Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke FASHION TV über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 21.9.2018, AM 51116/2018 3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
«Die Wortmarke FASHION TV ist mit folgendem Schutzumfang ins Markenregister einzutragen:
32 Biere, Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer, alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte, Sirupe für die Zubereitung von Getränken, Präparate für die Zubereitung von Getränken;
33 Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere].
Der darüber hinausgehende Antrag, die Marke auch für die folgenden Waren:
25 Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.
ins Markenregister einzutragen, wird abgewiesen.»
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die Antragstellerin beantragte am 30.5.2018 die Eintragung der Wortmarke FASHION TV für die im Spruch ersichtlichen Waren der Klassen 25, 32 und 33.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung des Patentamts den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen FASHION TV nicht als Marke, sondern bloß als informativen Hinweis darauf verstehen würden, dass die so bezeichneten Waren in einem engen Zusammenhang mit einem auf Mode spezialisierten Fernsehsender stünden, wodurch das Zeichen mangels Unterscheidungskraft von der Registrierung als Marke ausgeschlossen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts dahingehend abzuändern, dass das Zeichen für die beantragten Waren der Klassen 25, 32 und 33 registriert werde.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt die Unterscheidungskraft, so kann das Zeichen nämlich die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen (RIS-Justiz RS0118396 [T7]). Unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (C 108/97, Chiemsee; C 104/00 P, Companyline; RIS-Justiz RS0118396). Ob einem Zeichen Unterscheidungskraft zukommt, ist anhand des Gesamteindrucks des Zeichens zu beurteilen (RIS-Justiz RS0079038; Koppensteiner, Markenrecht 4 82).
2. Nach § 4 Abs 1 Z 4 und 5 MSchG sind zudem solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung oder zur Bezeichnung „sonstiger Merkmale“ der Ware oder Dienstleistung dienen können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind. Ein Zeichen ist deshalb nicht eintragbar, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung verstehen (RIS-Justiz RS0066456; RS0109431). Bei einer Wortkombination müsste der innewohnende Sinngehalt über die Summe der Bestandteile hinausgehen, um zu einer Unterscheidungskraft zu führen ( Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 2 § 4 Rz 96, mit Hinweis auf C 265/00, Biomild ).
3. Zum Argument der Antragstellerin, dass es sich bei „fashion“ um ein fremdsprachiges Wort handelt, ist zu bemerken, dass für fremdsprachige Wortzeichen grundsätzlich nichts anderes gilt als für deutschsprachige (RIS-Justiz RS0066550). Ob Begriffe, die einer Fremdsprache entnommen sind, unterscheidungskräftig sind, hängt damit vor allem davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland so weit verbreitet ist, dass der inländische Verkehr einen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen kann (4 Ob 7/05s, Car Care; 4 Ob 28/06f, Firekiller; 17 Ob 21/07y, Anti-Aging-Küche; 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS ).
4. Auch dass – wie die Antragstellerin in ihrem Rekurs ausführt – „fashion“ im Englischen auch die Bedeutung von „Brauch“, „Sitte“ oder „Art und Weise“ haben kann, ändert nichts daran, dass das Wort auch im deutschen Sprachraum durchaus gebräuchlich ist, weshalb Wörterbücher das Wort „Fashion, die; Substantiv, feminin; Worttrennung: Fa|shion“ mit der Bedeutung „1. Mode; 2. Vornehmheit; gepflegter Lebensstil“
5. Ob ein Zeichen beschreibend ist, muss aber immer in Bezug auf das Objekt geprüft werden, für das es verwendet wird (RIS-Justiz RS0090803). In der Warenklasse 25 „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ verstehen die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen FASHION TV aufgrund des eindeutigen Bedeutungsinhalts der allgemein gebräuchlichen Bezeichnung als Hinweis darauf, dass diese Kleidungsstücke im Zusammenhang mit einer Modesendung stehen, etwa weil sie nach den Vorgaben dieser Modesendung hergestellt wurden, über eine Modesendung vertrieben werden, in dieser Modesendung zumindest empfohlen wurden oder für den Auftritt in einer solchen Sendung geeignet sind, würden darin aber keinen betrieblichen Herkunftsnachweis erkennen, was der Registrierung als Marke entgegensteht.
6. Einem Wort, dem für bestimmte Waren die Unterscheidungskraft fehlt, muss sie nicht auch für andere Warenklassen fehlen (RIS-Justiz RS0066697). Im Zusammenhang mit den Getränken der Warenklasse 32 und 33 ist das Zeichen FASHION TV trotz des eindeutigen Bedeutungsinhalts weder beschreibend noch fehlt ihm die Unterscheidungskraft, weil niemand annehmen würde, dass diese Getränke in einem tatsächlichen Zusammenhang mit einer Modesendung stünden. Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen, sind durchaus unterscheidungskräftig (RIS-Justiz RS0066644). Es war daher die Eintragung des Zeichens FASHION TV für die Warenklassen 32 und 33 in das Markenregister anzuordnen.
7. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.
8. Da die Beurteilung der markenrechtlichen Kennzeichnungskraft im Einzelfall keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft, war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
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