33R80/22k – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die österreichische Marke Nr. 305467 (Wortmarke PUMA Multipower) über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 22.3.2022, WM 14/2020 6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird geändert und lautet:
«Dem Widerspruch gegen die Marke Nr. 305467 (Wortmarke PUMA Multipower) wird stattgegeben und die Registrierung mit Wirksamkeit vom Zeitpunkt der Registrierung aufgehoben.»
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Text
Im Widerspruchsverfahren stehen einander folgende Marken gegenüber:
Unionsmarke ( ältere Marke ) der Antragstellerin:
angemeldet am 6.2.2014 (eingetragen am 30.6.2014) für die folgenden Waren:
18 Leder und Lederimitationen sowie Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Aktenmappen, Aktentaschen, Taschen, Taschen für Bekleidung, Allzwecktaschen, Wochenendtaschen, Mehrzwecktaschen, Mehrzweckathletiktaschen, Mehrzwecksporttaschen, Arbeitstaschen, Attachétaschen, Einkaufstaschen, zweirädrige Einkaufstaschen, Souvenirtaschen, Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen, Markttaschen, Handtaschen, Greifhandtaschen, Schlaufentaschen, Gladstone-Taschen, Damenhandtaschen, Herrenhandtaschen, Herrentaschen, Hüfttaschen, Ausgehhandtaschen, Ausgehtaschen, Badetaschen, Sporttaschen, Kuriertaschen, Wechselgeldtaschen, Werkzeugtaschen, Wandertaschen, Bauch- und Hüfttaschen, Beutel, Turnbeutel, Beutel zur Aufbewahrung von Schuhen, Büchertaschen, Schulbuchtaschen, Schulranzen, Schultaschen, Schülerrucksäcke, Umhänge- und Schulterriemen, Schultertaschen, Tornister, Campingtaschen, Boston-Taschen, Freizeittaschen, Babytragebeutel, Babytragetaschen, Babytragetücher, Diplomatentaschen, Dokumentenkoffer, Dokumentenmappen, Dokumententaschen, Boxen, Gepäckstücke, Gepäckbehältnisse für die Reise, Koffer für Reisezwecke, Großtaschen, Flugtaschen, Reise- und Handkoffer, Reisetaschen, Reisetaschen für Flugreisen, Rolltaschen, Reisehandtaschen, Kosmetikkoffer, Kleidertragetaschen, Tragetaschen für Anzüge, Kleidersäcke, Matchsäcke, Seesäcke, Rucksäcke, Rucksäcke für Bergsteiger, Wanderrucksäcke, Windeltaschen; Taschen und Beutel (soweit in Klasse 18 enthalten) sowie Kleinlederwaren, nämlich angepasste Kofferanhänger, Gepäckanhänger, Geldbeutel, Geldbörsen, Münzgeldbeutel, Münzgeldbörsen, Briefaschen, Geldscheintaschen, Geldtaschen, Kartenbrieftasche, Kartentaschen, Depeschenetuis, Etuis für Kreditkarten, Kreditkartenmäppchen, Kreditkartentäschchen, Visitenkartentäschchen, Führerscheinetuis, Schlüsseltaschen, Schlüsseletuis, Gürteltaschen, Unterarmtäschchen, Beutelchen, Toilettenbeutel, Kosmetikbeutel, Kosmetiktaschen, Make-up-Taschen, Make-up-Koffer, Schminketuis, Schminktäschchen, Krawattentaschen, Schnüre; Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schulranzen, Tragetaschen, Reisetaschen, Sporttaschen und -beutel, soweit in Klasse 18 enthalten, Matchbeutel, Rucksäcke, Schultaschen, Gürteltaschen, Kulturbeutel, Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstocke.
