JudikaturOLG Wien

133R6/18g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2018

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat ***** wegen Einspruchs gegen das österreichische Patent AT 510911, über den Rekurs der Antragstellerin gegen die Entscheidung der Technischen Abteilung des Patentamts vom 24.4.2017, 2B A 1920/2010, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung der Technischen Abteilung des Patentamts wird geändert und lautet:

«Dem Einspruch wird teilweise stattgegeben und das Patent AT 510911 im Umfang des Anspruchs 1 und der darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6, 9 bis 14 und 16 bis 19 widerrufen.

Das Schutzbegehren erhält folgenden Wortlaut:

1. Bandsägeblatt (1), insbesondere zum Schneiden von Metall, mit mehreren aufeinander folgenden Zähnen (2, 3, 4, 5) mit Zahnspitzen (6, 7, 8, 9), wobei an eine Zahnspitze (6, 7, 8, 9) eines Zahns (2, 3, 4, 5) ein Zahnrücken (10, 11, 12, 13) anschließt, wobei das Bandsägeblatt (1) Vorschneidezähne (2) und Nachschneidezähne (3, 4) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Bandsägeblatt (1) Stabilisierungszähne (5) mit je einem breiteren Zahnrücken (13) als die Vorschneidezähne (2) und Nachschneidezähne (3, 4) aufweist und durch den Abstand der Zahnspitzen (9) zweier nächst benachbarter Stabilisierungszähne (5) eine Teilung der Stabilisierungszähne (5) gebildet ist, wobei das Bandsägeblatt (1) eine variable Teilung der Stabilisierungszähne (5) aufweist, wobei das Bandsägeblatt (1) zumindest zwei Gruppen (G1, G2) von Zähnen (2, 3, 4, 5) aufweist, wobei die erste Gruppe (G1) von Zähnen (2, 3, 5) zumindest einen Vorschneidezahn (2), zumindest einen Stabilisierungszahn (5) und zumindest einen Nachschneidezahn (3) aufweist, wobei die zweite Gruppe (G2) von Zähnen (2, 3, 4) nur Nachschneidezähne (3, 4) und Vorschneidezähne (2) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Gruppe (G) eine Untergruppe (G3) mit einer Zahnfolge aufweist, in der ein Vorschneidezahn (2) zwischen zwei benachbarten Nachschneidezähnen (3, 4) angeordnet ist.

2. Bandsägeblatt nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand der Zahnspitzen (6, 7, 8, 9) zweier nächst benachbarter Zähne (2, 3, 4, 5) eine zweite Teilung (t) bildet, wobei das Bandsägeblatt (1) eine variable zweite Teilung (t) aufweist.

3. Bandsägeblatt nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Gruppen (G1, G2) durch eine zahnfreie Strecke (s) voneinander getrennt sind.

4. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Gruppe (G1) eine Zahnfolge aufweist in der ein Stabilisierungszahn (5) zwischen einem Vorschneidezahn (2) und einem Nachschneidezahn (3) angeordnet ist.

5. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Gruppe (G1) von Zähnen aus drei Zähnen (2, 3, 5), nämlich einem Vorschneidezahn (2), einem Stabilisierungszahn (5) und einem Nachschneidezahn (3), besteht.

6. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass an die Untergruppe (G3) der zweiten Gruppe (G2) ein Nachschneidezahn (4) anschließt.

7. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Zahn (3, 4, 5) der ersten Gruppe (G1) und/oder zweiten Gruppe (G2) eine geringere Höhe aufweist als die anderen Zähne der jeweiligen Gruppe (G1, G2).

8. Bandsägeblatt nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein Stabilisierungszahn (5) der ersten Gruppe (G1) und/oder ein Nachschneidezahn (3,4) der zweiten Gruppe (G2) eine geringere Höhe aufweist als die anderen Zähne (2, 3, 4) der jeweiligen Gruppe (G1, G2).

9. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorschneidezähne (2), die Stabilisierungszähne (5) und die Nachschneidezähne (3, 4) jeweils von ihren Rücken (10, 11, 12, 13) abfallende, seitliche Schultern (14,15, 16, 17, 18) aufweisen.

10. Bandsägeblatt nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Schultern (14, 15, 16, 17) durch Abschrägungen gebildet sind.

11. Bandsägeblatt nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Schultern (14) der Vorschneidezähne (2) tiefer gezogen sind als die Schultern (15, 16) der Nachschneidzähne (3, 4), wobei die Schultern (15, 16) der Nachschneidezähne (3, 4) wiederum tiefer gezogen sind als die Schultern (17) der Stabilisierungszähne (5).

12. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Schultern (14) der Vorschneidezähne (2), der Nachschneidezähne (3, 4) und der Stabilisierungszähne (5) einen gleichen Steigungswinkel aufweisen.

13. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 7 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass der an die Untergruppe (G3) anschließende Nachschneidezahn (4) der zweiten Gruppe (G2) einen breiteren Zahnrücken aufweist, als der ihm nächst benachbarte Nachschneidezahn der Untergruppe (G3).

14. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Stabilisierungszähne (5) je eine größere Basisbreite (b) als die Vorschneidezähne (2) und die Nachschneidezähne (3, 4) aufweisen.

15. Bandsägeblatt nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Nachschneidezähne (3, 4) je eine größere Basisbreite (b) als die Vorschneidezähne (2) aufweisen.

16. Bandsägeblatt nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass zwei unmittelbar aufeinander folgende Nachschneidezähne (3, 4) unterschiedliche Basisbreiten (b) aufweisen.

17. Bandsägevorrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Bandsägeblatt (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 16 aufweist.»

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Text

Der Antragsgegnerin wurde aufgrund der Anmeldung zu 1920/2010 vom 18.11.2010 mit Bekanntmachung vom 15.3.2013 das Patent AT 510911 mit der Bezeichnung Bandsägeblatt erteilt, das folgende Ansprüche umfasst:

1. Bandsägeblatt (1), insbesondere zum Schneiden von Metall, mit mehreren aufeinander folgenden Zähnen (2, 3, 4, 5) mit Zahnspitzen (6, 7, 8, 9), wobei an eine Zahnspitze (6, 7, 8, 9) eines Zahns (2, 3, 4, 5) ein Zahnrücken (10, 11, 12, 13) anschließt, wobei das Bandsägeblatt (1) Vorschneidezähne (2) und Nachschneidezähne (3, 4) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Bandsägeblatt (1) Stabilisierungszähne (5) mit je einem breiteren Zahnrücken (13) als die Vorschneidezähne (2) und Nachschneidezähne (3, 4) aufweist und durch den Abstand der Zahnspitzen (9) zweier nächst benachbarter Stabilisierungszähne (5) eine Teilung der Stabilisierungszähne (5) gebildet ist, wobei das Bandsägeblatt (1) eine variable Teilung der Stabilisierungszähne (5) aufweist.

2. Bandsägeblatt nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand der Zahnspitzen (6, 7, 8, 9) zweier nächst benachbarter Zähne (2, 3, 4, 5) eine zweite Teilung (t) bildet, wobei das Bandsägeblatt (1) eine variable zweite Teilung (t) aufweist.

3. Bandsägeblatt nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Bandsägeblatt (1) zumindest zwei Gruppen (G1, G2) von Zähnen (2, 3, 4, 5) aufweist, wobei die erste Gruppe (G1) von Zähnen (2, 3, 5) zumindest einen Vorschneidezahn (2), zumindest einen Stabilisierungszahn (5) und zumindest einen Nachschneidezahn (3) aufweist, wobei die zweite Gruppe (G2) von Zähnen (2, 3, 4) nur Nachschneidezähne (3, 4) und Vorschneidezähne (2) aufweist.

4. Bandsägeblatt nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Gruppen (G1, G2) durch eine zahnfreie Strecke (s) voneinander getrennt sind.

5. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Gruppe (G1) eine Zahnfolge aufweist in der ein Stabilisierungszahn (5) zwischen einem Vorschneidezahn (2) und einem Nachschneidezahn (3) angeordnet ist.

6. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Gruppe (G1) von Zähnen aus drei Zähnen (2, 3, 5), nämlich einem Vorschneidezahn (2), einem Stabilisierungszahn (5) und einem Nachschneidezahn (3), besteht.

7. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 3 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Gruppe (G) eine Untergruppe (G3) mit einer Zahnfolge aufweist, in der ein Vorschneidezahn (2) zwischen zwei benachbarten Nachschneidezähnen (3, 4) angeordnet ist.

8. Bandsägeblatt nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass an die Untergruppe (G3) der zweiten Gruppe (G2) ein Nachschneidezahn (4) anschließt.

9. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 3 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Zahn (3, 4, 5) der ersten Gruppe (G1) und/oder zweiten Gruppe (G2) eine geringere Höhe aufweist als die anderen Zähne der jeweiligen Gruppe (G1, G2).

