung kommt und die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt wird, die darin besteht, auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl dazu ecolex 2014/216). Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Waren der älteren Marke der Klasse 16 zu allen Waren der jüngeren Marke in der Klasse 16 in einem Ergänzungsverhältnis stehen, weil sie aus diesem Material hergestellt werden. Der Verwendungszweck und die art sind gravierend unterschiedlich, weil erstere bereits drucktechnisch bearbeitetes Material enthalten (OLG Wien 34 R 89/15f, ein Lächeln schenken / ich schenke dir ein Lächeln ) . Die in der jüngeren Marke verbliebenen Waren sind daher mit jenen der älteren Marke weder in der Art, der Beschaffenheit, dem Verwendungszweck und der Nutzung noch im Vertriebsweg ähnlich. Eine Gleichartigkeit ist somit schon in Anbetracht des Herstellungsvorgangs zu verneinen (vgl 4 Ob 180/99w). Dass diese Waren mitunter in den selben Geschäften/Kaufhäusern verkauft werden, ist nicht aussagekräftig, weil der Verbraucher gewohnt ist, diesen Waren nicht automatisch dieselbe Herkunft zuzuschreiben (vgl C-104/05 P, Emidio Tucci/Emilio Pucci ).
9.3.1. Die Antragstellerin bringt weiters vor, dass die Dienstleistungen der älteren Marke im wesentlichen Geschäftsinformationen, Beratung, diverse Veranstaltungen, Erstellung von Gutachten umfasse. Derartige Leistungen (auf dem Gebiet der Wirtschaft) würden typischerweise von Unternehmensberatern angeboten und setzten ein entsprechend umfassendes, einschlägiges Know-How voraus. Die Dienstleistungen der jüngeren Marke in der Klasse 35 fielen in den Tätigkeitsbereich eines Unternehmensverwalters/-beraters. Das gelte auch für die aufrechterhaltenen Dienstleistungen „Neugestaltung von Geschäftsabläufen, nämlich Erstellung betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Regeln und Normen und Prüfung von Geschäftsabläufen, nämlich „Überprüfung der Einhaltung betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Regeln und Normen“. Auch die Dienstleistung der „Projektentwicklung im Zusammenhang mit Bauvorhaben“ und die Dienstleistung „organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben“ hätten einen finanziellen Anteil. Bauprojekte müssten betriebswirtschaftlich durchkalkuliert werden, was in der Regel von Unternehmensberatern oder dergleichen durchgeführt werde.
9.3.2. Die ältere Marke ist zusammengefasst in der Klasse 35 für Geschäftsinformations-, Beratungs- und Konsultationsdienste, Organisation und Durchführung von Geschäftskonferenzen, Workshops und Ausstellungen mit teils wirtschaftlichem Bezug, das Online-Bereitstellen von Geschäftsinformationen, Marktforschung und Durchführung von Unternehmens- und Marktforschungsumfragen, das Bereitstellen von Online-Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit Softwareanwendung im Bereich der Wirtschaft und das Bereitstellen von Informationen etc im Bereich der Wirtschaft eingetragen. In der Klasse 36 der älteren Marke ist zusammengefasst die Bereitstellung von diversen Online(Finanz)informationen, Erstellen von Ratings von Wertpapieren, Dienstleistungen im Bereich des Finanzrisikomanagements und der Bewertung von Wertpapieren, die Preisgestaltung von Rohstoffen sowie die Finanz- und Anlageberatung umfasst. Mag auch sein, dass manche dieser Dienstleistungen auch von Unternehmensverwaltern oder beratern erbracht werden, so ist aber beim Waren- und Dienstleistungsvergleich allein auf den Registerstand und auf die einander dabei gegenüberstehenden Dienstleistungen abzustellen.
9.3.3. Im vorliegenden Fall teilt das Rekursgericht die Ansicht der Antragstellerin, dass Dienstleistungen der Beratungs- und Konsultationsdienste, für welche die ältere Marke eingetragen ist, den Dienstleistungen der Neugestaltung von Geschäftsabläufen (nämlich Erstellung betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Regeln und Normen) und der Prüfung von Geschäftsabläufen (nämlich Überprüfung der Einhaltung betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Regeln und Normen) ähnlich sind. Diese Dienstleistungen können beispielsweise im Rahmen von (externen) Beratungsdiensten für Unternehmen erbracht werden. Das Rekursgericht teilt die Meinung der Rechtsabteilung zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, sodass auf diese Ausführungen der Rechtsabteilung verwiesen werden kann. In einer Gesamtschau liegt daher hier Verwechslungsgefahr zwischen der älteren und der jüngeren Marke vor, sodass dem Rekurs in diesem Punkt Folge zu geben war.
