JudikaturOLG Wien

33R114/21h – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
06. April 2022

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 287103 (Wortmarke ILUBE) über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 5.7.2021, WM 78/2016 5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Text

Im Widerspruchsverfahren stehen einander folgende Marken gegenüber:

Widerspruchsmarke :

Unionsmarke UM 9189416 (Wortmarke)

angemeldet am 21.6.2010 (eingetragen am 5.11.2010)

e.lub

für die Waren:

1 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke, chemische Zusätze für Schmiermittel; chemische Zusätze für Kraftstoffe und für Benzin, Kühlmittel für Fahrzeugmotoren; Frostschutzmittel; Enteisungsmittel; chemische Entzündungsmittel für Motoren; Mittel für den Siedeverzug bei Motorkühlmitteln; Flüssigkeiten für Servolenkungen; Flüssigkeiten für Automatikgetriebe; Bremsflüssigkeiten; Hydraulikflüssigkeiten; Mittel zum Reparieren von Reifen bei Pannen (chemisches Erzeugnis).

3 Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Reinigungsmittel für Bremsen, Scheibenwischflüssigkeit.

4 Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Treibstoff; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe, einschließlich Motorentreibstoffe; nicht chemische Zusatzstoffe für Benzin.

Angegriffene Marke:

Österreichische Wortmarke Nr. 287103

ILUBE

angemeldet am 14.12.2015 (eingetragen am 14.3.2016), und eingetragen für ua die folgenden Waren:

3 Öle für Reinigungszwecke, Reinigungsmittel;

4 Schmiermittel; Schmieröle, Schmierfette, Öle für technische Zwecke;

Die Antragstellerin brachte zusammengefasst vor, dass zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke Verwechslungsgefahr nach § 29a Abs 1 MschG iVm § 30 Abs 1 Z 2 MSchG bestehe.

Die Antragsgegnerin bestritt die Verwechslungsgefahr und wendete ein, dass die einander gegenüberstehenden Marken weder in Bild, Wort oder Begriff ähnlich seien. Darüber hinaus werde die Widerspruchsmarke nicht benutzt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab die Rechtsabteilung dem Widerspruch statt. Sie stellte fest, dass die Antragstellerin unter der Widerspruchsmarke sechs – durch die vorgelegten Datenblätter näher beschriebene – Motor- und Hydraliköle vertreibt. Die in den Datenblättern näher bezeichneten Waren sind von den Franchisenehmern der Antragstellerin an die in den Beilagen ./J bis ./N bezeichneten Rechnungsempfänger verkauft worden. Auf dem Großteil der Rechnungen sind Waren mit der Widerspruchsmarke vermerkt, und zwar Motor- und Hydrauliköl und Scheibenreinigungsmittel. Die Franchisenehmer betreuen verschieden Regionen in Frankreich („Centre“, „Picardie/Île de France“, „Provence“, „Rhône-Alpes“, „Bretagne/Anjou“) mit einer Bevölkerung von 24,8 Millionen Einwohnern.

Rechtlich folgerte die Rechtsabteilung, dass eine rechtserhaltende Nutzung der Widerspruchsmarke vorliege. Es liege auch Verwechslungsgefahr vor, weil sich die Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht im Zusammenhalt mit den teils identen und teils hochgradig ähnlichen Waren ähnlich seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Rekurs Folge zu geben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Antragsstellerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Zum Benutzungsnachweis der Widerspruchsmarke:

1.1. Nach der Rechtsansicht des Rekursgerichts ist die Frage der „ernsthaften markenmäßige Benutzung“ keine reine Rechtsfrage, sondern zumindest eine sogenannte quaestio mixta, sodass (auch) ein taugliches Tatsachensubstrat ermittelt werden muss, anhand dessen diese Frage beurteilt werden kann (OLG Wien 34 R 100/14x, ICEGRIP/ICE ). Soweit daher der Antragsgegner ausdrücklich auch die Beweiswürdigung der Rechtsabteilung kritisiert, hat sie das Rekursgericht zu prüfen.

1.2. Eine Marke wird „ernsthaft benutzt”, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, für die sie eingetragen wurde – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (C 40/01, Ansul, Rn 43; C 416/04 P, Sunrider, Rn 70; C 259/02, La Mer Technology, Rn 27; Om 8/11, WEG; 17 Ob 11/08d, BUZZ!; RS0123519; RW0000854). Das Zeichen muss als Herkunftshinweis für das damit beworbene Produkt verstanden werden (OLG Wien, 133 R 95/17v, Haas, mwN).

