Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Mag. Dr. Wanke-Czerwenka als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Herberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Reden in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , ** C* D*, 2. E* B* , ** C* **, beide vertreten durch Ebert und Holzer Rechtsanwälte in 2020 Hollabrunn, wider die beklagte Partei Ing. Mag. F* G*-B* , **, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz&Augustin in 2000 Stockerau, wegen (zuletzt) EUR 24.143,56 samt Anhang (erstklagende Partei), über die Berufung der erstklagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 12.238,64) gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 18.10.2021, **-37, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei binnen 14 Tagen weitere EUR 410,76 samt 4 % Zinsen seit 9.12.2018 bei sonstiger Exekution in die
Liegenschaften der KG H* C*
GSt-Nr. 717, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 1645, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 541, Baufläche
GSt-Nr. 711, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 1537, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 712, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 1437, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 1452, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 1536, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 1560, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 534, Baufläche
GSt-Nr. 535, Baufläche
GSt-Nr. 536, Baufläche
GSt-Nr. 1003, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 1644, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 1451, landwirtschaftlich genutzt
Liegenschaften der KG **
GSt-Nr. 361, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 1016, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 1017, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 1018, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 1019, landwirtschaftlich genutzt
Liegenschaften in der KG **
GSt-Nr. 168, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 169, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 170, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 171, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 172, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 230, landwirtschaftlich genutzt/Wald
GSt-Nr. 300, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 301, Weingärten
GSt-Nr. 302, Weingärten
GSt-Nr. 354, Wald
GSt-Nr. 353, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 381, Wald
GSt-Nr. 377, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 380, landwirtschaftlich genutzt
GSt-Nr. 535, landwirtschaftlich genutzt
zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der erstklagenden Partei weitere EUR 23.732,80 samt Anhang bei sonstiger Exekution in die in Punkt 1. genannten Liegenschaften zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.715,58 (darin EUR 2.283,85 USt und EUR 12,45 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.“
Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.303,92 (darin EUR 217,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind die Söhne des am 8.12.2018 verstorbenen E* B* sen., der auch eine Tochter, I* B*, hinterließ. Die Mutter der Streitteile und Ehegattin des Verstorbenen, J* B*, war bereits am 29.7.1998 vorverstorben.
Mit Notariatsakt vom 28.8.1990 übertrugen I* und E* B* sen. den Streitteilen die den landwirtschaftlichen Betrieb C* D* bildenden Liegenschaften und Liegenschaftsanteile, wobei die Streitteile jeweils die auf den Seiten 6 bis 12 des Ersturteils angeführten Liegenschaften und Liegenschaftsanteile übertragen erhielten. Zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und als Entgelt für die Übergabe der Landwirtschaft bedingten sich die Übergeber unter Punkt 9. des Übergabsvertrages unter anderem ein Fruchtgenuss- und Wohnrecht sowie ein Ausgedingerecht aus.
Unter Punkt Neuntens des Übergabsvertrages lautet es dazu unter anderem:
„ Neuntens: Die übergebenden Ehegatten Herr E* und Frau J* B* bedingen sich hiemit zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und als Entgelt für die Übergabe der vorgenannten Landwirtschaft auf ihre ganze Lebenszeit die folgenden unentgeltlichen Ausgedingsrechte aus, zu deren Leistung bzw Duldung sich die übernehmenden Herren F* B*, E* B* jun. und mj. A* B* für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentume und Besitze der Vertragsliegenschaften und Vertragsliegenschaftsanteile zum Vertragsentgelte verpflichten wie folgt:
[...]
c) Die Übernehmer Herr F* B* und Herr E* B* jun. haben den Übergebern Herrn E* B* sen. und Frau J* B* im Bedarfs- wie im Krankheitsfalle die ordentliche und liebevolle Betreuung, Pflege und Krankenwartung, die Zubereitung der Mahl- und Jausenzeiten, wobei die hiefür benötigten Naturalien jedoch auf Kosten der Übergeber beizusteuern sind, das Waschen, Reinigen und Ausbessern von Kleidung und Wäsche, das Aufräumen und Instandhalten ihrer Ausnahmswohnung einschließlich der für die Beheizung dieser Ausnahmswohnung erforderlichen Dienstleistungen, die Herbeiholung von Arzt und Medikamenten, aber nicht die Kosten des Arztes und der Medikamenten zu leisten. ...“ (Beilage ./T)
Die Ausgedingeverpflichtung wurde auf den übergebenen Liegenschaften - unter anderem auch auf der nunmehr im Alleineigentum des Erstklägers stehenden Liegenschaft EZ D* KG H* C* - grundbücherlich sichergestellt (Beilage ./Q).