10. Bandsägeblatt nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass ein Stabilisierungszahn (5) der ersten Gruppe (G1) und/oder ein Nachschneidezahn (3,4) der zweiten Gruppe (G2) eine geringere Höhe aufweist als die anderen Zähne (2, 3, 4) der jeweiligen Gruppe (G1, G2).

11. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 3 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorschneidezähne (2), die Stabilisierungszähne (5) und die Nachschneidezähne (3, 4) jeweils von ihren Rücken (10, 11, 12, 13) abfallende, seitliche Schultern (14,15, 16, 17, 18) aufweisen.

12. Bandsägeblatt nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Schultern (14, 15, 16, 17) durch Abschrägungen gebildet sind.

13. Bandsägeblatt nach Anspruch 11 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Schultern (14) der Vorschneidezähne (2) tiefer gezogen sind als die Schultern (15, 16) der Nachschneidzähne (3, 4), wobei die Schultern (15, 16) der Nachschneidezähne (3, 4) wiederum tiefer gezogen sind als die Schultern (17) der Stabilisierungszähne (5).

14. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 11 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Schultern (14) der Vorschneidezähne (2), der Nachschneidezähne (3, 4) und der Stabilisierungszähne (5) einen gleichen Steigungswinkel aufweisen.

15. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 9 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass der an die Untergruppe (G3) anschließende Nachschneidezahn (4) der zweiten Gruppe (G2) einen breiteren Zahnrücken aufweist, als der ihm nächst benachbarte Nachschneidezahn der Untergruppe (G3).

16. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Stabilisierungszähne (5) je eine größere Basisbreite (b) als die Vorschneidezähne (2) und die Nachschneidezähne (3, 4) aufweisen.

17. Bandsägeblatt nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Nachschneidezähne (3, 4) je eine größere Basisbreite (b) als die Vorschneidezähne (2) aufweisen.

18. Bandsägeblatt nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass zwei unmittelbar aufeinander folgende Nachschneidezähne (3, 4) unterschiedliche Basisbreiten (b) aufweisen.

19. Bandsägevorrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Bandsägeblatt (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 18 aufweist.

Die Antragstellerin erhob dagegen am 11.7.2013 rechtzeitig Einspruch und beantragte unter Berufung auf mehrere Vorveröffentlichungen, das erteilte Patent mangels der für die Eintragung erforderlichen Neuheit und erfinderischen Tätigkeit zu widerrufen. Darüber hinaus enthalte die Anmeldung keine beschränkenden Merkmale hinsichtlich der Reihenfolge der Anordnung der Zähne des Bandsägeblatts, wodurch der Patentanspruch jede beliebige Anordnung von Zähnen für die Antragsgegnerin unter Schutz stelle. Auch sei der Begriff der „zahnfreien Strecke” nicht definiert und erfasse damit jeden Abstand zwischen zwei Zähnen.

Die Antragsgegnerin bestritt das Vorbringen der Antragstellerin und beantragte, den Einspruch zurückzuweisen, in eventu das Patent zumindest in eingeschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.

Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Technischen Abteilung des Patentamts (TA) dem Einspruch teilweise Folge und widerrief das Patent hinsichtlich des Anspruchs 1 und des darauf rückbezogenen Anspruchs 2 mangels Neuheit der dort vorgeschlagenen technischen Lösung mit einer variablen Teilung der Zähne. Hinsichtlich der eingetragenen Ansprüche 3 bis 19 vertrat die TA hingegen die Auffassung, dass der abhängige Anspruch 3 und der abhängige Anspruch 16 selbst patentierbare Erfindungen enthielten, zumal den Entgegenhaltungen kein Vorschlag zu entnehmen sei, ein Bandsägeblatt zur Dämpfung der besonders in der Anfangsphase des Schneidens auftretenden Schwingungen mit einer Zahnfolge aus zumindest zwei Gruppen von Zähnen auszustatten, wie dies in Anspruch 3 beschrieben sei, oder Stabilisierungszähne mit einer größeren Basisbreite als jener der Vorschneide- und Nachschneidezähne zu versehen, wie dies in Anspruch 16 vorgeschlagen werde. Da sich die Ansprüche 4 bis 15 und 17 bis 19 auf die Ansprüche 3 bzw 16 bezögen und die vorteilhafte Ausgestaltungen der dort beschriebenen Sägeblätter beträfen, seien diese Vorschläge ebenfalls als neu anzusehen.