Handelt es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Gemeinschaftsmarke, ist eine ernsthafte Benutzung innerhalb der Gemeinschaft glaubhaft zu machen. Für die Abgrenzung einer ernsthaften, wirtschaftlich sinnvollen Benutzung von einer nur symbolischen Benutzung gelten die allgemeinen Regeln, wonach es insbesondere auf den Umfang und die Häufigkeit der Benutzung ankommt (EuGH C 234/06 P, Rn 72 f, BAINBRIDGE ). Die Grenzen der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten haben außer Betracht zu bleiben (C 149/11, OMEL/Onel ).

Die Marke muss vom Markeninhaber selbst oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten benutzt werden.

1.3. Es gibt kein Mindestmaß einer Benutzung; selbst eine geringfügige, aber wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigte Benutzung kann ausreichen, um die Ernsthaftigkeit zu belegen (C 416/04 P, Vitafruit; Om 14/06, Dreher; Om 4/09, Sallaki; Om 10/10, Nuke mwN).

Auch eine mengenmäßig geringfügige Benutzung kann ernsthaft sein, wenn sie im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile zu behalten oder zu gewinnen (C 259/02, La Mer Technology; C 416/04 P, Sunrider, Rn 72). Die Größe des Vertriebsgebiets ist dabei nur einer der zu berücksichtigenden Faktoren (C 416/04 P, Sunrider, Rn 76).

Im Zweifel sind aber keine hohen Anforderungen an den Gebrauch der Marke zu stellen (Om 3/11, Jones; Om 5/10, Coolwater; RS0066797 [das Löschungsverfahren betreffend]).

1.4. Der Antragsgegner führt zur Tatsachenrüge aus, dass die Antragstellerin ihre „Bringschuld“ verkannt habe, nach der es ihre Verpflichtung gewesen sei, die vorgelegten Benutzungsunterlagen so aufzubreiten, dass eine allfällige rechtserhaltende Nutzung eindeutig und leicht nachvollziehbar zu erkennen wäre.

Gemäß § 35 Abs 5 MschG iVm § 120 PatG und § 297 ZPO sind Urkunden zur Erleichterung der Beurteilung der Relevanz für das Beweisthema in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen und die maßgeblichen Stellen darin bestimmt anzugeben oder hervorzuheben (ErRV 962 BlgNR 21. GP 36). Dies betrifft aber nicht den Umfang der Einbeziehung der Urkunde ins Verfahren, denn das Gericht/Patentamt hat seiner Entscheidung grundsätzlich die ganze Urkunde zugrunde zu legen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5 § 297 ZPO Rz 2 mwN).

1.5. Der Antragsgegner wendet sich noch gegen die Festellung des Erstgerichts, dass die Antragsgegnerin mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Waren durch Franchisenehmer vertreibt. Dies ergebe sich nicht aus den vorgelegten Urkunden.

Die Rechtsabteilung hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu fassen (§ 29b Abs 2 MSchG). Kennzeichen der freien Beweiswürdigung ist, dass das Entscheidungsorgan durch keine gesetzlichen Beweisregeln eingeschränkt ist, sondern nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen hat, ob der Beweis gelungen ist. Es ist daher bei der Würdigung der Beweise an keine fixe Vorgaben gebunden, die einen bestimmten Beweiswert der einzelnen Beweismittel vorschreiben würden, sondern darauf verwiesen, nur jene Tatsachen für wahr zu halten, von deren Vorliegen es mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit ausgeht ( Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 § 32 Rz 2). Die Glaubhaftmachung ist nur eine besondere Form der Tatsachenfeststellung, es genügt ein geringerer Grad der Überzeugung des Entscheidungsorgans von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung (RS0040276 [T2]).

Die Rechtsabteilung stützt die bekämpfte Feststellung auf das Konvolut ./B. Dabei handelt es sich um fünf Bestätigungen von Unternehmen, die allesamt als Teil ihres Firmenwortlauts die Bezeichnung „IGOL“ haben. Aus dem Inhalt dieser Urkunden ergibt sich, dass die jeweiligen Urkundenaussteller Franchisenehmer der Antragstellerin sind und dass sie regelmäßig im Zeitraum Juni 2011 bis Juni 2016 unter der Widerspruchsmarke Produkte (Öle und Schmiermittel, Scheibenwaschflüssigkeit) in Frankreich vertrieben haben. Die bekämpfte Feststellung ist daher nicht zu beanstanden.