Der Zweitkläger erhielt vom Verstorbenen mit Übergabsvertrages vom 28.4.1999 weitere Liegenschaften übertragen sowie Bargeldzuwendungen von (valorisiert auf den Todestag) EUR 63.556,52. Der Erstkläger erhielt Bargeldzuwendungen von EUR 21.290,--.
Die Verlassenschaft nach E* B* sen. war mit EUR 3.574,32 überschuldet und wurde I* B* an Zahlungs statt überlassen.
Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger vom Beklagten als Geschenknehmer des überwiegenden Vermögens des Erblassers die Zahlung eines Pflichtteilsausfalls von ursprünglich EUR 69.775,76 samt Anhang (Erstkläger) und EUR 72.968,96 samt Anhang (Zweitkläger) bei sonstiger Exekution in die dem Beklagten übertragenen Liegenschaften und Liegenschaftsanteile. In der letzten Verhandlung schränkten die Kläger das Klagebegehren auf EUR 28.200,-- samt Anhang (Erstkläger) und EUR 31.700,-- samt Anhang (Zweitkläger) ein (Seite 2 in ON 28).
Der Beklagte wendete – soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch von Relevanz – ein, dass die von den Klägern vorgenommene Bewertung der ihm übertragenen Liegenschaften und Liegenschaftsanteile weit überhöht sei, zumal ein Großteil der übergebenen Grundstücke nicht in sein Alleineigentum, sondern – zu unterschiedlichen Quoten – auch in das Miteigentum der Kläger übertragen worden sei. Die Übergabe der Liegenschaften sei mit zahlreichen Auflagen, Gegenleistungen und Belastungen verbunden gewesen, die wertmindernd zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus hätten die Kläger namhafte Geldbeträge als Vorempfänge erhalten. Dem Erstkläger sei ein vollständig intakter ** übertragen worden.
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 1.2.2021 (ON 32) gab das Erstgericht dem Klagebegehren des Erstklägers mit EUR 2.431,66 samt Anhang (rechtskräftig) statt und wies dessen Mehrbegehren sowie das Klagebegehren des Zweitklägers ab. Die Abweisung eines Mehrbegehrens des Erstklägers von EUR 1.624,78 samt Anhang, die Abweisung des Klagebegehrens des Zweitklägers sowie die den Zweitkläger betreffende Kostenentscheidung erwuchsen in Rechtskraft.
Der gegen die Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 24.143,46 erhobenen Berufung des Erstklägers gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30.8.2021, 12 R 27/21k, Folge. Es hob das angefochtene Urteil insoweit auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung mit der Begründung auf, dass die nach Punkt 9.c des Übergabsvertrages vom Beklagten und vom Zweitkläger übernommene Verpflichtung zur Erbringung von Ausgedingeleistungen bei der Berechnung des Wertes der an sie übergebenen Liegenschaften und Liegenschaftsanteile in Anschlag zu bringen gewesen wäre. Dem Erstgericht wurde aufgetragen, neuerlich Feststellungen zum Wert der Vorempfänge (valorisiert auf den Todeszeitpunkt) des Beklagten und des Zweitklägers unter Berücksichtigung der von ihnen übernommenen Ausgedingeverpflichtung sowie zu der sich daraus ergebenden neuen Bemessungsgrundlage (Reinnachlass) zu treffen .
Mit dem nunmehr im zweiten Rechtsgang ergangenen angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das restliche Klagebegehren des Erstklägers von EUR 24.143,56 samt Anhang ab und erkannte diesen schuldig, dem Beklagten die mit EUR 23.076,13 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zur ungeteilten Hand mit dem Zweitkläger sowie die mit EUR 2.177,52 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang zu ersetzen.