25 Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
28 Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportgeräte, Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Ski- und Tennissportgeräte; Ski, Skibindungen, Skistöcke, Skikanten, Skifelle; Bälle, einschließlich Sport- und Spielbälle, Golfbälle, Tennisbälle; Hanteln, Stoßkugeln, Disken, Wurfspeere, Gymnastikkeulen, Sportreifen; Schienbeinschützer, Knie-, Ellenbogen- und Knöchelschützer für Sportzwecke; Sporthandschuhe (soweit in Klasse 28 enthalten); Tennis-, Cricket-, Golf-, Hockey-; Tischtennis-, Badminton- und Squash-Schläger und deren Teile, insbesondere Griffe, Saiten, Griff- und Bleibänder; Taschen für Sportgeräte, die an die aufzunehmenden Gegenstände angepasst sind; angepasste Taschen und Hüllen für Tennis-, Tischtennis-, Badminton-, Squash-, Cricket-, Golf- und Hockeyschläger; Roll- und Schlittschuhe, Inline Skates, Tischtennis-Tische und -Netze; Netze für Sportzwecke, Tor- und Ballnetze; Start- und Zieltransparente, -bänder und -planen für Sportveranstaltungen, Sichtschutzblenden für Tennisplätze, Schiedsrichterstühle für Tennisveranstaltungen.
sowie die österreichische Wortmarke AT 305467 ( jüngere Marke ) der Antragsgegnerin:
PUMA Multipower
angemeldet am 28.5.2019 (eingetragen am 29.10.2019) mit dem Prioritätszeitpunkt 11.12.2018 (nach Einschränkung durch die Antragsgegnerin) für die folgenden Waren:
7 Maschinen für Materialbearbeitung und Produktion bzw. zum Bewegen von Gütern; Werkzeugmaschinen; kraftbetriebene Werkzeuge; Motoren und Triebwerke, ausgenommen für Luft- und Landfahrzeuge; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung, ausgenommen für Luft- und Landfahrzeuge; landwirtschaftliche Geräte, ausgenommen handbetätigte Handwerkzeuge; maschinelle Ausrüstung für die Landwirtschaft, Erdarbeiten, Bauarbeiten, Öl- und Gasgewinnungsarbeiten sowie Bergbauarbeiten; land-, garten- und forstwirtschaftliche Maschinen und Apparate; Baumaschine; Industrieroboter; Umzugs- und Transportgeräte; Hub- und Hebegeräte; Förderanlagen und Förderbänder; Absaugmaschinen; Abwickelmaschinen; Abziehmaschinen; Ackerfräsen [Maschinen]; Ackermaschinen; Ackermaschinen für landwirtschaftliche Zwecke; amphibische Bulldozer; an Fahrzeugen zu montierende Sprühbalken zum Besprühen von Feldfrüchten; Anbau-Getreidemäher; Anbauteile für Bagger; Anbauteile für Bulldozer; Anbauteile für Kräne; Ankerspillen; Ankerwinden; Ankerwinden mit Motorantrieb; Anlagen für den Schüttgutumschlag von körnigem Material; Anlagen für den Schüttgutumschlag von pulverförmigem Material; Antriebsvorrichtungen für Maschinen; Asphaltiermaschinen; Asphaltmischmaschinen; auf Anhänger montierte landwirtschaftliche Geräte; auf Fahrzeugen montierte Straßenkehrgeräte; Außenreinigungsausrüstung; Bagger; Bagger [Erdbaumaschinen]; Bagger [Erdbewegungsmaschinen]; Bagger als fahrbare Maschinen; Bagger als selbstfahrende Maschinen; Bagger für hydraulische Expansionsmaschinen; Balkensprüher [Maschinen]; Balkensprüher [Maschinenteile]; Ballenpressen; Baufahrzeuge, nicht für Transportzwecke; Baumaschinen; Bockkräne; Bodenfräsen [Maschinen]; Bodenfräsmaschinen; Bodenreinigungsmaschine; Bodenreinigungsmaschinen; Bulldozer; Düngemittelstreuer [Maschinen]; Düngemittelstreuer [traktorgezogene landwirtschaftliche Geräte]; Düngemittelstreumaschinen und -geräte, ausgenommen