Hingegen teilt das Rekursgericht nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass auch die (betriebswirtschaftliche/organisatorische) Projektentwicklung oder die betriebswirtschaftliche Projektleitung von Bauvorhaben mit den oben zitierten Dienstleistungen der älteren Marke ähnlich sind. Mit Projektentwicklung wird in der Immobilienbranche die Konzeption und Planung zur Erstellung von in der Regel größeren Projekten bezeichnet. Unter Finanz- und Anlageberatung versteht man jedoch eine Beratung, die den Kunden über die Risiken und Chancen der verschiedenen Anlageformen (auch Immobilien) aufklären soll und dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt. Zwar kann sich die Anlageberatung auch auf erst in Planung befindliche Immobilienprojekte beziehen, doch wird der Verbraucher nicht annehmen, dass diese Leistungen vom selben Unternehmen erbracht werden.
9.4.1. Der Antragstellerin ist zuzustimmen, dass zwischen der im Beschluss aufrecht erhaltenen Dienstleistung der jüngeren Marke „Schätzung von Wertgegenständen“ in der Klasse 36 und der Dienstleistung der älteren Marke „Dienstleistungen im Bereich der Bewertung von Wertpapieren“ Ähnlichkeit besteht, weil auch Wertpapiere zu Wertgegenständen zählen. Der Rekurs ist daher auch in diesem Punkt berechtigt.
9.4.2. Soweit die Antragstellerin jedoch auch eine Ähnlichkeit zwischen der Dienstleistung der jüngeren Marke „Schätzung von Kunstgegenständen“ und der älteren Marke mit dem Argument erblickt, dass die Ergebnisse der Schätzung Finanzinformationen – etwa zur Beurteilung von Investments – seien, so teilt das Rekursgericht diese Meinung nicht. Das Schätzen von Kunstgegenständen bieten am Markt speziell ausgebildete Gutachter oder auch diverse Auktionshäuser an. Der Verkehr wird nicht davon ausgehen, dass ein Unternehmen, das Finanzdienstleistungen erbringt, auch die Schätzung von Kunstgegenständen vornimmt.
9.4.3. Die Antragstellerin wendet sich noch gegen die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen der jüngeren Marke „Projektentwicklung, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben“ sowie „Organisation von Finanzierungen für Bauprojekte“ in der Klasse 36 mit dem Argument, dass Bauvorhaben, insbesondere Bauträgerprojekte, durch Investments (etwa über Mezzaninkapital oder Direktinvestoren) finanziert werden würden. Damit bestehe die Dienstleistung der finanziellen Vorbereitung von Bauvorhaben oder der Organisation von Finanzierungen für Bauvorhaben im wesentlichen darin, finanzielle und wirtschaftliche Daten zu recherchieren, aufzubereiten und Dritten darzulegen. Derartige Dienstleistungen seien daher ähnlich zu den in der Klasse 36 der älteren Marke eingetragenen Dienstleistungen, etwa „Bereitstellung von Finanz- und Investmentinformationen“, „Bereitstellung von Finanzanalysen von Investmentfonds“ (solche könnten insbesondere Immobilien-Investmentfonds sein) oder „Finanzrisiko Managementdienste“.
Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Dienstleistung der älteren Marke (Bereitstellung von Finanz- und Investmentinformationen) bezieht sich auf die Bereitstellung dieser Informationen über Online-Computerdatenbanken. Diese Dienstleistung besitzt keine Ähnlichkeit mit der finanziellen Vorbereitung von Bauvorhaben im Rahmen der Projektentwicklung oder der Organisation von Finanzierungen von Bauprojekten. Mag sein, dass die von der älteren Marke erfassten wirtschaftlichen Informationen im Rahmen der Finanzierung von Bauprojekten abgerufen werden, dies begründet jedoch noch keine Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Dienstleistungen. Auch eine Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien-Investmentfonds ist zu verneinen. Immobilienfonds sind im Finanzwesen und in der Immobilienwirtschaft Investmentfonds, die das eingesammelte Kapital der Anleger in den Erwerb, den Bau oder die Finanzierung von Immobilien investieren. Die Dienstleistung der jüngeren Marke erfasst die Organisation der Finanzierung von Bauprojekten und nicht die Verwaltung von Vermögen.
