JudikaturOLG Wien

33R74/21a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
01. September 2021

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Schober und den fachkundigen Laienrichter Hofrat Mag. Förster in der Musterschutzsache des Antragstellers M***** , vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner B***** , wegen Aberkennung und Übertragung des Musters 70227 (hier: wegen Verfahrenshilfe) über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts vom 29.6.2021, NMu 1/2021 4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Text

1. Der Antragsteller beantragte die Übertragung des für den Antragsgegner eingetragenen Musters ***** auf ihn sowie die Streitanmerkung im Musterregister.

2. Mit Eingabe vom 21.6.2021 beantragte der Antragsgegner die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, der Sicherheitsleistung für Prozesskosten und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Begründend führte er an, dass alle kontaktierten Rechtsanwälte für geistiges Eigentum Honorare verlangten, die er sich finanziell nicht leisten könne.

3. Mit Beschluss vom 29.6.2021 wies die Nichtigkeitsabteilung diesen Antrag zurück und sprach aus, dass die Frist zur Erstattung einer Gegenschrift mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Beschlusses von neuem zu laufen beginne.

Rechtlich begründete das Patentamt die Entscheidung damit, dass es keine gesetzliche Basis für die Gewährung einer Verfahrenshilfe in den Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung gebe; außerdem bestehe für den Musterinhaber in den Verfahren vor dem Patentamt kein Vertretungszwang, weil er in Österreich ansässig sei (§ 32 MuSchG).

4. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners erkennbar mit dem Begehren, ihm die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang, jedenfalls durch die Beigebung eines spezialisierten Anwalts zu gewähren. Nach § 43c MuSchG stehe ihm im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung eine Verfahrenshilfe zu. Der spezialisierte Anwalt des Antragstellers habe drei Formfehler im Antrag gemacht. Da er nicht abschätzen könne, wie sich diese Formfehler auf ein faires Verfahren auswirkten, finde er es nur fair, ihm einen ebenso spezialisierten Anwalt beizustellen.

Rechtliche Beurteilung

5. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

§ 29 Abs 2 MuSChG bestimmt, dass die Nichtigkeitsabteilung in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs 2 bis 114a, 115 Abs 2 bis 4, 116 Abs 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 PatG verhandelt.

§ 43c MuSchG (so wie § 144 PatG) sieht vor, dass die Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück beim Patentamt beantragt werden kann. Somit beschränkt § 43c MuSchG (Satz 1) die Verfahrenshilfe in Musterschutzsachen aber auf die designgerichtlichen Verfahren II. und III. Instanz und somit ausschließlich auf ein Rechtsmittelverfahren. Für die Gewährung einer Verfahrenshilfe, insbesondere durch die Beigebung eines „spezialisierten“ Anwalts in einem Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung in Bezug auf eine Streitigkeit nach § 25 MSchG hat der Gesetzgeber keine Rechtsgrundlage geschaffen. Der Beschluss der Nichtigkeitsabteilung bedarf daher keiner Korrektur.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Möglichkeit des § 23 Patentanwaltsgesetz, einem Antragsteller unentgeltlich einen Patentanwalt beizugeben, auf das Patenterteilungsverfahren und auf Patentangelegenheiten beschränkt ist. Das hier vorliegende Verfahren ist somit von dieser Möglichkeit nicht erfasst.

Gemäß § 43a MuSchG iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

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