Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH), über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 16. März 2021, GZ *, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht - im zweiten Rechtsgang (vgl GZ *-11) – einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt * vom 20. Dezember 2020, EÜH * (ON 15 in ON 5), mit dem die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Landesgerichts * vom 18. Dezember 2019, GZ (rechtskräftig seit 15. Juni 2020), im eüH zurückgewiesen worden war, nicht Folge.
Begründend führte das Vollzugsgericht zusammengefasst aus, dass bei A* aufgrund seines Vorlebens von einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG nach der Hälfte der im Urteil festgesetzten Freiheitsstrafe aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen sei und sohin die Voraussetzung des § 156c Abs 1 Z 1 StVG nicht vorläge.
Da eine unrichtige (oder überhaupt fehlende) Bezeichnung der Beschwerde nicht schadet, sofern der Beschwerdewille klar zu erkennen ist, war der Antrag des A* auf Gewährung von Verfahrenshilfe „gegen die Entscheidung vom Landesgericht AZ *“ (vgl ON 10 S 3) als Beschwerde gegen die angesprochene Entscheidung zu werten. Dies zumal mit Blick auf den Umstand, dass das Vollzugsgericht die abweisliche Entscheidung allein auf das Nichtvorliegen der zeitlichen Voraussetzungen gestützt hat, die Gründe für die Erhebung der Beschwerde offenkundig sind ( Drexler/Weger , StVG 4 § 120 Rz 3 f).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg cit wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, wenn das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben, noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger , StVG 4 § 16a Rz 2).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, wenn eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Voraussetzung der Bewilligung des eüH ist gemäß § 156c Abs 1 Z 1 StVG, dass die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 12 Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird, wodurch bei Beurteilung der noch zu verbüßenden Strafzeit auch auf eine voraussichtliche bedingte Entlassung Bedacht zu nehmen ist ( Drexler/Weger , StVG 4 § 156c Rz 4).
Die Vollzugsbehörde erster Instanz hat eine eigene auf den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bezogene Prognose darüber anzustellen, ob und wann der Beschwerdeführer voraussichtlich bedingt entlassen wird. Dabei ist nicht nur auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Aussicht auf ein redliches Fortkommen nach der Haft zu blicken, sondern auch auf die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte ( Drexler / Weger StVG 4 § 156c Rz 4; Walser , Recht und Wirklichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests, S 94 mit Verweis auf EBRV 772 BlgNR 24. GP 6). Für die Annahme bedingter Entlassung ist jedenfalls hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich ( Drexler / Weger StVG 4 aaO mwN). Die Einschätzung der voraussichtlich noch zu verbüßenden Strafzeit unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitpunkts der bedingten Entlassung ist eine typische Ermessensentscheidung im Sinne des § 16a Abs 2 StVG (Oberlandesgericht Wien, 33 Bs 329/16y, Oberlandesgericht Wien 132 Bs 345/18g).
Die schlüssig begründete Ermessensentscheidung des Vollzugsgerichts, das alle wesentlichen Entscheidungsparameter anführte und darauf basierend mit nachvollziehbarer Begründung eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe verneinte, ist nicht zu beanstanden.
Das Erstgericht hat sich umfassend mit dem Vorleben des A* auseinandergesetzt und die Schwere des Anlassdelikts erwogen, aber auch etwa das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich seit Anfang 2017 wohl verhalte und seine Vorstrafen zehn Jahre zurücklägen, aktenkonform und nachvollziehbar als nicht zutreffend verworfen. Weiters bezog es in seine Erwägungen mit ein, dass A* nunmehr einer geregelten Beschäftigung nachgeht. Letztlich haftet auch den Ausführungen des Erstgerichts, dass die Gewährung einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB nicht geeignet wäre, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, da zur Festigung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung in vergleichbaren Fällen nicht nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe, sondern auch deren konsequenter Vollzug notwendig sei, kein Fehler an.
Da die in § 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen und das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt und das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat, war dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelentscheidung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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