handbetätigte Geräte; Düngemittelverteiler [Maschinen]; Düngemittelverteiler [Maschinen] für Reihen; Dungverteiler [Maschinen]; Dungverteiler [traktorgezogene landwirtschaftliche Geräte]; Elevatoren; Endbearbeitungs- und Verdichtungsmaschinen für Erdoberflächen; Entladekräne; Entleerungsmaschinen; Erdaushubmaschinen; Erdbearbeitungsmaschinen; Erdbewegungsmaschinen; Erdverdichtungsmaschinen; Erntemaschinen; Erntemaschinen [traktorgezogene landwirtschaftliche Geräte]; Erntevorsätze; fahrbare Fahrzeughebeapparate; fahrbare Hebebühnen; fahrbare Kräne; fahrbare Schneckenförderer; fahrbare Schwingförderer; Flachbagger; Flüssigkeitspumpen; Flüssigkeitspumpen [Maschinen]; Flüssigkeitspumpenanlagen; Förderanlage; Förderer für landwirtschaftliche und Gartenbaumaschinen sowie deren Teile und Bestandteile; Fördermaschinen; Förderpumpen; Förderpumpen [Maschinen]; Förderschnecken; Förderschnecken [Maschinen]; Fräs- und Formmaschinen; Fräsen [Werkzeugmaschinen]; Frontlader; Gartenbaumaschinen; Gartentraktoren zum Rasenmähen; Gebläse; Gebläse [Maschinen]; Geräte für den Gartenbau [Maschinen]; Geräte zum Ausbreiten von Erde [Maschinen]; Geräte zum Bewegen von Erde [Maschinen]; Grabenbagger [Maschinen]; Grabenfräsen [Aushubmaschinen]; Grabenfräser [Maschinen]; Grabenzieher; Greifer [Maschinenteile]; Greifer für Heu [Maschinen oder Maschinenteile]; Hängeförderer; hebbare Arbeitsbühnen [auch fahrbare]; Hebeanlagen [ausgenommen Skilifte]; Hebebühnen; Hebebühnen für die Beladung von Fahrzeugen; Hebegeräte; Hebegeräte mit Mechanismen zum Warentransport; Hebegeräte zum Handhaben von Lasten; Hebegeräte zum Heben von Fahrzeugen; Hebemaschinen für den Lastenumschlag; Hebemaschinen für den Transport von Schüttgut; Hebemaschinen für Fahrzeuge; Hebemaschinen als Aufsätze für Landfahrzeuge; Hebevorrichtungen für Fahrzeuge; Hebewerke für landwirtschaftliche Zwecke; Hebewinden [Maschinen]; Hebezangen für Kräne; Hochhubwagen; Hub- und Hebegeräte, Aufzüge und Rolltreppen; Hubbühnen; Hubgeräte; Hubmaschinen; hydraulische Bagger; hydraulische Hebezeuge; Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen; kleine Bagger; Kompaktlader; Kräne; Kupplungen [Maschinen]; Kupplungen als Maschinenteile; Kupplungen für landwirtschaftliche Geräte; Kupplungen für landwirtschaftliche Geräte [Maschinenteile]; Kupplungen für Maschinen; Kupplungen für Maschinenwerkzeuge; Ladegeräte [Förderer]; Ladegeräte [Maschinen]; Lademaschinen mit Gelenken; Lader für landwirtschaftliche Maschinen; Lader mit Raupenketten; landwirtschaftliche Bodenbearbeitungsmaschinen; landwirtschaftliche Maschinen; landwirtschaftliche Maschinen für die Bodenbearbeitung; Lastenhebemaschinen; Maschinen für den Erdaushub; Maschinen für den Frachtumschlag; Maschinen für den Warenumschlag; Maschinen für die Beförderung von Waren; Maschinen für die Landwirtschaft; Maschinen für die Materialbeförderung; Maschinen für Erdarbeiten; Maschinen für landwirtschaftliche Zwecke; Maschinen und Apparate zur Verarbeitung und Zubereitung von Lebensmitteln und Getränken; Maschinen zum Befüllen von Behältern; Maschinen zum Transportieren; Maschinen zum Verladen; Maschinen zum Verteilen von Mist; Maschinen zur Stapelbeladung; Minibagger; Roboter [Maschinen]; Roboter für den Materialumschlag; Roboter für gewerbliche Zwecke; Robotermechaniken für Hubzwecke; Robotermechaniken