Die TA hat das Patent dementsprechend dahingehend eingeschränkt, dass der ursprüngliche Anspruch 1 als Oberbegriff gemeinsam mit dem erteilten Anspruch 3 einen neu formulierten Anspruch 1 und gemeinsam mit dem erteilten Anspruch 16 den neu formulierten selbständigen Anspruch 16 bildet, von denen die Ansprüche 4 bis 15 und 17 bis 19 abhängig sind.

Im Ergebnis erteilte die TA deshalb folgende Ansprüche:

1. Bandsägeblatt (1), insbesondere zum Schneiden von Metall, mit mehreren aufeinander folgenden Zähnen (2, 3, 4, 5) mit Zahnspitzen (6, 7, 8, 9), wobei an eine Zahnspitze (6, 7, 8, 9) eines Zahns (2, 3, 4, 5) ein Zahnrücken (10, 11, 12, 13) anschließt, wobei das Bandsägeblatt (1) Vorschneidezähne (2) und Nachschneidezähne (3, 4) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Bandsägeblatt (1) Stabilisierungszähne (5) mit je einem breiteren Zahnrücken (13) als die Vorschneidezähne (2) und Nachschneidezähne (3, 4) aufweist und durch den Abstand der Zahnspitzen (9) zweier nächst benachbarter Stabilisierungszähne (5) eine Teilung der Stabilisierungszähne (5) gebildet ist, wobei das Bandsägeblatt (1) eine variable Teilung der Stabilisierungszähne (5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Bandsägeblatt (1) zumindest zwei Gruppen (G1, G2) von Zähnen (2, 3, 4, 5) aufweist, wobei die erste Gruppe (G1) von Zähnen (2, 3, 5) zumindest einen Vorschneidezahn (2), zumindest einen Stabilisierungszahn (5) und zumindest einen Nachschneidezahn (3) aufweist, wobei die zweite Gruppe (G2) von Zähnen (2, 3, 4) nur Nachschneidezähne (3, 4) und Vorschneidezähne (2) aufweist.

2. Bandsägeblatt nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand der Zahnspitzen (6, 7, 8, 9) zweier nächst benachbarter Zähne (2, 3, 4, 5) eine zweite Teilung (t) bildet, wobei das Bandsägeblatt (1) eine variable zweite Teilung (t) aufweist.

3. Bandsägeblatt nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Gruppen (G1, G2) durch eine zahnfreie Strecke (s) voneinander getrennt sind.

4. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Gruppe (G1) eine Zahnfolge aufweist in der ein Stabilisierungszahn (5) zwischen einem Vorschneidezahn (2) und einem Nachschneidezahn (3) angeordnet ist.

5. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Gruppe (G1) von Zähnen aus drei Zähnen (2, 3, 5), nämlich einem Vorschneidezahnm (2), einem Stabilisierungszahn (5) und einem Nachschneidezahn (3), besteht.

6. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Gruppe (G) eine Untergruppe (G3) mit einer Zahnfolge aufweist, in der ein Vorschneidezahn (2) zwischen zwei benachbarten Nachschneidezähnen (3, 4) angeordnet ist.

7. Bandsägeblatt nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass an die Untergruppe (G3) der zweiten Gruppe (G2) ein Nachschneidezahn (4) anschließt.

8. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Zahn (3, 4, 5) der ersten Gruppe (G1) und/oder zweiten Gruppe (G2) eine geringere Höhe aufweist als die anderen Zähne der jeweiligen Gruppe (G1, G2).

9. Bandsägeblatt nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass ein Stabilisierungszahn (5) der ersten Gruppe (G1) und/oder ein Nachschneidezahn (3,4) der zweiten Gruppe (G2) eine geringere Höhe aufweist als die anderen Zähne (2, 3, 4) der jeweiligen Gruppe (G1, G2).

10. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorschneidezähne (2), die Stabilisierungszähne (5) und die Nachschneidezähne (3, 4) jeweils von ihren Rücken (10, 11, 12, 13) abfallende, seitliche Schultern (14,15, 16, 17, 1) aufweisen.

11. Bandsägeblatt nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Schultern (14, 15, 16, 17) durch Abschrägungen gebildet sind.

12. Bandsägeblatt nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Schultern (14) der Vorschneidezähne (2) tiefer gezogen sind als die Schultern (15, 16) der Nachschneidzähne (3, 4), wobei die Schultern (15, 16) der Nachschneidezähne (3, 4) wiederum tiefer gezogen sind als die Schultern (17) der Stabilisierungszähne (5).

13. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 10 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Schultern (14) der Vorschneidezähne (2), der Nachschneidezähne (3, 4) und der Stabilisierungszähne (5) einen gleichen Steigungswinkel aufweisen.

14. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 8 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass der an die Untergruppe (G3) anschließende Nachschneidezahn (4) der zweiten Gruppe (G2) einen breiteren Zahnrücken aufweist, als der ihm nächst benachbarte Nachschneidezahn der Untergruppe (G3).

15. Bandsägeblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Stabilisierungszähne (5) je eine größere Basisbreite (b) als die Vorschneidezähne (2) und die Nachschneidezähne (3, 4) aufweisen.

16. Bandsägeblatt (1), insbesondere zum Schneiden von Metall, mit mehreren aufeinander folgenden Zähnen (2, 3, 4, 5) mit Zahnspitzen (6, 7, 8, 9), wobei an eine Zahnspitze (6, 7, 8, 9) eines Zahns (2, 3, 4, 5) ein Zahnrücken (10, 11, 12, 13) anschließt, wobei das Bandsägeblatt (1) Vorschneidezähne (2) und Nachschneidezähne (3, 4) aufweist, wobei das Bandsägeblatt (1) Stabilisierungszähne (5) mit je einem breiteren Zahnrücken (13) als die Vorschneidezähne (2) und Nachschneidezähne (3, 4) aufweist und durch den Abstand der Zahnspitzen (9) zweier nächst benachbarter Stabilisierungszähne (5) eine Teilung der Stabilisierungszähne (5) gebildet ist, wobei das Bandsägeblatt (1) eine variable Teilung der Stabilisierungszähne (5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Stabilisierungszähne (5) je eine größere Basisbreite (b) als die Vorschneidezähne (2) und die Nachschneidezähne (3, 4) aufweisen.

17. Bandsägeblatt nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Nachscheidezähne (3, 4) eine größerer Basisbreite (b) als die Vorschneidezähne (2) aufweisen.

18. Bandsägeblatt nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Nachscheidezähne (3, 4) unterschiedliche Basisbreiten (b) aufweisen.

19. Bandsägevorrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Bandsägeblatt (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 18 aufweist.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidung der TA des Patentamts aufzuheben und das angefochtene Patent AT 510911 zur Gänze aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt. In der Folge werden die Ansprüche nach der eingetragenen Fassung zitiert (und nicht nach jener, auf die die TA das Patent in der angefochtenen Entscheidung reduziert hat).

1. Nach § 102 Abs 1 PatG kann innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patents gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Nach § 60 Abs 3 Z 1 PatG ist die TA für das Einspruchsverfahren zuständig. Nach § 138 Abs 1 PatG können die Beschlüsse der TA durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Der Widerruf der ursprünglich angemeldeten Ansprüche 1 und 2 blieb unbekämpft und ist rechtskräftig.

2. Die Antragstellerin macht geltend, dass der Zusammenhang zwischen der Aufgabenstellung und den Merkmalen des Schutzbegehrens nicht vorhanden sei, und somit das Patent keine beschränkenden Merkmale hinsichtlich der Reihenfolge der Zähne enthalte und auch die Länge der zahnfreien Strecke in keiner Weise festlege, wodurch der Schutzumfang des Streitpatentes unbestimmt bzw unklar und damit sehr weit auszulegen sei.

Gemäß § 91 Abs 1 müssen die Patentansprüche genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird, und sie müssen von der Beschreibung gestützt sein. Mangelhafte, weil unzureichende Kennzeichnung ist zwar für sich kein Einspruchsgrund, sie kann jedoch zu einer zu unbestimmten und damit zu weiten Fassung führen, die mehr Material des Standes der Technik als an sich einschlägig gegen sich gelten lassen muss, dh die Anmelderin muss beim Neuheitsvergleich mit einem bekannten Gegenstand die für sie ungünstigste Bedeutung (Auslegung) gelten lassen (4 Ob 280/98z).

Des Weiteren ist zur Auslegung unklarer Begriffe bzw. Formulierungen in den Patenansprüchen – in Anwendung von § 91 Abs 1 und per analogiam § 22a PatG – die Beschreibung der Anmeldung zu Rate zu ziehen (PBl 1998, 171).

Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass das Schutzbegehren keine bestimmte Anordnung der Zähne nennt, sondern nur bestimmte Merkmale einer solchen Anordnung vorgibt, die – auch weil die Anzahl der Zahngruppen und die Anzahl der Zähne innerhalb einer Gruppe nicht beschränkt ist – auf verschiedene Zahnfolgen zutreffen können. Die Durchschnittsfachperson wird auf Grund der in der Anmeldung enthaltenen Informationen ohne Weiteres in die Lage versetzt, ein Sägeblatt mit einer Zahnfolge herzustellen, die diese Merkmale aufweist, wodurch die angemeldeten Patentansprüche hinreichend klar sind.

