3R50/23d – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Klenk und den KR Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren **, Physiotherapeutin, **, vertreten durch Mag. Maximilian Donner-Reichstädter LL.M., LL.M. (SCU), Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D* AG , **, Schweiz, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Unterlassung und EUR 7.000,-- samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 35.000,--) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 7.2.2023, 39 Cg 77/22z-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Punkte 1. und 3. des Ersturteils (dessen Punkt 2. unverändert bleibt) wie folgt abgeändert:
„1. Die Beklagte ist schuldig, es zu unterlassen, Abbildungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin E* B* und/oder Links, die zu Abbildungen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin führen, zu verbreiten, wenn im Begleittext über seinen Tod und dessen Begleitumstände berichtet wird und E* B* dabei erkennbar ist.
3. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 5.167,26 bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten EUR 1.405,06 an Barauslagen und EUR 626,20 USt) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.“
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin EUR 3.224,23 an Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 1.044,86 an Barauslagen und EUR 363,23 USt) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und E* B* heirateten im April 2022. Während der Hochzeitsreise des Paares auf den Philippinen stürzte am 27.4.2022 eine Brücke ein, wodurch der Mietwagen des Ehepaars ins Wasser stürzte. Die Klägerin konnte sich aus dem Auto befreien und wurde nur leicht verletzt; E* B* kam bei dem Unfall ums Leben.
Die Beklagte ist die Medieninhaberin der Website ** und des Instagram-Profils **. Dieses Profil ist für jeden ohne Zugangsbeschränkung einsehbar; die Beklagte hat mehr als 165.000 Follower.
Die Beklagte veröffentlichte am 1.5.2022 auf beiden Medien unter den Überschriften „Trauer während Flitterwochen: Brücke stürzt ein – E* (30) rettet seine schwangere Frau, bevor er stirbt“ und „Brücke stürzt ein – E* (30) rettet seine schwangere Frau, bevor er stirbt“ Berichte über diesen Unfall, wobei sie auf der Website einen Link zur C* Zeitung setzte. Die Klägerin und ihr Mann wurden in den Artikeln der Beklagten als „E* und A* G*. aus Österreich“ bezeichnet, es handle sich um 30-jährige Österreicher. E* habe die Frontscheibe des Wagens eingeschlagen und seiner schwangeren Ehefrau aus dem Wrack geholfen. Bei dem Unglück seien insgesamt vier Menschen ums Leben gekommen, 17 weitere seien verletzt worden. Beide Berichte waren mit jeweils einem Foto illustriert, zeigend – deutlich erkennbar – die Klägerin, am Boden hockend und über einen Leichensack gebeugt. Über den Link zu ** kam man zu einem längeren Bericht über diesen Unglücksfall mit der Überschrift „E* rettete seine schwangere A* aus dem Auto, dann ertrank er: Tod in den Flitterwochen“. Illustriert war der Bericht mit einem weiteren Foto der Klägerin, am Boden hockend und über den Leichensack gebeugt, weiters ein Foto zeigend E* B*, in die Kamera lächelnd, mit dem Untertitel „Glückliche Gesichter: E* G*. grüßt im Kleinbus in die Kamera“, und ein Foto zeigend die Klägerin (mit verpixeltem Gesicht) im Bikini auf einem Boot und dahinter E* B*, der gerade dieses Boot besteigt, mit dem Text „Bootsausflug zum Traum-Strand – A* G*. steigt vor Freude strahlend auf ein Schiff, im Hintergrund Ehemann E*“.
E* B* wäre nicht einverstanden gewesen so wie in den beanstandeten Artikeln abgebildet zu werden.
Die Beklagte erreichte mit ihrer Website ** im Herbst 2021 rund 1,5 Mio Leser allein in der Schweiz.
Die Artikel der Beklagten waren auch in Österreich abrufbar; allerdings löschte die Beklagte bereits am 4.5.2022 um 15.00 Uhr alle Veröffentlichungen. Der beanstandete Artikel auf den Webseiten der Beklagten wurde in Österreich 300 Mal abgerufen, über die App weitere 418 Mal. Knapp 1.700 Instagram-Follower der Beklagten entfallen auf Österreich.
Die Klägerin wurde nach dem Unfall von Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten auf viele Artikel über ihren Unfall angesprochen, vor allem auf die Fotos, insbesondere die mit dem Leichensack. Die Klägerin hat kurz nach dem Unfall recherchiert, welche Artikel über ihren Unfall veröffentlicht worden waren, und stieß dabei auch auf das Medium der Beklagten. Sie kann nicht sagen, wer welches Medium konsumiert hat.
Die Klägerin macht eine Gesprächstherapie und nimmt an einer Trauergruppe teil.
