Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei R***** wider die beklagten Parteien 1. S*****, 2. H*****, und 3. R***** , wegen EUR 350.000 sA, hier wegen des Antrags auf Ergänzung des Berufungsurteil vom 29.1.2020 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei vom 11.2.2020, die Kostenentscheidung des Berufungsurteils vom 29.1.2020 um den Zuspruch der Kosten der Äußerung der klagenden Partei im Verfahren vor dem VfGH zu G***** zu ergänzen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Antrages selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit ihrer am 9.11.2016 beim Erstgericht eingebrachten Wechselmandatsklage begehrte die Klägerin unter Vorlage des Originalwechsels die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags, mit dem den Beklagten aufgetragen werde, der Klägerin EUR 350.000 sA zu zahlen.
Mit Urteil vom 1.2.2018 hielt das Handelsgericht Wien den Wechselzahlungsauftrag vom 10.11.2016 aufrecht und verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von EUR 350.000 sA.
Der Drittbeklagte hat aus Anlass seiner Berufung gegen dieses Urteil beim VfGH einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B VG gestützten Antrag auf Normenkontrolle eingebracht.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 1.10.2019, dem Klagevertreter am 21.10.2019 zugestellt, hat der VfGH zur Zahl G***** den Antrag des Drittbeklagten in nichtöffentlicher Sitzung abgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass den Parteien keine Kosten zuzusprechen seien, weil es im Falle eines Antrages gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B VG Sache des zuständigen ordentlichen Gerichtes sei, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen.
Das OLG Wien hat mit Beschluss und Urteil vom 29.1.2020 die vom Drittbeklagten erhobene Berufung wegen Nichtigkeit verworfen und ihr im Übrigen nicht Folge gegeben. Der Drittbeklagte wurde verpflichtet, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 4.227,42 (darin enthalten EUR 704,57 USt) bestimmten Kosten zu ersetzen.
Mit Antrag vom 11.2.2020 begehrte die Klägerin, die Kostenentscheidung im genannten Berufungsurteil dahingehend zu ergänzen, dass dem Drittbeklagten – zusätzlich zu den ihm bereits in Berufungsurteil auferlegten Kosten – noch der Ersatz der Kosten der Äußerung im Verfahren vor dem VfGH von EUR 2.616 auferlegt werde.
Die Berufungsentscheidung sei im Kostenpunkt insofern unvollständig geblieben, als der Klägerin mit Verfügung des VfGH vom 30.7.2018 die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zu dem vom Drittbeklagten eingebrachten Antrag nach Artikel nach § 140 B VG zu äußern, und die Klägerin auch innerhalb der ihr vom VfGH diesbezüglich eingeräumten Frist die als pdf-Dokument angeschlossene Äußerung vom 13.8.2018 direkt beim VfGH eingebracht habe.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 1.10.2019 sei der Antrag des Drittbeklagten abgewiesen worden und es sei darin (im Erkenntnis des VfGH) über die Kosten deshalb nicht entschieden worden, weil es im Falle eines Antrags nach Artikel 140 Abs 1 Z 1 lit d B VG Sache der zuständigen ordentlichen Gerichte sei, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen.
1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Klägerin ausdrücklich und ausschließlich auf § 423 Abs 1 ZPO stützt. Ein Kostenergänzungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ZPO – der auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen wäre, wenn er Kosten höherer Instanzen betrifft (vgl 8 ObS 16/03s) – liegt nicht vor (vgl dazu RIS-Justiz RFE0100035).
2. Das Gericht kann offenbare Unrichtigkeiten des Urteils berichtigen (§ 419 Abs 1 ZPO) oder das Urteil (unter anderem) ergänzen, wenn über die von einer Partei begehrte Erstattung von Prozesskosten nicht erkannt wurde (§ 423 ZPO). Nach dem klaren Wortlaut des § 423 ZPO und der darauf gegründeten ständigen Rechtsprechung kommt eine Urteilsergänzung nur im Fall eines versehentlichen Übergehens eines Anspruchs in Betracht (RIS-Justiz RS0041531). Unter dem gemäß § 423 Abs 2 ZPO zur Entscheidung berufenen „Prozessgericht“ ist dann jenes Gericht zu verstehen, das das unvollständige Urteil gefällt hat (2 Ob 75/02x; 7 Ob 248/02z; RIS-Justiz RS0041537). Wird nur die Ergänzung des Urteils durch Prozesskostenentscheidung begehrt, ist jedenfalls ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 §§ 423 424 ZPO Rz 4).
3. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Äußerung im Verfahren vor dem VfGH im Berufungsverfahren vor der Berufungsentscheidung nicht verzeichnet. Ein Übersehen eines bereits vorliegenden Kostenverzeichnisses liegt nicht vor, sodass ein Vorgehen gemäß § 423 ZPO ausgeschlossen ist (vgl 8 ObS 16/03s). Die Annahme der Klägerin, der Umstand, dass sie für ihre Äußerung gegenüber dem VfGH Kosten verzeichnet hat, ergebe sich aus dem Akt, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat aus dem Verfahren vor dem VfGH keine anderen Informationen als jene, die sich aus dem Text des Erkenntnisses ergeben. Dort befasst sich nur Rz 86 mit der Kostenfrage; es findet sich dort kein Hinweis darauf, welche Partei Kosten verzeichnet hat und in welcher Höhe dies geschehen ist.
Als das Berufungsgericht am 29.1.2020 über die Berufung entschied, war die in § 54 Abs 2 ZPO genannte Frist, die spätestens mit der Zustellung der Entscheidung des VfGH an die Klägerin am 21.10.2019 begann, bereits abgelaufen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antrages beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn er sich gegen eine Entscheidung im Kostenpunkt richtet. Dazu gehören alle Entscheidungen, die sich mit der Kostenersatzpflicht als solcher, mit deren Grund oder mit der Höhe der Kosten befassen, also auch Beschlüsse der zweiten Instanz, mit denen ein Antrag auf Urteilsergänzung im Kostenpunkt abgewiesen wird (RIS-Justiz RS0041350; 4 Ob 518/93).
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