zur Beförderung; Robotermechaniken zur Förderung; Robotermechaniken zur Verwendung in der Landwirtschaft; Robotermechaniken zur Verwendung in der Lebensmittelverarbeitung; Schaufelbagger; Schaufelbagger [Maschinen]; Schaufelbagger für den Erdbau; Schaufellader [Erdbewegungsmaschinen]; Schaufellader [Maschinen]; Schaufeln für Bulldozer; Schaufeln für Erdbewegungsmaschinen; Schaufeln für Mähtraktoren; Schneefräsen; Schneefräsenaufsätze für Fahrzeuge; Schneepflugaufsätze; Schneepflüge; Schneepflugschaufeln; Schneeräumfahrzeuge; Schneeräumgeräte [Maschinen]; Silageverteiler [Maschinen]; Spritzgeräte [Maschinen] für die Landwirtschaft; Spritzgeräte [Maschinen] für Gartenbauzwecke; Spritzgeräte [Maschinenteile], ausgenommen für medizinische Zwecke; Sprühaufsätze [Maschinenteile]; Sprüher für Gartenbauzwecke [Maschinenteile]; Sprüher für landwirtschaftliche Zwecke [Maschinenteile]; Sprühgeräte [Maschinen]; Sprühmaschinen als Anhänger; Stapelgeräte [Maschinen]; Stapelhebegeräte [Maschinen]; Stapelkranarme; Stapelmaschinen; Stapelmaschinen [ausgenommen Gabelstapler]; Umschlaggerät [Maschine]; Verlademaschinen; vollautomatische Maschinen zum Verladen von Material; Gelenklader (gelenkbetriebene Maschinen); Hoflader (landwirtschaftliche Maschinen); Multifunktionslader (Baumaschine); Radlader (Baumaschine).
12 Landfahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande oder auf dem Wasser; Landfahrzeuge und beförderungsmittel; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge; Absetzkipper; Anhängefahrzeuge; Anhänger [Fahrzeuge]; Anhänger für motorisierte Landfahrzeuge; Anhänger für Traktoren; Antriebe, einschließlich Motoren und Triebwerke, für Landfahrzeuge; Baufahrzeuge für Transportzwecke; Bauteile für Kraftfahrzeuge; elektrisch angetriebene Landfahrzeuge; Elektrofahrzeuge; Elektrofahrzeuge mit Eigenantrieb; Elektrohubwagen; fahrbare Gabelstapler; fahrerlose Landfahrzeuge; fahrerlose Transportfahrzeuge; Fahrzeuganhänger; Fahrzeugaufbauten zum Kippen; Landfahrzeuge für den Lastentransport; Landfahrzeuge für den Gütertransport; Fahrzeuge für die Fortbewegung auf dem Land; Landfahrzeuge mit integriertem Schaufellader; Landfahrzeuge mit integrierter Ladevorrichtung; Landfahrzeuge mit integrierter Kippvorrichtung; Landfahrzeuge mit Kippvorrichtungen; Landfahrzeuge und Beförderungsmittel; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Land; Frontlader [Gabelstapler]; führerlose Landfahrzeuge [autonome Fahrzeuge]; Gabeln für Gabelstapler; Gabelstapler; Gabelstapler und Bauteile dafür; Gartentraktoren für Transportzwecke; Geländefahrzeuge; geländegängige Fahrzeuge; geländegängige Gabelstapler; geländegängige Gabelstapler mit Teleskopausleger; Geländesportwagen; gewerbliche Landfahrzeuge [Nutzfahrzeuge]; Hubstapler; Hubwagen; Kommunaltraktoren; Nutzfahrzeuge; Schüttguttransportanhänger; starre Muldenkipper; Traktoren; Traktoren für den Frachttransport; Traktoren für gartenwirtschaftliche Zwecke; Traktoren für landwirtschaftliche Zwecke; traktorgezogene Landfahrzeuge; Traktoren mit rasenpflegenden Zusatzfunktionen; Transportanhänger; Transportautos; Transporterkarren; an Landfahrzeuge, insbesondere Multifunktionslader, anbaubare Geräte, insbesondere für Landwirtschaft, Garten- und Landschaftsbau, Bauwesen, Kommunal- und Winterdienst, Grünflächenpflege sowie Forsttechnik.
