JudikaturOLG Wien

132Bs317/19s – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
15. November 2019

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach

§ 16a StVG hat durch den Senatspräsidenten Dr. Dostal als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Neubauer und den fachkundigen Laienrichter Brigadier Steinacher als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des C*****-T***** R***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juli 2019, GZ ***** , nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der Anstaltsleiter der Justizanstalt ***** gab mit Bescheid vom *****, GZ: ******, einer Beschwerde des C*****-T***** R***** gegen die diensthabenden Strafvollzugsbediensteten wegen Verkürzung der Haftraumöffnungszeiten am 25. Jänner 2019 keine Folge.

Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz als Vol l zugsgericht als unzulässig zurückgewiesen und dazu ausg e führt, dass der Aufenthaltszeitraum des Strafgefangenen am gegenständlichen Tag außerhalb der Zelle zwei Stunden und 26 Minuten betrug und somit kürzer war als der von der Anstaltsleitung für Werktage verfügte Zeitraum des Aufschlusses von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr und vom 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr, wobei sich die Verkürzung aus dem Zweck der Bewerkstelligung organisatorischer Anforderungen und Aufgabenstellungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung begründete. Gemäß § 124 Abs 1 StVG seien Strafgefangene bei Tag solange wie möglich in Gemei n schaft mit anderen, während der Zeit der Nachtruhe mö g lichst einzeln unterzubringen. Gelegenheit für die Stra f gefangenen, tagsüber in Gemeinschaft mit anderen angeha l ten zu werten, bestehe schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur „solange wie möglich“ und damit nicht in dem grundsätzlich von der Anstaltsleitung verfügten, bereits dargestellten Zeitraum, wenn etwa, wie vorli e gend, konkrete organisatorische Anforderungen zur Au f rechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf der Abteilung erforderlich sind (§ 102 Abs 1 StVG).

Dagegen richtet sich eine fristgerechte Beschwerde

des C*****-T***** R*****, die sich jedoch als unzulä s sig erweist.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Let z tere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbeso n dere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchs t gerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

Dem Wortlaut des § 124 Abs 1 StVG nach sind Strafg e fangene solange wie möglich in Gemeinschaft mit anderen unterzubringen, woraus sich eindeutig ein situationsb e dingter Ermessensspielraum erhellt.

Da die Beschwerde keine Lösung einer Rechtsfrage betrifft, ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

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