Zudem wird entgegen der Behauptung der Antragstellerin die Aufgabenstellung des Streitpatentes (siehe Beschreibung [0010]) durch den Anspruch 1 vollständig gelöst.

3. Die Antragstellerin macht in ihrem Rekurs weiters geltend, dass auch die neu formulierten Ansprüche nicht zu Recht bestünden, weil nicht nachvollziehbar sei, dass das Weglassen eines Stabilisierungszahns Schwingungen dämpfen könne. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Entsprechendes gelte für eine „zahnfreie Strecke”. Überhaupt spiele die Reihenfolge der Zähne angesichts der hohen Rotationsgeschwindigkeit des Sägeblatts keine Rolle, sondern nur die Höhe und Breite der Zähne.

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass bereits die Materialien zum Patentgesetz 1897 darauf hingewiesen haben, dass die Patenterteilung nicht vom – mitunter schwer zu erbringenden – Nachweis der Ausführbarkeit der Erfindung abhängig gemacht werden darf, insbesondere auch nicht vom Nachweis, ob die erfundene Maschine tatsächlich den Zweck erfüllen wird, der dem Erfinder vorgeschwebt ist (abgedruckt bei Wiltschek , PatG 3 § 87a Anm 1).

Die Zweifel der Antragstellerin daran, dass über die vorgeschlagene Zahnfolge das Schwingungsverhalten positiv beeinflusst werden kann, stehen der Eintragung deshalb nicht entgegen.

4.1. Weiters macht die Antragstellerin geltend, dass der Gegenstand der Ansprüche weder neu noch erfinderisch sei, zumal schon die Vorveröffentlichungen

DE 4300622 A1,

DE 4200423 A1,

DE 19963396 A1,

EP 0949034 A2,

US 6119571 A und

DE 69918209

die Anordnung von Zähnen in Gruppen und zahnfreie Strecken vorsähen.

Der Einspruch kann nach § 102 Abs 2 Z 1 PatG darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nicht den §§ 1 bis 3 PatG entspricht. Nach § 1 Abs 1 PatG werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind und sich für die Fachperson nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Nach § 3 Abs 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, wobei den Stand der Technik alles bildet, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

Da die Ansprüche 3 bis 19 abhängige Ansprüche sind, die eine vorteilhafte Ausgestaltung des in Anspruch 1 beschriebenen Sägeblatts enthalten, wären diese Ansprüche nach Wegfall des Hauptanspruchs nur dann rechtsbeständig, wenn ihnen selbst die Qualität einer nach § 1 Abs 1 PatG patentierbaren Erfindung zukäme.

4.2. Der eingetragene Anspruch 3 betrifft ein Bandsägeblatt mit zwei Gruppen von Zähnen, wobei die

Die Begriffe Vorschneide-, Nachschneide- und Stabilisierungszahn werden in der Anmeldung nicht definiert, können jedoch im Stand der Technik als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.

Schon die Vorveröffentlichung DE 4300622 A1 zeigt ein Sägeblatt mit diesen drei Zahntypen, die in mindestens zwei Gruppen angeordnet sind, wobei in der Beschreibung in Spalte 8 Zeile 13 bis 15 ausgeführt wird, dass durch die hohe Zahl an Zähnen im Zyklus das Sägeblatt vergleichsweise unempfindlich gegen Schwingungen sei.

Auch in der Vorveröffentlichung DE 4200423 A1 wird ein Sägeblatt mit sich wiederholenden Zyklen verschiedener Zahntypen beschrieben. Das dort in Figur 7 dargestellte Sägeblatt enthält einen Zyklus von vier Zähnen, die als Vorschneide-, zweifacher Nachschneide- und Stabilisierungszahn wirken

V N 1 N 2 S – V N 1 N 2 S.

Da diese Zahnfolge auch in drei Gruppen dargestellt werden kann

V N 1 – N 2 S V – N 1 N 2 S

oder

V N 1 – N 2 S – V N 1 N 2 S,

also als zumindest zwei Gruppen von Zähnen, wovon eine Gruppe von Zähnen zumindest einen Vorschneidezahn, zumindest einen Stabilisierungszahn und zumindest einen Nachschneidezahn aufweist, wobei die zweite Gruppe von Zähnen nur Nachschneidezähne und Vorschneidezähne aufweist, wird schon dadurch der eingetragene Anspruch 3 neuheitsschädlich vorweggenommen.