Das Erstgericht stellte fest, dass der Wert der vom Zweitkläger und vom Beklagten übernommenen Ausgedingeverpflichtungen - aufgewertet auf den Todestag des Erblassers - EUR 35.483,58 beträgt (Seite 15 der UA) und brachte diesen von den an den Zweitkläger und den Beklagten aufgrund des Übergabsvertrages vom 28.8.1990 übertragenen Liegenschaftswerten aliquot in Abzug. Daraus ergab sich ein - auf den Todestag des Erblassers aufgewerteter - Wert der Vorempfänge des Erstklägers von EUR 87.166,46 (EUR 65.876,46 Liegenschaften und EUR 21.290,-- Bargeld), des Zweitklägers von EUR 132.758,18 und des Beklagten von EUR 469.375,86, sowie - abzüglich der Nachlassüberschuldung von EUR 3.574,32 - ein Reinnachlass von EUR 685.726,18 (Seiten 16 f der UA). Da jedem der vier Kinder ein Pflichtteil von einem Achtel zustehe, ergebe sich ein Pflichtteil pro Kind von EUR 85.715,77. Da der Erstkläger Vorempfänge von EUR 87.166,46 erhalten habe, könne er vom Beklagten als Geschenknehmer keine weitere Zahlung verlangen.
Seine Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 43 Abs 2 ZPO. Verzeichnete Barauslagen von EUR 17,07 seien mangels vorgelegter Belege nicht zuzusprechen gewesen. Die Schriftsätze vom 12.3.2020 (ON 9), 27.10.2020 (ON 23) und vom 29.12.2020 (ON 27) seien nicht notwendig und daher nicht zu honorieren gewesen. Der Streitwert ab der Verhandlung vom 11.1.2021 habe nur mehr EUR 59.700,-- betragen. Für die sich daraus ergebenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von EUR 23.076,13 hafte der Erstkläger zur ungeteilten Hand mit dem Zweitkläger. Zudem habe er dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens von EUR 2.177,52 im ersten Rechtsgang zu ersetzen, wofür kein Streitgenossenzuschlag zustehe.
Gegen dieses Urteil, insoweit damit ein Mehrbegehren von EUR 12.238,64 samt Anhang abgewiesen wurde, richtet sich die wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie im Kostenpunkt erhobene Berufung des Erstklägers mit dem Abänderungsantrag, ihm einen weiteren Betrag von EUR 12.238,64 samt Anhang zuzusprechen und ihn im Falle der Klagsabweisung lediglich zu einem Kostenersatz von EUR 11.307,30 für das erstinstanzliche Verfahren zu verpflichten. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
Sowohl unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung als auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (als sekundären Feststellungsmangel) macht die Berufung geltend, dass die Ausgedingeverpflichtung bei Bewertung der EZ D* KG H* C* insoweit wertmindernd zu berücksichtigen gewesen wäre, als ein Drittel des festgestellten Wertes des Ausgedingerechtes in Abzug zu bringen gewesen wäre. Dazu begehrt die Berufung (ergänzende) Feststellungen dazu, die übergebenden Ehegatten E* und J* B* hätten sich zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und als Entgelt für die Übergabe der Landwirtschaft unentgeltliche Ausgedingsrechte ausbedungen, zu deren Leistung bzw Duldung sich die übernehmenden F* B*, E* B* jun. und mj. A* B* verpflichtet hätten und dass diese Ausgedingeverpflichtung (auch) ob der Liegenschaft EZ D* KG H* C* grundbücherlich sichergestellt worden sei.