2. Der Antragsgegner rügt noch, dass keine ausreichenden Feststellungen vorliegen würden, die eine rechtserhaltende Nutzung belegen würden.

Das Rekursgericht stellt daher ergänzend fest, dass die Schmiermittel/Motoröle „e.lub 15W40“, „e.lub 5W 40“ „e.lub 5W 30“, „e.lub 10W 40“ und „B4 e.lub 10W 40“ mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet sind.

Im Zeitraum ab 2012 bis April 2016 verkaufte und lieferte die Franchisenehmerin der Antragstellerin IGOL CENTRE S.A.S an SAS ATAC PIECES AUTO, 44 Rue de Coulmiers, La Renardiere, 45130 Baccon, rund 16.500 Gebinde (in unterschiedlichen Größen) der Produkte „e.lub 15W40“, „e.lub 5W 40“ „e.lub 5W 30“ und „B4 e.lub 10W 40“. Sie verkaufte weiters im Jahr 2013 an SARL EXPL. GARAGE BOYER, 8bis Route de Montceau, 71450 Blanzy, 1.000 Gebinde des Produkts „e.lub B4 10W 40“.

Die IGOL PICARDIE ILE DE FRANCE S.A.S., 614 rue de Cagny – CS 69003, 80094 AMIENS Cedex 3. verkaufte und lieferte als Franchisenehmerin der Antragstellerin

• im Oktober und November 2011 an ACIA AUTOMOTIVE SAS, ZI- Chemin de Rouval, 80600 Doullens, rund 78.400 Gebinde des Produkts „e.lub 5W 40“;

• im Juni 2013 an VALMONT AUTOS, 4 Rue Albert Bellavoine, 76540 Valmont, 2.000 Gebinde der Produkte „e.lub 5W 40“ und „B4 e.lub 10 W 40“;

• im Jänner und Mai 2015 an JNSD MIDAS, 33 Avenue Pierre Curie, 78210 Saint Cyr l'École, insgesamt 2.002 Gebinde der Produkte „e.lub 5W 40“ und „B4 e.lub 10 W 40“.

Die IGOL PROVENCE SAS, Z. I. La Palun, 13548 Gardanne Cedex, verkaufte und lieferte als Franchisenehmerin der Antragstellerin

• im Jänner 2015 an De Oliveira Automobiles, rue des chalets, 2 Impasse du grand rond, lot ccial du grand rond, 31140 Launaguet, 1.000 Gebinde des Produkts „B4 e.lub 10 W 40“;

• im Jänner und Februar 2016 an CQFD, 93 Bd de la Valbarelle, Lot 510, 13011 Marseille, insgesamt 2.000 Gebinde des Produkts „e.lub 10 W 40“;

• im Jänner 2016 an Icardi Garage, AV. du Général de Gaulle, B. P N 20, 13530 Trets, Frankreich 500 Gebinde des Produkts „e.lub 10 W 40“.

Die IGOL Rhône Alpes, 4 Rue de l'Ozon, 69360 Sérézin-du-Rhône, verkaufte und lieferte im Zeitraum von April 2012 bis Juni 2016 ua als Franchisenehmerin der Antragstellerin an SARL SAFIRAUTO, 445 Rue Pierre et Marie Curie BP. 66, 73490 La Ravoire, insgesamt rund 1.000 Gebinde des Produkts „e.lub 5W 40“.

Die IGOL Bretagne Anjou SAS, d‘Parc Activités de la forêt B.P. 10 44140 Le Bignon, verkaufte und lieferte im Zeitraum von März 2015 bis Juni 2016 als Franchisenehmerin der Antragstellerin ua an NEPDA, Rue Louis Lumière, Parc d'Activités du bois, Vert 2, 56800 Ploermel, insgesamt rund 2.600 Gebinde der Produkte „e.lub 15W40“, „e.lub 5W 40“ und „B4 e.lub 10 W 40“.