4.3. Anspruch 4 sieht eine „zahnfreie Strecke” zwischen den Zahngruppen vor. Der Antragstellerin ist zuzustimmen, dass zwischen zwei Zähnen stets eine mehr oder weniger lange „zahnfreie Strecke” besteht und die Anmeldung keine Auskunft über die Länge dieser Strecke gibt. Nach Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich um eine derart lange zahnfreie Strecke, dass dort ein weiterer Zahn Platz hätte.

Bereits in der Vorveröffentlichung DE 69918209 T2 wird auf die vibrationsdämpfende Wirkung von Zahngruppen hingewiesen, die aus einer großen Anzahl von Zähnen bestehen, wobei in Figur 1 ein Sägeblatt dargestellt ist, das zwischen den Zahngruppen auch im Sinne des Begriffsverständnisses der Antragsgegnerin eine „zahnfreie Strecke” aufweist.

Daher ist es ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik, welcher durch die Druckschrift DE 4200423 A1 repräsentiert wird, für eine Fachperson auf dem Gebiet der Zerspanungstechnik, vor die Aufgabe gestellt, unerwünschte Schwingungen eines Sägeblattes weiter zu reduzieren, naheliegend, die in der Vorveröffentlichung DE 69919209 T2 geoffenbarte „zahnfreie Strecke” zur Lösung der Aufgabenstellung in Betracht zu ziehen.

Der Gegenstand des angemeldeten Anspruchs 4 ist deshalb nicht erfinderisch.

4.4. Anspruch 5 beschreibt ein Bandsägeblatt, bei dem die erste Gruppe eine Zahnfolge aufweist, in der ein Stabilisierungszahn zwischen einem Vorschneide- und einem Nachschneidezahn angeordnet ist.

Bereits in der Vorveröffentlichung DE 4200423 A1 wird auf Seite 5 in der Erläuterung zu Figur 1 ein Sägeblatt beschrieben, das eine Gruppe von zumindest drei Zähnen aufweist, die in ihrer Abfolge die Funktion eines Vorschneide-, eines Nachschneide- und eines Stabilisierungszahns haben. Da auch in diesem Ausführungsbeispiel der Stabilisierungszahn zwischen einem Vorschneidezahn und einem Nachschneidezahn angeordnet ist, wird der Gegenstand des Anspruch 5 neuheitsschädlich vorweggenommen.

4.5. Anspruch 6 betrifft ein Bandsägeblatt, bei dem die erste Gruppe von Zähnen aus drei Zähnen, nämlich einem Vorschneidezahn, einem Stabilisierungszahn und einem Nachschneidezahn besteht. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Vorveröffentlichung DE 4200423 A1 mit Figur 7 ein Sägeblatt mit einen Zyklus von vier Zähnen zeigt, die als Vorschneide-, zweifacher Nachschneide- und Stabilisierungszahn wirken

V N 1 N 2 S – V N 1 N 2 S,

und diese Zahnfolge auch in drei Gruppen dargestellt werden kann

V N 1 – N 2 S V – N 1 N 2 S,

wobei eine Gruppe auch hier aus drei Zähnen, nämlich einem Vorschneidezahn, einem Stabilisierungszahn und einem Nachschneidezahn besteht. Die Vorveröffentlichung DE 4200423 A1 nimmt Anspruch 6 daher neuheitsschädlich vorweg.

4.6. Anspruch 7 beschreibt ein Bandsägeblatt, bei dem in der zweiten Gruppe eine „Untergruppe” eine Zahnfolge aufweist, in der ein Vorschneidezahn zwischen zwei benachbarten Nachschneidezähnen angeordnet ist. Den Entgegenhaltungen sind Sägeblätter mit mehr als zwei Zahngruppen mit mehr als zwei Zähnen zu entnehmen, wobei in der Vorveröffentlichung DE 19963396 A1 Spalte 2 auch vorgeschlagen wird, diese Gruppen ineinander zu verschachteln, wodurch sich auch „Untergruppen” ergeben können.

Keine Entgegenhaltung sieht aber die Bildung einer solchen Untergruppe vor, wie sie von Anspruch 7

N V N oder N 1 V N 2

vorgeschlagen wird. Anspruch 7 beschreibt demnach einen Spezialfall, der von den allgemeinen Vorschlägen in den Vorhaltungen nicht vorweggenommen wurde, was die Neuheit der in Anspruch 7 beschriebenen Zahnfolge begründet (mwN Weiser , PatG 3 137).