Die Klägerin begehrte, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, Abbildungen der Klägerin und/oder Links die zu Abbildungen der Klägerin führen zu veröffentlichen, insbesondere private Bildaufnahmen und Aufnahmen, wenn sie dabei gezeigt wird, wie sie sich über die Leiche ihres verstorbenen Ehemannes beugt, wenn im Begleittext über den Unfalltod ihres Mannes auf den Philippinen und/oder Details zum Unfallhergang berichtet wird, insbesondere wenn unrichtigerweise behauptet wird, dass E* B* die Klägerin aus dem Unfallwrack gerettet habe, bevor er ertrunken sei, und dass die Klägerin dabei habe zusehen müssen, und wenn berichtet werde, dass die Klägerin schwanger sei, wenn die Schwangerschaft noch gar nicht erkennbar sei, sowie weiters, es zu unterlassen, Abbildungen ihres verstorbenen Ehemannes E* B* und/oder Links, die zu Abbildungen von E* B* führen, zu verbreiten, wenn im Begleittext über seinen Tod und dessen Begleitumstände berichtet wird. Weiters stellte die Klägerin ein Begehren auf Urteilsveröffentlichung und forderte die Zahlung von EUR 7.000,-- samt Anhang. Der Unfall habe sich am 27.4.2022 bei ihrer Hochzeitsreise ereignet. Beim Einsturz der Brücke sei der von ihr und ihrem Mann benützte Mietwagen ins Wasser gestürzt. Die Klägerin habe sich selbst rechtzeitig aus dem Auto befreien und nur leicht verletzt retten können. Ihr Mann sei ums Leben gekommen. Bei ihr seien dann Wehen eingetreten, ein Frühabort habe glücklicherweise medikamentös aufgehalten werden können. Nur ihre engere Familie und einige Freunde haben von ihrer Schwangerschaft gewusst, dies sei aber dann durch die mediale Berichterstattung offenbart worden, unter anderem auch durch die Veröffentlichungen der Beklagten am 1.5.2022. Die Klägerin sei 30 Jahre alt, sie arbeite als Physiotherapeutin in F*. Sie sei schwer mitgenommen und deshalb auch in psychologischer Behandlung. Die Klägerin stütze ihre Ansprüche auf § 78 UrhG iVm § 17a Abs 3 ABGB, auf § 81 und auf § 87 Abs 2 UrhG. Die Veröffentlichung der Beklagten erfülle den Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG, es werde über die intimste Sphäre der Klägerin berichtet. Dadurch sei eine ganz empfindliche Kränkung der Klägerin eingetreten, weshalb ihr Schadenersatz von mindestens EUR 15.000,-- zustehe, wovon EUR 8.000,-- schon bezahlt seien.
Die Beklagte wendete ein, nach dem Aufforderungsschreiben des Klagevertreters sei die Veröffentlichung unverzüglich am 4.5.2022 um 15.00 Uhr gelöscht worden. Die Beklagte habe eine Unterlassungserklärung abgegeben und biete einen Teilvergleich an. In Österreich sei die Verbreitung der Medien der Beklagten sehr gering; von den 166.000 Followern auf Instagram lebten nur knapp 1.700 in Österreich. Durch das Vergleichsangebot der Beklagten sei die Wiederholungsgefahr beseitigt. Es bestehe auch ein öffentliches Interesse am Hergang des Unfalls, die Interessenabwägung falle daher zugunsten der Pressefreiheit aus. Über den Unfall sei in auflagestarken österreichischen Medien berichtet worden. Der Artikel der Beklagten sei für die psychische Beeinträchtigung der Klägerin nicht kausal geworden.
Im Zuge des Verfahrens brachte die Beklagte vor, dass im Strafverfahren die von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Entschädigung auf EUR 16.000,-- erhöht worden sei. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bestehe nicht.
Die Klägerin bestritt dies. Sie werde aufgrund der emotionsheischenden Berichterstattung als psychisch labil eingestuft und bemitleidet; dies sei vor allem für ihre Tätigkeit als selbständige Physiotherapeutin von großem Nachteil. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei daher jedenfalls angemessen.
In der Verhandlung vom 12.1.2023 wurde ein Teilvergleich über das erste Unterlassungsbegehren (bezüglich der Veröffentlichung von Abbildungen der Klägerin) und das Veröffentlichungsbegehren geschlossen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das restliche Klagebegehren ab und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin EUR 1.560,71 an Verfahrenskosten zu ersetzen. Es stellte den am Beginn dieser Entscheidung bereits zusammengefasst wiedergegebenen, auf den Seiten 1 bis 10 und 11 bis 12 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Sachverhalt fest, worauf verwiesen wird. In seiner rechtlichen Beurteilung kam es zum Ergebnis, dass der Klägerin über den strafrechtlichen Entschädigungsbetrag von EUR 16.000,-- hinaus kein weiterer Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte mehr zustehe. Das zweite Unterlassungsbegehren sei viel zu allgemein gefasst und daher abzuweisen. Der Beklagten könne nicht jegliche Berichterstattung zu dem Ereignis etwa auch mit einem verpixelten Bild des Verstorbenen untersagt werden.