Die Feststellung zur kennzeichenmäßigen Verwendung der Produkte ergibt sich aus den in den Beilagen ./C bis ./G erliegenden Lichtbildern. Die Feststellungen zu den von den Frachisenehmern verkauften und gelieferten Gebinden ergeben sich aus den Rechnungskonvoluten Beilagen ./J bis ./N.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat die Antragstellerin die  Widerspruchsmarke im Gemeinschaftsgebiet im maßgeblichen Zeitraum in einem ausreichenden Umfang kennzeichenmäßig und ernstlich für Motorenöl (Schmiermittel, technische Öle und Fette) benutzt.

Zur Verwechslungsgefahr :

3. Im Widerspruchsverfahren ist in erster Linie auf den Registerstand abzustellen, also abstrakt zu prüfen (RS0066553 [T13]; RW0000786). Daher sind die einander gegenüberstehenden Marken laut Registrierung zu vergleichen. Auch hinsichtlich der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sind ausschließlich die entsprechenden Registereintragungen maßgeblich und nicht, für welche Waren und Dienstleistungen oder in welchen Vertriebskanälen die Marken tatsächlich verwendet werden ( Schumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 3 § 30 Rz 427 mwN).

4. Der Antragsgegner stellt die rechtliche Beurteilung der Rechtsabteilung zur Warenidentität und ähnlichkeit nicht in Frage, sodass auf die Ausführungen des Patentamts verwiesen werden kann (§ 39 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 60 Abs 2 erster Satz AußStrG).

5.1. Der Antragsgegner kritisiert aber, dass das Patentamt zu Unrecht von einem „mindestens durchschnittlich hohen“ Grad der Aufmerksamkeit ausgegangen sei. Im vorliegenden Fall sei richtigerweise von einem „weit überdurchschnittlich hohen Grad“ der Aufmerksamkeit der beteiligten Verkehrskreise (Fachleute und Konsumenten) auszugehen.

Die Waren der Klasse 4 der Widerspruchsmarke und der Klasse 3 und 4 der angegriffenen Marke sind überwiegend nicht solche des täglichen Bedarfs, daher ist der Grad der Aufmerksamkeit ihres Adressaten (Endverbraucher oder Fachmann), bei ihrer Inanspruchnahme durchschnittlich hoch. Nur bei Waren wie beispielsweise Arzneimitteln wäre die Aufmerksamkeit überdurchschnittlich hoch anzusetzen (zB EuG T-256/04, Respicort/Respicur , Rn 47). Die Beurteilung der Rechtsabteilung bedarf daher keiner Korrektur.

6.1. Für den Begriff der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gilt ein gemeinschaftsweit einheitlicher Maßstab, den der EuGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat (C 191/11 P, Yorma’s, Rn 43; EuG T 599/10, Eurocool, Rn 97); dem folgt auch die ständige österreichische Rechtsprechung. Danach ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (ÖBl 2001, 159, T One mwN; ÖBl 2003, 182, Kleiner Feigling ua; RS0121500 [T4]; RS0121482; RS0117324; 4 Ob 238/04k; 4 Ob 154/06k; 17 Ob 1/08h; 17 Ob 32/08t; 4 Ob 7/12a; 4 Ob 139/13i; Schumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 10 Rz 397 ff mwN). Eine umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere auf die Ähnlichkeit der Marken, auf ihre Kennzeichnungskraft und auf die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist (RS0121482). So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (C 39/97, Cannon/Canon ). Folge dieser Wechselwirkung ist, dass bei Waren- oder Dienstleistungsidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Waren- oder Dienstleistungsabstand (RS0116294; 4 Ob 36/04d, FIRN; 17 Ob 36/08f, KOBRA/cobra-couture.at ). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Benutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (C 39/97, Cannon/Canon, Rn 23; Koppensteiner in Koppensteiner/Thyri/Eckert, Wettbewerbsrecht I 4 [2021] § 47 Rz 35 f).

6.2. Die Verwechslungsgefahr ist nach dem Gesamteindruck auf die durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Angehörigen der maßgeblichen Verkehrskreise der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (C 591/12 P, Doghnuts/Bimbo Doughnuts, Rn 21; RS0117324; Schumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 3 § 10 Rz 416 mwN). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt (4 Ob 61/90, quattro/Quadra; 4 Ob 139/02y, Summer Splash; ecolex 2003, 608, More; RS0078944; C 342/97, Lloyd, Rn 26).