Auch die erfinderische Tätigkeit fehlt nach dem „could-would-approach” nicht schon dann, wenn die Fachperson aufgrund des Stands der Technik zu einer bestimmten Lösung gelangen hätte können, sondern erst, wenn sie sie aufgrund eines hinreichenden Anlasses in Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch tatsächlich vorgeschlagen hätte (RIS-Justiz RS0071157 [T1]; RS0130386).

Eine Fachperson im Bereich der Zerspanungstechnik, die die Schwingungen minimieren möchte, hätte aufgrund der in den Vorhaltungen dargestellten technischen Lösungen aber keine Veranlassung gerade eine solche Anordnung vorzuschlagen, wie sie in Anspruch 7 beschrieben wird. Der Gegenstand des Anspruchs 7 ist damit auch erfinderisch.

Da der Anspruch 8 eine vorteilhafte Ausgestaltung des Anspruch 7 beschreibt, ist auch der abhängige Anspruch 8 erfinderisch (mwN Weiser, PatG 3 86 und 145).

4.7. In den Ansprüchen 9 bis 14 werden Zähne mit Höhenunterschieden und mit abfallenden, seitlichen Schultern vorgeschlagen, wobei die Schultern der Vorschneidezähne bei gleichem Steigungswinkel tiefer gezogen sind als jene der Nachschneidezähne. Diese technische Lösung ist im Hinblick auf die Vorveröffentlichung DE 4200423 A1 nicht neu.

4.8. Anspruch 15 enthält eine vorteilhafte Ausgestaltung der in Anspruch 9 beschriebenen Zahnfolge, wobei der an diese Untergruppe anschließende Nachschneidezahn einen breiteren Zahnrücken aufweist als der ihm nächst benachbarte Nachschneidezahn der Untergruppe. Da es sich somit inhaltlich um einen von Anspruch 9 abhängigen Anspruch handelt, ist auch diese Ausgestaltung neu und erfinderisch.

4.9. Die eingetragenen Ansprüche 16 bis 18 beschreiben die Verwendung von Zähnen mit unterschiedlichen Höhen und in der Zahnfolge zunehmenden „Basisbreiten”. Die Antragstellerin macht geltend, dass der Begriff der Basisbreite unbestimmt sei, doch definiert die Beschreibung [0047] die Basisbreite als die Breite der der Schneidkante gegenüberliegenden Kante der Spanfläche, wenngleich die technische Ausführung solcher Breitenunterschiede in der Anmeldung nicht offenlegt wird. Auch in den bildlichen Darstellungen der Patentanmeldung sind keine Zähne mit unterschiedlichen Basisbreiten ersichtlich. Wohl aber beschreiben die Vorveröffentlichungen DE 4300622 A1 und DE 4200423 A1 Zähne mit unterschiedlicher Breite, was dort durch einen schrägen Flankenwinkel und unterschiedlich tief gezogene Schultern erreicht wird. Ebenso sieht die Veröffentlichung FR 2921283 A1 Zähne vor, die ihre maximale Breite auf unterschiedlichen Höhen erreichen. Darüber hinaus wird in DE 4200423 A1, Seite 5, Z 14, eine Breitenstufung in der Weise beschrieben, dass der erste Zahn einer Gruppe die geringste Breite, der letzte Zahn der Gruppe hingegen die größte Breite aufweist. Der Gegenstand der Ansprüche 16 bis 18 ist deshalb gegenüber DE 4200423 A1 nicht neu.

4.10. Anspruch 19 ist hinsichtlich der Vorveröffentlichung DE 420423 A1 (Seite 3, Zeilen 8 bis 11) nicht neu. Zudem betrifft Anspruch 19 eine Bandsägevorrichtung unter Verwendung eines Bandsägeblatts nach Anspruch 1 bis 18 und ist deshalb für sich genommen nicht erfinderisch.

Das Patent war deshalb wie im Spruch ersichtlich einzuschränken, wobei der angemeldeten Unteranspruch 7 gemeinsam mit dem angemeldeten Unteranspruch 3, auf den er sich bezieht, und dem ursprünglich angemeldeten Hauptanspruch einen neuen Hauptanspruch bildet. Die bisherigen Unteransprüche 2, 4 bis 6 und 8 bis 19 bilden die vom neu formulierten Hauptanspruch abhängigen Unteransprüche 2 bis 17.

5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen war, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands nach § 59 Abs 2 AußStrG beruht auf der Bedeutung von Patentansprüchen im Wirtschaftsleben.

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