Gegen dieses Urteil (mit Ausnahme der Abweisung eines Zahlungsbegehrens von EUR 2.000,-- samt Anhang) richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es derart abzuändern, dass dem zweiten Unterlassungsbegehren, allenfalls mit der Präzisierung „und E* B* dabei erkennbar ist“, sowie dem Zahlungsbegehren im Ausmaß von EUR 5.000,-- samt Anhang stattgegeben werde; zumindest solle die Kostenentscheidung derart abgeändert werden, dass ihr EUR 2.783,99 an Kostenersatz zuerkannt werden.
Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Zum zweiten Unterlassungsbegehren meint die Klägerin, ihr Begehren sei nicht zu weit gefasst gewesen. Aus dem Klagsvorbringen ergebe sich unzweifelhaft, dass die Klägerin der Beklagten nicht jede Bildberichterstattung über den Tod und die Begleitumstände des Todes von E* B* untersagen wolle, sondern nur dann, wenn E* B* auf den Abbildungen erkennbar bzw identifizierbar sei. Allenfalls solle das Unterlassungsbegehren der Klägerin entsprechend präzisiert werden.
2.1. Gemäß § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, dass durch die Verbreitung seines Bildnisses sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (RS0078161). Bei der Geltendmachung der Ansprüche (wie hier) durch einen nahen Angehörigen kommt es schon nach dem Gesetzeswortlaut auf dessen Interessen an, wobei seine Interessen im Regelfall schon dann beeinträchtigt sind, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu seinen Gunsten ausgegangen wäre. Zweck des Rechtes der nahen Angehörigen ist nämlich auch die Wahrung der Interessen des Verstorbenen (6 Ob 176/19d mwN). Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Abgebildeten ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; dabei ist auch der Bekanntheitsgrad des Abgebildeten mit einzubeziehen. Außerdem genießt der höchstpersönliche Lebensbereich besonderen Schutz vor medialer Preisgabe. Dazu zählt das Sexualverhalten eines Menschen, aber auch sein Leben in und mit der Familie (4 Ob 150/08z mwN).
2.2. Eine Berichterstattung eines Mediums über den tragischen Unfall auf den Philippinen ist zulässig (einen derartigen Unterlassungsanspruch macht die Klägerin auch gar nicht geltend). Die Beklagte spricht in ihrer Berufungsbeantwortung dazu zu Recht von einem öffentlichen Informationsinteresse am Unfallhergang. Die Veröffentlichung der beanstandeten Fotos – zeigend die Klägerin neben ihrem toten Gatten, aber auch die Klägerin und E* B* wenige Tage vor dem Unglück – leistet allerdings keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse, sondern soll nur die Neugierde des Publikums befriedigen und an dessen Gefühle appellieren. Demgemäß besteht grundsätzlich auch wegen der Veröffentlichung der Fotos von E* B* (über den Link zu **) ein Unterlassungsanspruch nach § 78 Abs 1 UrhG. Die Beklagte hat gar nicht behauptet, ein höhergradiges Veröffentlichungsinteresse gegenüber dem Interesse der Klägerin und ihres verstorbenen Ehegatten auf Anonymität zu haben (vgl RS0077767).
3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das zweite Unterlassungsbegehren auch nicht zu weit gefasst, wenn der Beklagten untersagt wird, Abbildungen von E* B* zu verbreiten, wenn im Begleittext über seinen Tod und dessen Begleitumstände berichtet wird. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Formulierung „Abbildungen von E* B*“ so zu verstehen, dass E* B* auf diesen Abbildungen (deren Veröffentlichung der Beklagten untersagt wird) auch erkennbar sein muss; dem Antrag der Klägerin in der Berufung entsprechend kann dies auch im Spruch der Entscheidung klargestellt werden (RS0039357). Über den Unfalltod eines Österreichers im Ausland wegen des Einsturzes einer Brücke und über die Begleitumstände dieses Unfalls kann die Beklagte, wenn sie das möchte, dennoch weiterhin berichten.