6.3. Bei ausschließlich aus Worten bestehenden Zeichen ist für die Ähnlichkeitsprüfung auf Wortklang, Wortbild und Wortsinn Bedacht zu nehmen (RS0117324, RS0066753 [T9]; C 251/95, Sabel/Puma ). Verwechslungsgefahr ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn eine Übereinstimmung in einem der Kriterien Klang, Bild oder Bedeutung besteht (4 Ob 330/97a, GO; 4 Ob 55/04y = RS0079190 [T22], RS0108039, RS0117324, RS0079571; 4 Ob 57/14g, Ionit/Isonit ). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen (4 Ob 124/06y, Hotel Harmonie/Harmony Hotels; RS0117324).

Zu berücksichtigen ist weiters der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (stRsp, ua ÖBl 1993, 156, Loctite mwN; ÖBl 1996, 279, Bacardi/Baccara; ÖBl 1999, 82, AMC/ATC; EuGH Slg 1997, I 6191 = ÖBl 1998, 106, Sabel/Puma, Rn 23; 4 Ob 139/02y, Summer Splash; ecolex 2003, 608, More; RS0117324; RS0066753; C 120/04, Thomson life, Rn 28; C 591/12 P, Doghnuts/Bimbo Doughnuts, Rn 21) . Dem Durchschnittsverbraucher bietet sich nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern er muss sich auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (C 342/97, Lloyd, Rn 26; C 291/00, Slg 2003, I 2799, LTJ Diffusion, Rn 52; C 104/01, Orange, Rn 64; 17 Ob 23/07t, Henson; Om 6/11, revölution; RS0117324 [T7]; 4 Ob 25/05p, Zorro; Om 9/04, McCruise ).

7. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so besteht keine Notwendigkeit, die Entscheidung der Rechtsabteilung zu korrigieren.

Das Rekursgericht teilt nicht die Auffassung des Antragsgegners, dass die beteiligten Verkehrskreise im Zeichenbestandteil „lub“ eine in der englischen Sprache gängige Abkürzung für „lubricant [ˈluːbrɪkənt]“ erkennen werden. Eine gewisse Assoziation zum englischen Begriff „lubricant“ werden die beteiligten Verkehrskreise aber herstellen können. Durch das Anfügen eines „e.“ am Beginn der Widerspruchsmarke ist beim vorliegenden Zeichen von einer Phantasiebezeichnung auszugehen. Gleiches gilt für die angegriffene Marke, auch bei ihr ist von einer Phantasiebezeichnung auszugehen. Es liegt keine begriffliche Ähnlichkeit vor.

Die beiden Begriffe stimmen im Zeichenbestandteil „lub“ überein, sodass eine gewisse Ähnlichkeit im Wortbild vorhanden ist.

Die größte Übereinstimmung liegt aber in klanglicher Hinsicht vor. Schon seit längerem hat in der deutschen Sprache durch Begriffe wie E-Mail, E-Bike, E-Scooter, E-Learnig, E-Gehaltszettel die Abkürzung „e“ vor einem weiteren Begriff in den allgemeinen Sprachgebrauch Einzug gehalten. Selbst vom Arbeitsmarktservice werden Begriffe wie eAMS-Konto oder eJob-Room verwendet. Dieses „e“ wird klanglich überwiegend als „i“ wahrgenommen und verstanden. Die Widerspruchsmarke beginnt auch mit einem „e“ und wird durch einen Punkt von dem Zeichenbestandteil „lub“ getrennt. Die beteiligten Verkehrskreise werden daher die Widerspruchsmarke klanglich nicht als „elub“, sondern als „ilub“ wahrnehmen. Das „e“ am Ende der angegriffenen Marke schafft keinen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke. Damit liegt in klanglicher Hinsicht hochgradige Ähnlichkeit vor.

Unter diesen Umständen ist wegen der grafischen und phonetischen Gemeinsamkeiten sowie der teilweisen Identität und der teilweisen (hochgradigen) Ähnlichkeit der durch den Widerspruch adressierten Waren der miteinander zu vergleichenden Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

8. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000 übersteigt (§ 59 Abs 2 AußStrG iVm § 139 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG).

9. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RS0111880 [Ermessensspielraum]; RS0066779 [T24]), ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.

Rückverweise