Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke MEDICAL BEAUTY über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 21.2.2019, AM 61779/2018 1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die Antragstellerin beantragte am 29.10.2018 die Eintragung der Wortmarke MEDICAL BEAUTY für folgende Waren:
3 (de) Hautpflegecremes für kosmetische Zwecke; Kosmetische Gesichtspflegemittel; Kosmetische Hautcremes; Kosmetische Hautpflegecremes.
5 (de) Diätetische Nahrungsergänzungsstoffe; Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Diätetische und Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsmittel für diätetische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für diätetische Zwecke zum modifizierten Fasten.
10 (de) Elektrisch betriebene Massagegeräte; Elektrische Massagegeräte für den Hausgebrauch; Elektrische Massagegeräte für den persönlichen Gebrauch; Elektrische Massagegeräte für die Schönheitspflege; Elektrische oder nicht elektrische Massagegeräte; Handbetätigte Massagegeräte; Massagegeräte; Massagegeräte für den persönlichen Gebrauch; Massagegeräte für die Augen; Massagegeräte für die Schönheitspflege; Nichtelektrische Massagegeräte.
21 (de) Kosmetische Geräte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung des Patentamts den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen MEDICAL BEAUTY nur als Hinweis darauf verstünden, dass die so bezeichneten Waren der medizinischen Schönheitspflege dienen, darin jedoch keinen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen erblicken würden, weshalb das Zeichen mangels Unterscheidungskraft von der Registrierung ausgeschlossen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass das Zeichen für die angeführten Waren registriert werde.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben, weil ein solches Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen kann (RIS-Justiz RS0118396 [T7]). Unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (C 108/97, Chiemsee; C 104/00 P, Companyline; RIS-Justiz RS0118396). Ob einem Zeichen Unterscheidungskraft zukommt, ist anhand des Gesamteindrucks des Zeichens zu beurteilen (RIS-Justiz RS0079038; Koppensteiner, Markenrecht 4 82). Jedenfalls unterscheidungskräftig sind frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (RIS-Justiz RS0066644).
2. Nach § 4 Abs 1 Z 4 und 5 MSchG sind zudem solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind. Ein Zeichen ist deshalb nicht eintragbar, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung verstehen (RIS-Justiz RS0066456; RS0109431).
3. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen, also auf den Handel bzw den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen (RIS-Justiz RS0079038 [T1]; RIS Justiz RS0114366 [T5]; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 2 § 4 Rz 67). Ob ein Zeichen beschreibend ist, muss stets in Bezug auf jene Waren und Dienstleistungen geprüft werden, für die es registriert werden soll (RIS-Justiz RS0090803).
4. Die Antragstellerin argumentiert in ihrem Rechtsmittel, dass es sich bei MEDICAL BEAUTY um einen fremdsprachigen Begriff handle, der von den in Österreich angesprochenen Verkehrskreisen erst übersetzt werden müsse. Dazu ist auszuführen, dass für fremdsprachige Wortzeichen grundsätzlich nichts anderes gilt als für deutschsprachige (RIS-Justiz RS0066550). Die Unterscheidungskraft von fremdsprachigen Begriffen hängt damit vor allem davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland so weit verbreitet ist, dass der inländische Verkehr einen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen kann (4 Ob 7/05s,
5. Obwohl es sich bei „medical“ und „beauty“ um Begriffe handelt, die der englischen Sprache entstammen, ist die Bedeutung dieser Begriffe auch in Österreich weithin bekannt, weshalb die Wortverbindung MEDICAL BEAUTY von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres (auch) in der (ursprünglichen) Bedeutung von „medizinisch“ und „Schönheit“ verstanden wird.
6. Die Antragstellerin macht geltend, dass es sich bei der Wortverbindung „medizinische Schönheit“ um eine sowohl in der englischen als auch in der deutschen Sprache unübliche Wortverbindung handle, weshalb MEDICAL BEAUTY von den angesprochenen Verkehrskreisen als unterscheidungskräftige Phantasiebezeichnung wahrgenommen werde.
7. Dem ist entgegenzuhalten, dass es ohne Bedeutung ist, ob die Bezeichnung in der englischen Sprache gebräuchlich ist oder nicht, weil die Kennzeichnungskraft nur davon abhängt, ob diese Begriffe im Inland so weit verbreitet sind, dass der inländische Verkehr einen die Unterscheidungskraft ausschließenden Sinngehalt erkennen kann (4 Ob 277/04w, Powerfood; 4 Ob 28/06f, Firekiller; RIS-Justiz RS0066550 [T5]).
8. Auch aus mehreren Wörtern zusammengesetzte Marken sind nach den selben Kriterien wie herkömmliche Wortmarken zu beurteilen, weshalb die Schutzfähigkeit zu verneinen ist, wenn sie nur eine Aussage über die Ware oder Dienstleistung selbst enthalten, die sie beschreiben (RIS-Justiz RS0122385). Eine Wortverbindung ist deshalb nicht unterscheidungskräftig, wenn sie als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch die Ware oder deren wesentliche Merkmale zu bezeichnen (C 383/99, Baby-dry; 4 Ob 186/03m, djshop ).
9. Im deutschen Sprachraum ist die Bezeichnung „Beauty“ für Kosmetik und Schönheitspflege mittlerweile weit verbreitet, weshalb dieser Begriff zum Beispiel als „Beautycase“, „Beautycenter“, „Beautyfluid“ und „Beautyfarm“ in deutschsprachige Wörterbücher aufgenommen wurde (www.duden.de). An diesen Beispielen ist bereits ersichtlich, dass der Begriff „Beauty“ auch in der deutschen Sprache vorwiegend mit englischen Begriffen kombiniert wird. Deshalb wird auch die Bezeichnung MEDICAL BEAUTY von den angesprochenen Verkehrskreisen in Österreich nicht als ungewöhnliche Verbindung der Worte, sondern aufgrund der sprachlichen und grammatikalischen Regelkonformität zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen als Hinweis auf eine medizinische Schönheitsbehandlung verstanden. Damit verfügt das Zeichen aber gerade bei jenen Waren, für die die Registrierung beantragt wurde, über keine Unterscheidungskraft.
10. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.
11. Da die Beurteilung der markenrechtlichen Kennzeichnungskraft im Einzelfall keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft, war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
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