132Bs179/18w – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch den Senatspräsidenten Dr. Dostal als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Neubauer und den fachkundigen Laienrichter Brigadier Steinacher als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des M***** K***** über die gemäß § 121 Abs 5 StVG erhobene Amt s beschwerde des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gegen den Beschluss des Lande s gerichts ***** als Vollzugsgericht vom *****, GZ *****, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ersatzlos aufgehoben .
Text
B e g r ü n d u n g
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde einer Beschwerde des Strafgefangenen M***** K***** gegen das Ordnungsstraferkenntnis des Leiters der Justizanstalt ***** vom *****, GZ ***** dahin Folge gegeben, dass die über ihn verhängte Or d nungsstrafe der Geldbuße auf 50 Euro reduziert wurde. Unter einem verpflichtete das Vollzugsgericht M***** K***** gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 VwGVG zur Leistung eines Beitrags von 10 Euro zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegen den Ausspruch über die Kosten des Beschwerd e verfahrens richtet sich die fristgerecht wegen Rechtswi d rigkeit des Inhalts erhobene Amtsbeschwerde des Bunde s ministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (ON 9) mit der moniert wird, dass gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerd e führer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Let z tere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Wie vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zutreffend ausgeführt, sind gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs 3 Z 1 und 16a Abs 1 Z 1 StVG wegen eines Or d nungsstraferkenntnisses unter anderem die §§ 42 und 52 VwGVG mit der Maßgabe, dass der in § 52 Abs 2 VwGVG genannte Mindestverfahrenskostenbeitrag entfällt, anz u wenden. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeve r fahrens dem Beschwerdeführer aber nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wo r den ist.
In Stattgebung der Amtsbeschwerde war daher die En t scheidung des Vollzugsgerichts, das mit der Herabsetzung der Strafe eine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers vornahm, in Hinblick auf die Kosten des Beschwerdeverfa h rens ersatzlos aufzuheben.