9.5.1. Die Antragstellerin argumentiert, dass die Dienstleistungen „Bereitstellen von Informationen über Computertechnik und Programmieren über eine Website; Entwicklung von Computerplattformen; Cloud-Speicherdienste für elektronische Daten; Design von Computersoftware; elektronische Datenspeicherung; Beratung zur Gestaltung von Webseiten“ der jüngeren Marke ähnlich den Dienstleistungen der älteren Marke seien. Bei diesen Dienstleistungen handle es sich um solche Plattformen oder Dienstleistungen, die Informationen aus dem Finanz-, Wettbewerbs-, Aktien-, Rohstoffbereich etc enthielten. Welchen Dienstleistungen der älteren Marke die oben genannten Dienstleistungen konkret ähnlich sein sollen, führt der Rekurs nicht weiter aus.
Computertechnik oder auch Rechnertechnik ist der technische Bereich, der sich mit informationsverarbeitenden Anlagen und Geräten beschäftigt. Das Bereitstellen von Informationen über Computertechnik und das Programmieren von Websites erfasst einen gänzlich anderen Geschäftsbereich als die Dienstleistungen der älteren Marke betreffend das Bereitstellen von Nachrichten von Wirtschaftsdaten. Im vorliegenden Fall werden Fachleute, die die von der älteren Marke geschützten Dienstleistungen bereits kennen, nicht annehmen, dass die vom jüngeren Zeichen erfassten Dienstleistungen nur ein neuer Geschäftszweig dieses Unternehmens sein könnten. Dies gilt auch für alle anderen oben zitierten Dienstleistungen der jüngeren Marke. Sie sind von der Dienstleistung des digitalen Bereitstellens von Wirtschaftsnachrichten/-daten völlig verschieden, beschäftigen sie sich doch mit der Entwicklung digitaler Plattformen/Anwendungssoftware, der Gestaltung von Websites oder der Speicherung von Daten.
9.5.2. Soweit die Antragstellerin noch meint, dass sämtliche finanzbezogenen Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke auch einen technischen Aspekt hätten und daher zu den Dienstleistungen der jüngeren Marke „technische Forschung, technische Recherche; Auskünfte über technische Informationen; technisches Projektmanagement; Zurverfügungstellung von technischem Fachwissen; Durchführung von technischen Projektplanungen; Erstellen von technischen Gutachten; Technologieberatung; Verfassen technischer Texte“ ähnlich seien, so teilt das Rekursgericht diese Auffassung nicht.
Die ältere Marke ist für herunterladbare Software, die dem Zugriff auf Nachrichten oder Informationen im Bereich des Handels oder von Wertpapieren dient, und für das Bereitstellen einer Website für nicht herunterladbare Artikel/Berichte oder auch Bücher, Zeitschriften zu Finanzmärkten, Finanzindizes oder Finanzrating geschützt. Selbst wenn die Waren und Dienstleistungen der älteren Marke einen technischen Aspekt aufwiesen, so sind sie doch mit den oben zitierten Dienstleistungen der jüngeren Marke mit eindeutig technischem Bezug nicht ähnlich.
9.5.3. Das Rekursgericht teilt darüber hinaus auch nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass das „Bereitstellen von Online-Software“ aus Klasse 42 und das „Bereitstellen von Websites“ aus Klasse 41 der älteren Marke auch Design-Dienstleistungen enthalte, nur weil die Website selbst auch designed ist. Es besteht daher keine Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen „Dienstleistungen eines Grafik-Designers“; „Dienstleistungen eines Industrie-Designers“; „Design von Visitenkarten“; „Grafikdesign von Werbematerial“ oder „Grafikerdienstleistungen“ der jüngeren Marke.
9.6. Die Antragstellerin bringt letztlich noch vor, dass die Dienstleistungen der jüngeren Marke in der Klasse 45 inhaltlich nicht determiniert seien und daher auch Finanzdienstleistungen oder das Bereitstellen von Informationen über Finanzdienstleistungen im weiteren Sinne enthalten würden, womit ein Ergänzungsverhältnis zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke hergestellt sei. Die Dienstleistungen seien einander daher ähnlich.
Die Dienstleistungen der Klasse 45 werden vorwiegend von speziell ausgebildeten Personen wie Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten oder Mediatoren erbracht. Die von der älteren Marke geschützten Beratungs- und Informationsdienstleistungen haben mit den Dienstleistungen der jüngeren Marke in der Klasse 45 keinen gemeinsamen Geschäftsbereich und es besteht keine enge Verbindung beim Verwendungszweck, auch wenn im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen der Klasse 45 auch finanzbezogene und finanzielle Aktivitäten erfasst sein können.
10. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 139 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG) aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RS0111880), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.
In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000 übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.