Die Antragstellerin erhob, gestützt auf ihre ältere Unionsmarke, Widerspruch (§ 29a Abs 1 MschG iVm § 30 Abs 1 Z 2 MSchG) gegen die Registrierung der jüngeren Marke und beantragte die Aufhebung der Registrierung dieser Marke. Die ältere Marke sei (notorisch) bekannt. Sie werde in der gesamten Europäischen Union für alle Waren kennzeichenmäßig genutzt. Insbesondere sei die Bildmarke für Bekleidung, Taschen und Schuhe in Österreich berühmt. Durch die Eintragung der jüngeren Marke sei Verwechslungsgefahr gegeben, weil die Gefahr bestehe, dass die jüngere Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht werde. Zudem werde durch die Verwendung der jüngeren Marke der Ruf der älteren Marke ausgebeutet und die Unterscheidungskraft der älteren Marke in unlauterer Weise beeinträchtigt.
Die Antragsgegnerin wandte ein, dass die ältere Marke nicht kennzeichenmäßig benutzt werde und bestritt darüber hinaus die Verwechslungsgefahr. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der jüngeren Marke an die Widersprechende denken würden, sodass die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke nicht beeinträchtigt oder ausgenutzt werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung den Widerspruch ab. Sie ging zusammengefasst vom nachstehenden Sachverhalt aus:
Der Konzern „PUMA“ hat einen Jahresumsatz von EUR 5,2 Milliarden und einen Konzerngewinn von EUR 78,9 Mio. Der Konzern beschäftigte im Jahr 2020 14.374 Mitarbeiter und ist nach Nike, Adidas und der VF Corporation der viertgrößte Sportartikelanbieter weltweit. Das Hauptgeschäft wird mit Sportschuhen erzielt (EUR 2.184.700 im Jahr 2018). In den Bereichen Fußball, Basketball, Motorrennsport, Running, Tennis, Golf, Segeln werden Sportschuhe, Sportbekleidung und Accessoires für Frauen, Männer und Kinder hergestellt.
Die Antragstellerin betreibt einen Online Shop (https://eu.puma.com/de/de/home) über den Sportschuhe, Sportbekleidung und Accessoires (Taschen, Rucksäcke, Unterwäsche, Fußbälle) für Frauen, Männer und Kinder direkt bezogen werden können. Die Sportbekleidung, Sportschuhe und Accessoires für Frauen, Männer und Kinder sind darüber hinaus auch online bei Amazon, Breuninger, Zalando und Ottoversand gelistet und können bestellt und gekauft werden.
Die ältere Marke ist für die Waren der Klassen
18 Leder und Lederimitationen sowie Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen für Bekleidung, Mehrzwecktaschen, Mehrzweckathletiktaschen, Mehrzwecksporttaschen, Hüfttaschen, Sporttaschen, Beutel, Turnbeutel, Beutel zur Aufbewahrung von Schuhen, Sporttaschen und beutel.
25 Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
28 Bälle, einschließlich Sport- und Spielbälle, Schienbeinschützer, Knie-, Ellenbogen- und Knöchelschützer für Sportzwecke; Sporthandschuhe, Taschen für Sportgeräte, die an die aufzunehmenden Gegenstände angepasst sind.
einem bedeutenden Teil der Verbraucher in Österreich und in der Europäischen Union bekannt.
Das Rekursgericht stellt noch ergänzend fest , dass die zum Kauf angebotene(n) Sportschuhe, Taschen, Rucksäcke, Kappen, Sportbekleidung und Fußbälle mit der älteren Marke gekennzeichnet sind. Die Feststellung gründet sich auf die Beilage ./C und die in der Widerspruchsbegründung vom 17.2.2020 enthaltenen Fotos.
Die erfolgreichen Formel 1-Fahrer Sebastian Vettel, Kimi Räikkönen und Felipe Massa bewarben die ältere Marke durch tragen von Sportbekleidung. Felipe Massa trug im Jahr 2006 beispielsweise eine mit der älteren Marke gekennzeichnete Jacke. Sebastian Vettel trug mit der älteren Marke gekennzeichnete Sportschuhe. Im Jahr 2005 war darüber hinaus ein Formel 1-Rennwagen (Renault) mit der älteren Marke gekennzeichnet. Auch die berühmten MOTOGP-Fahrer und Weltmeister Valentino Rossi und Nick Heyden trugen im Jahr 2011 öffentlich Sportbekleidung die mit der älteren Marke gekennzeichnet war. Darüber gab es Kooperationen mit namhaften Persönlichkeiten oder Unternehmen. Es entstanden dadurch Produktlinien von Sportschuhen, die nicht nur mit älteren Marke, sondern beispielsweise auch mit Jil Sander, Sergio Rossi oder mit dem „Ferrari-Emblem“ versehen waren.