4. Zum Zahlungsbegehren meint die Klägerin, ihr stehe ein weiterer Schadenersatz von EUR 5.000,-- zu, weil die inkriminierten Artikel die intimste Sphäre des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Klägerin und ihre tragische Geschichte nach außen getragen haben. Dadurch werde ihr soziales Ansehen und ihr wirtschaftlicher Ruf schwerwiegend beeinträchtigt. Sie werde aufgrund der emotionsheischenden Berichterstattung als psychisch labil eingestuft und bemitleidet, was vor allem für ihre Tätigkeit als selbständige Physiotherapeutin von großem Nachteil sei.
5.1. Grundsätzlich gebührt eine Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG nur bei einer ernsten Beeinträchtigung des Verletzten, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet (RS0077369). Der Geschädigte, der einen Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG geltend macht, muss demgemäß konkret vorbringen, welche besonderen Nachteile er durch die schuldhafte Rechtsverletzung erlitten hat, warum das Verhalten des Schädigers eine besondere Kränkung darstellt und welche besonderen Umstände den Zuspruch immateriellen Schadens rechtfertigen sollen ( Guggenbichler in Kucsko/Handig , urheber.recht 2 § 87 UrhG Rz 18).
5.2. Die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin ganz knapp nach dem tragischen Unfall, zeigend wie sie sich über ihren toten Mann beugt, aber auch der Urlaubsfotos der Klägerin und ihres Mannes bei dieser Hochzeitsreise im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Beklagte die Schwangerschaft der Klägerin in ihrer Berichterstattung publik gemacht hat, rechtfertigt eine Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG. Das Berufungsgericht teilt aber die Ansicht des Erstgerichts, dass die vom Strafgericht zuerkannten EUR 16.000,-- durchaus angemessen sind; diese Entschädigung ist auf den Schadenersatzanspruch der Klägerin anzurechnen (4 Ob 153/11w). Die Behauptungen in der Berufung, sie werde aufgrund der Berichterstattung als psychisch labil eingestuft und bemitleidet, was vor allem für ihre Tätigkeit als selbständige Physiotherapeutin von großem Nachteil sei, hat sie im Verfahren erster Instanz nicht unter Beweis stellen können. Berücksichtigt man, dass der Artikel der Beklagten schon nach drei Tagen gelöscht und in Österreich nur insgesamt etwas über 700 Mal abgerufen worden ist, dann wäre, selbst wenn die Klägerin Nachteile bei ihrer beruflichen Tätigkeit nachgewiesen hätte, eine Kausalität gerade der Berichterstattung der Beklagten in einem Schweizer Medium ohnehin nicht nachgewiesen.
6. Somit ist die Berufung teilweise berechtigt; hinsichtlich des zweiten Unterlassungsbegehrens ist das Ersturteil abzuändern, bezüglich der Abweisung des Zahlungsbegehrens ist es zu bestätigen.
7. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 43 Abs 1 ZPO, die des Berufungsverfahrens auch auf § 50 ZPO. Im Verfahren erster Instanz hat die Klägerin die Klage eingebracht, einen vorbereitenden Schriftsatz erstattet und an einer Verhandlung teilgenommen. Grundsätzlich hat sie ihre Kosten richtig verzeichnet, allerdings hat sie das Datum des vorbereitenden Schriftsatzes mit 29.11.2022 angegeben, tatsächlich stammt der Schriftsatz ON 11 aber vom 5.1.2023. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das aber bedeutungslos, weil ganz klar ist, für welche Prozesshandlung – eben den vorbereitenden Schriftsatz ON 11 – von der Klägerin Kosten verzeichnet werden.
Im Verfahren erster Instanz sind zwei Abschnitte zu bilden: Im ersten Abschnitt hat die Klägerin bei einem Streitwert von EUR 70.000,-- nur mit dem Zahlungsbegehren von EUR 7.000,-- verloren, weshalb sie vier Fünftel ihrer Kosten zuzüglich neun Zehntel der von ihr bezahlten Pauschalgebühr ersetzt erhält. Im zweiten Verfahrensabschnitt, umfassend lediglich die Verhandlung vom 12.1.2023, hat die Klägerin bei einem Streitwert von EUR 37.000,-- weiterhin mit ihrem Zahlungsbegehren von EUR 7.000,-- und somit zu etwa 19 % verloren, weshalb sie 62 % ihrer Kosten dieser Tagsatzung ersetzt erhält.
Die Berufung war bei einem Berufungsstreitwert von EUR 35.000,-- mit EUR 5.000,-- (dem Zahlungsbegehren) erfolglos, weshalb die Beklagte der Klägerin fünf Siebentel ihrer Berufungskosten zuzüglich sechs Siebentel der Pauschalgebühr ersetzen muss.
8. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands folgt der angemessenen Angabe des Streitwerts durch die Klägerin.
9. Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des OGH nicht abgewichen und hatte, davon ausgehend, bloß eine Einzelfallentscheidung zu treffen, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.