Der begehrten Feststellungen bedarf es nicht, da der Inhalt des Übergabsvertrages vom 28.8.1990 (Beilage ./T) unstrittig ist und sich die Belastung der Liegenschaft EZ D* KG H* C* mit der in Punkt 9.c dieses Übergabsvertrages vorgesehenen Ausgedingeverpflichtung aus dem offenen Grundbuch ergibt (siehe auch Beilage ./Q). Aus dem Wortlaut des Punktes 9.c des Übergabsvertrages ergibt sich eindeutig, dass die Ausgedingeverpflichtung gegenüber den Übergebern nur vom Zweitkläger und vom Beklagten, nicht aber vom Erstkläger als Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaften übernommen wurde. Dass eine solche Verpflichtung des Erstklägers aufgrund dessen Minderjährigkeit zum damaligen Zeitpunkt auch gar nicht möglich gewesen wäre, gesteht die Berufung selbst zu (Seite 5 in ON 38). Eine Gegenleistung des Erstklägers in Form von Ausgedingeleistungen, die bei der Bewertung der an ihn übertragenen Liegenschaften und Liegenschaftsanteile zu berücksichtigen wäre, liegt somit nicht vor. Dass die Ausgedingeverpflichtung dennoch auch auf den an den Erstkläger übertragenen Liegenschaften als Belastung im Grundbuch eingetragen wurde, führt nicht zu deren Berücksichtigung als Gegenleistung beim Erstkläger. Dass damit allenfalls – ebenso wie bei einer Belastung mit einem Fruchtgenuss- oder Wohnrecht – eine Wertminderung verbunden war, ändert daran nichts, da diese spätestens mit dem Tod des Erblassers wegfiel. Da die Ausgedingeverpflichtung somit bei Bewertung der dem Erstkläger übertragenen Liegenschaften und Liegenschaftsanteile nicht zu berücksichtigen war, kann hier im Ergebnis auch auf sich beruhen, ob deren Wert nach Köpfen oder aliquot (nach übergebenen Liegenschaftswerten) auf die Übernehmer aufzuteilen ist.
Sowohl mit seiner Tatsachen- als auch mit der Rechtsrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die Konstatierung des Erstgerichts, dass der Wert des vom Erblasser an ihn übertragenen Hälfteanteils an den Grundstücken 542, 543 und 544 der EZ D* KG H* C* im Übergabezeitpunkt ATS 247.000,-- betragen habe (Seite 10 der UA) und der Verkehrswert aller an den Erstkläger übertragenen Liegenschaften zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung des Ausgedinges, des Wohnrechts oder anderer Lasten) ATS 511.846,24 (EUR 37.197,32), aufgewertet auf den Todestag des Erblassers EUR 65.876,46 ausmache (Seite 11 der UA) .
Er begehrt Ersatzfeststellungen, dass der Verkehrswert des Hälfteanteils an den Grundstücken 542, 543 und 544 im Übergabszeitpunkt ATS 209.950,-- und – daraus resultierend - der lastenfreie Verkehrswert aller an ihn übertragenen Liegenschaftsanteile (ohne Berücksichtigung des Ausgedinges, des Wohnrechts oder anderer Lasten) ATS 474.796,24 (EUR 34.504,84) betragen habe und aufgewertet zum Todestag des Vaters der Streitteile im Dezember 2018 EUR 60.970,05 ausmache. Darüber hinaus begehrt er die (ergänzende) Feststellung, dass - unter Berücksichtigung von einem Drittel des Wertes des grundbücherlich sichergestellten Ausgedinges (EUR 12.435,61) - der Verkehrswert aller an ihn übertragenen Liegenschaften wertgesichert zum Todestag des Vaters EUR 48.534,44 betrage.
Die Berufung macht geltend, dass das Erstgericht betreffend die Grundstücke Nr 542, 543 und 544 unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens einen Abschlag wegen Miteigentums in Höhe von 15 % vorzunehmen und das darauf grundbücherlich eingetragene Ausgedingerecht zu berücksichtigen gehabt hätte, woraus sich ein restlicher Pflichtteilsanspruch des Erstklägers in Höhe von EUR 12.238,64 ergebe.