Diese Feststellungen gründen sich ebenfalls auf die in der Widerspruchsbegründung vom 17.2.2020 enthaltenen Fotos.
Bei einer Umfrage im Jahr 2018 in Deutschland konnten 97 % aller Befragten (Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren) und 99 % des engeren Verkehrskreises (Personen, die Sport-, Sport-Lifestyle-Bekleidung und Schuhwaren kaufen oder verwenden, oder Personen, für die der Kauf oder die Verwendung dieser Produkte in Frage kommt) angeben, die Bezeichnung „Puma“ ohne Waren- oder Dienstleistungsbezug schon einmal gehört, gesehen oder gelesen zu haben, oder ihnen kam diese Bezeichnung bekannt vor, wobei 82,2 % aller Befragten der Auffassung waren, dass das Zeichen auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hinweist.
Diese Feststellungen gründen sich auf die unbedenkliche Urkunde ./E.
Rechtlich folgerte die Rechtsabteilung, dass trotz der gänzlichen Übernahme der älteren Marke keine gedankliche Verknüpfung zwischen den Zeichen gegeben sei, weil die Waren unterschiedlich seien und völlig verschiedenen Zwecken dienten. Zudem würden sich die beteiligten Verkehrskreise nicht überschneiden. Die ältere Marke sei zwar bekannt, doch könne aufgrund der durchgreifenden Waren- und Branchenverschiedenheit nicht davon ausgegangen werden, dass die jüngere Marke den Ruf der älteren Marke ausbeute.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Widerspruch stattzugeben; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
1.1. Eine Marke ist bekannt , wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums das Zeichen kennt. „Maßgeblich“ ist jenes Publikum, an das sich die unter der betreffenden Marke vermarkteten Waren oder Dienstleistungen richten (EuGH C 690/17, ÖKO-Test Verlag GmbH, Rn 47; C 375/97, General Motors, Rn 26). Dabei kommt es nicht auf einen bestimmten Prozentsatz an (RS0118988). Bei der Prüfung sind vielmehr alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (4 Ob 27/20d, Book of Dead; 17 Ob 27/11m, Red Bull/Run Cool ). Ob eine bekannte Marke vorliegt, ist eine aufgrund von Tatsachen zu lösende Rechtsfrage (OPMS Om 11/08).
1.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt der Begriff „bekannt“ in Art 9 Abs 1 lit c UMV und in Art 5 Abs 2 der Richtlinie 2008/95 einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum voraus. Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen. Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (C 690/17, ÖKO-Test Verlag GmbH, Rn 47 mwN). Insofern kann nicht verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist (C 301/07, Pago International, Rn 23).
Es genügt, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist (C 690/17, ÖKO-Test Verlag GmbH, Rn 49).
1.3. Damit der Inhaber einer Unionsmarke den Schutz dieser Bestimmung genießt, reicht es aus, dass diese Marke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets bekannt ist, wobei dieser Teil gegebenenfalls dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats entsprechen kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist davon auszugehen, dass die fragliche Unionsmarke in der gesamten Union bekannt ist (C 690/17, ÖKO-Test Verlag GmbH, Rn 50 mwN). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, also insbesondere den Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie den Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (C 301/07, Pago International, Rn 25).
1.4. Ausgehend vom sehr hohen Bekanntheitsgrad beim Publikum, dem festgestellten Marktanteil in Österreich und in der EU und dem Aufwand im Bereich der Werbung (auch Sponsoring von Persönlichkeiten aus dem Bereich des Sports und der Mode) ist die ältere Marke in der Europäischen Union als sehr bekannt einzustufen.
