Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Lindner als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Herberger und Mag. Kegelreiter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** M***** , *****, derzeit unvertreten, wider die beklagte Partei W***** L***** GmbH Co KG , *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22.2.2019, 33 Cga 19/18g-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Nach Zustellung des Urteils vom 7.12.2018 (ON 21) stellte der Kläger innerhalb offener Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts), erkennbar zur Einbringung einer Berufung gegen das seine Klage abweisende Urteil (ON 22).
Im Vermögensbekenntnis gab er zu seinen Einkommensverhältnissen an, er beziehe Notstandshilfe vom AMS. Zur Bescheinigung legte er eine Mitteilung des AMS vom 31.1.2019 über den Leistungsanspruch vor. Laut dieser Mitteilung bezieht der Kläger von 31.1.2019 bis 29.1.2020 Notstandshilfe in Höhe von EUR 38,02 täglich.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe antragsgemäß. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine weder offenbar mutwillig
noch aussichtslos. Es sei davon auszugehen, dass durch die Kosten der Führung des Verfahrens der notwendige Unterhalt des Klägers gefährdet werde, weshalb die Verfahrenshilfe zu gewähren sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinn der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt erkennbar, dem Rekurs nicht Folge zu geben (ON 27).
Der Revisor hat auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung verzichtet (ON 26).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin macht zusammengefasst geltend, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe), gehöre der Kläger der Arbeiterkammer an (§ 10 Abs 1 AKG). Nach § 7 Abs 1 AKG hätten die Mitglieder der Arbeiterkammer in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Anspruch auf Rechtsschutz. Die weiteren Verfahrenskosten des Klägers würden daher von der Arbeiterkammer getragen, sodass diese den Kläger nicht wirtschaftlich belasteten. Als Mitglied der Arbeiterkammer habe der Kläger keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Richtig ist, dass nach § 7 Abs 1 AKG die Arbeiterkammern kammerzugehörige Arbeitnehmer in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe eines von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu beschließenden Rahmen-Regulativs zu gewähren haben.
Im Verfahren ist unstrittig, dass der Kläger seit 19.9.2006 in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Beklagten stand und als U-Bahnfahrer beschäftigt war. Mit Schreiben der Beklagten vom 1.2.2018 wurde sein Dienstverhältnis zum 31.5.2018 gekündigt (S 2 in ON 1; S 2 in ON 4).
Im Hinblick darauf, dass der Kläger eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezieht (Notstandshilfe nach § 33 AlVG) kann bei der gegebenen Sachlage grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er der Arbeiterkammer angehört (§ 10 Abs 1 Z 1 AKG). Damit käme grundsätzlich ein Anspruch auf Rechtsschutz nach Maßgabe des Rahmen-Regulativs und des Rechtsschutzregulativs der Arbeiterkammer Wien (§ 7 Abs 4 AKG) in Betracht.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Gefährdung des notwendigen Unterhalts der betreffenden Partei durch die mit der Führung des Verfahrens verbundenen Kosten – und damit eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 63 Abs 1 ZPO – nicht gegeben, wenn diese Kosten von einem Dritten (zB Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherer) getragen werden (Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 6).
Für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren hat jedoch der Gesetzgeber in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Institut der Verfahrenshilfe und einem allenfalls bestehenden Rechtsschutz durch gesetzliche Interessenvertretungen oder freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen eine eigene Regelung getroffen:
Gemäß § 39 Abs 5 ASGG ist über einen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob der Antragsteller eine nach dem § 40 Abs 1 Z 2 qualifizierte Person bevollmächtigen könnte.
Dass die vom Kläger beabsichtige weitere Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos ist, wird von der Rekurswerberin nicht in Zweifel gezogen.
Bei der gegebenen Sachlage ist darin, dass das Erstgericht die Beklagte nicht in das Verfahren über die Verfahrenshilfe einbezogen hat, kein Verfahrensmangel zu erblicken
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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