Zu folgen ist diesen Berufungsausführungen insoweit, als das Erstgericht bei der Feststellung des Wertes des Hälfteanteils an den Grundstücken 542, 543 und 544 der EZ D* KG H* C* den im Gutachten des Sachverständigen DI K* dafür vorgesehenen Abschlag für ideelles Miteigentum von 15 % (Seiten 138 und 140 in ON 19) zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Dass der Erstkläger zeitgleich mit der Übertragung des Hälfteanteils an diesen Grundstücken durch den Erblasser auch den zweiten Hälfteanteil daran von seiner Mutter übertragen erhielt, spielt keine Rolle, da hier nur die Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters der Streitteile zu beurteilen sind. Es ist daher von dem Wert der geschenkten Sache auszugehen, den diese in dessen Verlassenschaft gehabt hätte, wenn die Schenkung nicht stattgefunden hätte. Diesfalls wäre aber nur der vom Erblasser übertragene Hälfteanteil an den Grundstücken in die Verlassenschaft gefallen, dem auch nur der um den Miteigentumsabschlag verminderte Wert zugekommen wäre.
Der Berufung war daher insoweit Folge zu geben, als der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Erstklägers ein um einen 15-%igen Miteigentumsabschlag verringerter Wert seiner vom Erblasser erhaltenen Hälfteanteile an den Grundstücken 542, 543 und 544 der EZ D* KG H* C* von im Übergabszeitpunkt ATS 209.950,-- und demnach in weiterer Folge ein Verkehrswert aller an ihn übertragenen Liegenschaften von - aufgewertet auf den Todestag - insgesamt EUR 60.970,05 zugrunde zu legen war. Die Ausgedingeverpflichtung war hingegen – wie bereits ausgeführt – beim Erstkläger nicht in Abzug zu bringen.
Daraus ergibt sich ein Reinnachlass von EUR 680.819,77 und ein Pflichtteilsanspruch der vier Kinder von jeweils EUR 85.102,47. Abzüglich der Vorempfänge des Erstklägers von insgesamt EUR 82.260,06 (EUR 60.970,05 Liegenschaften und EUR 21.290,-- Bargeld) sowie des bereits in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs von EUR 2.431,66 ergibt sich ein restlicher Pflichtteilsanspruch des Erstklägers von EUR 410,76 samt Anhang. Das angefochtene Urteil war in teilweiser Stattgebung der Berufung insoweit abzuändern.
Aufgrund der Abänderung in der Hauptsache war eine neue Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu treffen. Diese beruht auf § 43 Abs 2 ZPO. Da der Erstkläger nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs durchdrang, hat er dem Beklagten – auf Basis des auf ihn entfallenden Streitwerts – die Kosten des Berufungsverfahrens zur Gänze zu ersetzen. Wie auch der Berufungswerber im Rahmen der Kostenrüge zutreffend darlegt, handelt es sich bei den Klägern nur um formelle Streitgenossen und nicht um eine solidarisch haftende Parteienmehrheit, sodass eine Kopf- bzw Quotenhaftung für die Kosten des Verfahrens auf Basis des Gesamtstreitwerts zum Tragen kommt. Da die unterschiedliche Beteiligung der Kläger am Gesamtstreitwert (49% : 51% bis zur Klagseinschränkung in der letzten Verhandlung und und 47% : 52% danach) zu vernachlässigen ist, kann dies hier nach Köpfen erfolgen, sodass der Erstkläger zur Tragung der Hälfte der Kosten des Beklagten zu verpflichten war. Entsprechend den Einwendungen der Kläger gegen die Kostennote des Beklagten war diese im Sinne der Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Kostenentscheidung auf eine Kostensumme von EUR 23.076,13 (darin EUR 3.841,87 USt und EUR 24,90 Barauslagen) zu kürzen. Der Erstkläger hat die Hälfte dieser Kosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang von EUR 2.177,52 (darin EUR 362,92 USt) zur Gänze zu tragen. Da dem Beklagten in diesem Berufungsverfahren nur der Erstkläger gegenüber stand, war kein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen. Insgesamt hat der Erstkläger dem Beklagten daher EUR 13.715,58 (darin EUR 2.283,85 USt und EUR 12,45 Barauslagen) an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang) zu ersetzen. Mit seiner Kostenrüge wird der Erstkläger auf diese Kostenentscheidung verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war zuzulassen, da – soweit überblickbar – keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob bei der Bewertung eines Vorempfanges eine bloße Sachhaftung der übergebenen Liegenschaft für eine von einem Dritten übernommene Ausgedingever-
pflichtung wertmindernd zu berücksichtigen ist.
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