2.1. Der Schutz der bekannten Marke setzt keine Verwechslungsgefahr voraus, sondern nur eine solche Ähnlichkeit, dass das Publikum die Zeichen gedanklich miteinander verknüpft (EuGH C 408/01, Adidas, C 487/07, L‘Oréal; C 65/12, Red Bull [Rn 39]; RS0120364). Der Grad der dafür erforderlichen Ähnlichkeit ist niedriger anzusetzen, als der Grad der Ähnlichkeit, der für Verwechslungsgefahr verlangt wird. Es reicht zudem aus, wenn die Ähnlichkeit in einem der drei Punkte Bild, Klang oder Sinngehalt besteht (EuGH C 603/14 P, El Corte Inglés [Rn 47 ff]). Dann ist die Marke gegen unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt (RS0118990; RS0115930; 17 Ob 15/09v, Styriagra ).
2.2. Faktoren, die bei der Prüfung, ob das Publikum eine gedankliche Verknüpfung vornimmt, zu berücksichtigen sind, sind neben dem Grad der Ähnlichkeit der Zeichen die Art der Waren und Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken jeweils eingetragen sind, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum (4 Ob 19/21d mwN).
2.3. Aufgrund einer besonders hohen Bekanntheit der Marke, die über die eigentlich von ihr angesprochenen Verkehrskreise hinausgeht, kann auch ein ganz anderes Publikum die Verknüpfung herstellen. Umgekehrt kann die gedankliche Verknüpfung ausscheiden, wenn im Kollisionsland nur ein wirtschaftlich unerheblicher Teil des relevanten Publikums die nur in einem Mitgliedstaats der EU bekannt Marke kennt ( Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MSchG 4 § 14 Rz 1262).
2.4. Die bekannte ältere Marke „löst sich“ mit ihrer Bekanntheit von den Waren und Dienstleistungen, für die sie Schutz genießt und benutzt wird. So wird das Zeichen zunehmend unabhängig von den Waren und Dienstleistungen und wird zu einem wertvollen Besitzstand, der einer selbständigen wirtschaftlichen Verwertung zugänglich ist (vgl Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG 13 § 14 Rz 351). Dies kann zur Folge haben, dass der Verkehr dieses Zeichen auch dann, wenn es ihm außerhalb des Waren- und/oder Dienstleistungsbereichs, für den es eine überragende Bekanntheit und Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen kann, als Bestandteil eines jüngeren Zeichens begegnet, als Hinweis auf die berühmte Marke der Widersprechenden und ihrer Unternehmensbezeichnung auffasst. Je deutlicher und „unverfälschter“ die übernommene Marke dabei im jüngeren Kennzeichen hervortritt, umso eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es auch als solches erkannt und als Hinweis auf die ältere Markeninhaberin aufgefasst wird (vgl BPatG 26 W (pat) 32/20, Rolex / Roless ).
2.5. Die Einschätzung der Rechtsabteilung, dass sich im vorliegenden Fall die beteiligten Verkehrskreise der beiden Marken nicht überschneiden würden, teilt das Rekursgericht nicht.
Die von der älteren Marke erfassten Sportwaren – deren Verwendung im vorliegenden Verfahren nachgewiesenen wurde – richten sich an Endverbraucher. Auch Endverbraucher (wenn auch im unterschiedlichen Ausmaß) – und nicht nur Fachkreise – erwerben Waren der Klassen 7 und 12, für deren Kennzeichnung die jüngere Marke registriert ist.
Soweit keine Überschneidung der Verkehrskreise anzunehmen ist, werden unter dem Publikum, das die Waren unter der jüngeren Marke bezieht, auch solche Personen zu finden sein, die Sportartikel kaufen. Damit überschneiden sich auch hier die von den Streitteilen angesprochenen Verkehrskreise.
2.6. Im vorliegenden Fall wurde der Textanteil der älteren Marke zur Gänze in das jüngere Zeichen aufgenommen. Der aus der englischen Sprache entlehnte Zusatz „Multipower“ wird von den beteiligten Verkehrskreisen mit „viel Kraft“ oder „viel Leistung“ übersetzt und wird daher nur als werblicher Hinweis auf besonders gute Leistung verstanden. Damit ist von einer Identität der Zeichen im prägenden Bestandteil „Puma“ auszugehen. Die ältere Marke ist bei weiten Teilen des Publikums bekannt und weist durch die festgestellte Benutzung zusätzlich erworbene Unterscheidungskraft auf. Zwischen der originären und durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft ist nicht zu differenzieren (vgl 4 Ob 27/20d, Book of Dead; 4 Ob 19/21d, Absolut ). Ausgehend davon ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der einander überschneidenden Verkehrskreise davon auszugehen, dass der Verkehr auch im Zusammenhang mit den nicht ähnlichen Waren der jüngeren Marke die jüngere Marke mit der älteren gedanklich verknüpft.
