Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch den Senatspräsidenten Dr. Dostal als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Neubauer und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* B* wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests über die gemäß § 121 Abs 5 StVG erhobene Amtsbeschwerde des Bundesministers für Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 8. März 2017, GZ *, nach § 121 b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache dem Vollzugsgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Begründung
A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts * vom 29. August 2016, AZ * wegen §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten verurteilt und unter einem der Widerruf der zu AZ * des Landesgerichts * gewährten bedingten Strafnachsicht im Hinblick auf einen Strafteil von sieben Monaten ausgesprochen.
Am 5. September 2016 ordnete das Landesgericht * den Vollzug der Freiheitsstrafe von insgesamt achtzehn Monaten an, die B* am 7. April 2017 angetreten hat. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 5. Oktober 2018, der Stichtag für eine bedingte Entlassung gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StVG iVm § 46 Abs 1 StGB liegt am 6. Jänner 2018, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 6. April 2018 verbüßt haben.
Mit Bescheid der Anstaltsleiterin der Justizanstalt * vom 23. Jänner 2017, GZ * wurde der (Frontdoor-) Antrag des A* B* vom 25. November 2016 auf Bewilligung der Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests mit der Begründung abgewiesen, dass die zeitlichen Voraussetzungen des § 156 c Abs 1 Z 1 StVG nicht vorliegen, weil aufgrund der sinngemäßen Anwendung des § 152 Abs 1 StVG eine Entscheidung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt ausgeschlossen sei.
Der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge unrichtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und unrichtige rechtliche Beurteilung in Folge Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 156c StVG sowie die Verletzung des subjektiven Rechtes auf Anhörung des Strafgefangenen im Sinne der § 156b Abs 4 StVG iVm § 152a StVG moniert, wurde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Begründend führte das Landesgericht Innsbruck dazu aus, dass der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von achtzehn Monaten zu verbüßen hat und eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag frühestens nach dem Vollzug von neun Monaten Freiheitsstrafe erfolgen könne.
Da § 156b Abs 4 StVG ua die sinngemäße Anwendung des § 152 StVG anordne, sei eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt ausgeschlossen , weshalb der Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bereits an den zuvor dargelegten zeitlichen Voraussetzungen scheitere.
In Bezug auf die kritisierte unterbliebene Anhörung verwies das Vollzugsgericht auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien zu AZ 21 Bs 401/14w, wonach die Bestimmung des § 152a StVG nur auf den Vollzug von Freiheitsstrafen Anwendung zu finden habe, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt (RIS-Justiz RW0000812).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Amtsbeschwerde des Bundesministers für Justiz, in welcher dieser moniert, dass seitens des Vollzugsgerichts die sinngemäße Anwendung des § 152 StVG rechtswidrig vorgenommen wurde. Die Wendung „in Betracht kommender Zeitpunkt“ in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, AZ 33 Bs 310/15b vom 10. Dezember 2015, auf die das Vollzugsgericht Bezug nimmt, beziehe sich nämlich nicht auf den Stichtag der bedingten Entlassung, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, zu welchem der Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest frühestens angetreten werden kann. Unter Zugrundelegung des fallgegenständlich relevanten Hälftestichtags am 6. Jänner 2018 bedeute das, dass der Stichtag im Sinne des § 156c Abs 1 Z 1 StVG am 6. Jänner 2017 liege und unter sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs 1 StVG eine Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrest daher frühestens am 6. Oktober 2016 getroffen werden konnte.
Die vom Vollzugsgericht dargelegte rechtliche Beurteilung würde die Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests unter den in § 156c Abs 1 Z 1 StVG genannten Voraussetzungen faktisch unanwendbar machen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Wesentliches Element des elektronisch überwachten Hausarrests ist gemäß § 156c Abs 1 Z 1 StVG, dass die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird, wodurch bei Beurteilung der noch zu verbüßenden Strafzeit auch auf eine voraussichtliche bedingte Entlassung Bedacht zu nehmen ist ( Drexler StVG 3 § 156 c Rz 3).
Die in § 156b Abs 4 StVG normierte sinngemäße Anwendung des § 152 StVG, derzufolge eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag der bedingten Entlassung) ausgeschlossen ist und eine zeitliche Nähe zur Entscheidung über die bedingte Entlassung normiert ( Pieber in WK 2 StVG § 152 Rz 17), führt bei sinngemäßer Anwendung im Rahmen der Entscheidung über das Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen für einen elektronisch überwachten Hausarrest im Sinne des § 156c Abs 1 Z 1 StVG dazu, dass eine Entscheidung über die Gewährung des Vollzugs im elektronisch überwachten Hausarrest in einem engen zeitlichen Verhältnis zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 c Abs 1 Z 1 StVG stehen muss. Wie die Amtsbeschwerde zutreffend darlegt, bezieht sich somit der „in Betracht kommende Zeitpunkt“ im Verfahren nach § 156b ff StVG somit nicht auf den Stichtag der bedingten Entlassung, sondern auf jenen Zeitpunkt, zu dem der Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest frühestens angetreten werden kann, somit die zu verbüßende bzw. noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt (§ 156c Abs 1 Z 1 StVG). Eine Entscheidung über die Gewährung eines elektronisch überwachten Hausarrests ist – unter Zugrundelegung dieser Prämissen – somit frühestens 15 Monate vor dem Stichtag der bedingten Entlassung (so von einer solchen ausgegangen wird) möglich.
Folglich ist bei zu verbüßenden Freiheitsstrafen, die insgesamt 18 Monate nicht übersteigen und bei denen von einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen spätestens zum Zwei-Drittel-Stichtag auszugehen ist (somit einer tatsächlich zu vollziehenden Strafe von höchstens 12 Monaten), auch ein Frontdoor-Antrag zulässig und steht mit den zeitlichen Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1 StVG in Einklang.
Die Voraussetzung einer zwölf Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe liegt fallkonkret daher sowohl bei Annahme einer bedingen Entlassung zum Hälfte-Stichtag als auch zum Zwei-Drittel-Stichtag vor.
Die lediglich auf die mangelnde Zeitnähe der Stichtage für eine bedingte Entlassung gestützte Entscheidung des Vollzugsgerichts, die sich gar nicht mit einer gemäß § 145 Abs 2 StVG zu treffenden Prognose im Hinblick auf eine bedingte Entlassung zum Hälfte- bzw. Zweidrittelstichtag auseinandersetzt, entspricht daher nicht der Rechtslage.
In Stattgebung der Amtsbeschwerde war daher der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im ergänzten Verfahren wird sich das Vollzugsgericht zur verlässlichen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1 StVG damit auseinanderzusetzen haben, ob angesichts der Persönlichkeit des Strafgefangenen unter Bedachtnahme auf sein einschlägig getrübtes Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen nach der Haft unter Zugrundelegung der Entscheidungspraxis des Vollzugsgerichts von einer bedingten Entlassung auszugehen ist.
Für den Fall einer positiven Prognoseentscheidung im Hinblick auf eine bedingte Entlassung wird auch auf das Vorliegen der weiteren – kumulativ erforderlichen – Voraussetzungen für die Gewährung eines elektronisch überwachten Hausarrests einzugehen sein.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die in § 156b Abs 4 StVG angeordnete sinngemäße Geltung auch der §§ 152a, 153 StVG auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest nur dann anzuwenden ist, wenn die gesamte Strafzeit achtzehn Monate übersteigt (15 Os 136/16 p).
Die unterbliebene Anhörung ist daher nicht zu beanstanden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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