3.1 . Der Schutz nach § 10 Abs 2 MSchG greift, wenn die Benutzung des jüngeren Zeichens in unlauterer Weise erfolgt und kein rechtfertigender Grund vorhanden ist; es müssen demnach besondere Umstände für die Verwerflichkeit der Anlehnung vorliegen (RS0115930).
3.2. Das Gesetz unterscheidet dabei vier Fallgruppen der möglichen Eingriffshandlungen (4 Ob 222/16z). Sanktioniert werden die Ausnutzung der Wertschätzung („Rufausbeutung“), die Beeinträchtigung der Wertschätzung („Rufschädigung“), die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft („Verwässerung“) und die Ausnutzung der Unterscheidungskraft („Aufmerksamkeitsausbeutung“).
3.3. Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft erfasst Eingriffe in die Kennzeichnungskraft und die Werbekraft der Marke. Der Verletzer zieht mit Hilfe einer bekannten Marke die Aufmerksamkeit des Publikums auf sich und sein Produkt und erzielt dadurch einen Kommunikationsvorsprung. Verwendet ein Dritter die bekannte Marke, um dadurch das Interesse des Publikums auf sein Produkt zu lenken, so profitiert er damit von der Bekanntheit dieser Marke, ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen (17 Ob 15/09v, Styriagra ). Bei der Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens liegt es wegen der bei bekannten Marken offenkundigen Möglichkeit einer Aufmerksamkeitsausbeutung nahe, unlautere Motive zu vermuten (17 Ob 15/09v, Styriagra; RS0120365 [T3]).
Diese Verteilung der Behauptungs- und Beweislast des Verletzers findet ihre Grundlage in Art 9 Abs 2 lit c UMV und § 10 Abs 2 MSchG, die ausdrücklich von einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise“ sprechen. Das erlaubt den Schluss, dass die Ausnutzung der Unterscheidungskraft bekannter Marken grundsätzlich die Rechtswidrigkeit indiziert und dass diese nur entfällt, wenn der Verletzer besondere Umstände geltend macht, die sein Verhalten rechtfertigen (4 Ob 19/21d, Absolut ).
3.4. Die Antragsgegnerin hat die bekannte ältere Marke vollständig in ihre Marke übernommen, womit es wegen der bei bekannten Marken offenkundigen Möglichkeit einer Aufmerksamkeitsausbeutung naheliegt, unlautere Motive zu vermuten. Die Antragsgegnerin hat – obwohl die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen hat – keine Behauptungen aufgestellt, die ein derart enges Anlehnen an die sehr bekannte ältere Marke rechtfertigen könnten. Das Argument der Antragsgegnerin, dass sich die Wahl des Zeichens an die Inka-Mythologie anlehne, wonach der Puma im Inka-Kreuz (Chakana) für die Prinzipien „ich arbeite“ und „ich stehle nicht“ stehe, überzeugt nicht. Als Rechtfertigungsgrund kommt beispielsweise ein eigener wertvoller nicht in Anlehnung an die bekannte Marke geschaffener Besitzstand am angegriffenen Zeichen in Betracht ( Hacker in Ströbele / Hacker / Thiering, MarkenG 13 § 14 Rz 421). Die Anlehnung an eine den beteiligten Verkehrskreisen überwiegend nicht bekannte Inka-Mythologie reicht jedenfalls nicht aus. Gleiches gilt für den von der Antragsgegnerin in der Rekursbeantwortung herangezogenen Vergleich (Eigenschaften eines Pumas), wobei dieses Vorbringen aber ohnehin gegen das Neuerungsverbot verstößt.
Ob die Antragsgegnerin auch den Ruf der älteren Marke ausbeutet oder ob die jüngere Marke die ältere Marke verwässert, musste ausgehend davon nicht mehr geprüft werden.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die Registrierung der jüngeren Marke aufzuheben.
4. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt (§ 59 Abs 2 AußStrG iVm § 139 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG).
5. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RS0111880 [Ermessensspielraum]; RS0066779 [T24]), ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.