JudikaturOLG Wien

34R118/16x – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
12. Januar 2017

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke WEIL UNSER HERZ FÜR HOLZ SCHLÄGT über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 30.8.2016, AM 1803/2015 2, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung

Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke

WEIL UNSER HERZ FÜR HOLZ SCHLÄGT

für die Warenklasse 20 (Möbel) und die Dienstleistungsklasse 40 (Holzfällen und -zuschneiden; Holzbearbeitung, Sägen, Hobeln, Fräsen, Schleifen).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt die Eintragung aus dem Grund des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG mit der – kurz zusammengefassten – Begründung ab, dass die Konsumenten das Zeichen als werbemäßige Anpreisung im Hinblick auf die besondere Qualität der Produkte oder auf die besondere Sorgfalt, mit denen die so bezeichneten Dienstleistungen ausgeführt werden, ansehen. Das Zeichen sei weder vage abgefasst, noch müsse man eine weitere schwierige Gedankenoperation anstellen, um den Sinngehalt und den Werbezweck des Zeichens zu erkennen. Das Zeichen sei daher ohne Nachweis der Verkehrsgeltung nicht registrierbar.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin – erkennbar – aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem (Abänderungs )Antrag, das Zeichen im beantragten Umfang zu registrieren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1.1 Die Hauptfunktion der Marke ist ihre Herkunftsfunktion; sie soll dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistung garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (RIS-Justiz RS0118396). Deshalb sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben oder die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder nach den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind (§ 4 Abs 4 Z 3 und 4 MSchG). Beide Ausschlussgründe sind zwar gesondert zu prüfen, überschneiden sich aber, weil bloß beschreibenden Zeichen typischerweise auch keine Unterscheidungskraft zukommt (4 Ob 10/14w, Jimmy Hendrix mwN oder 4 Ob 49/14f, My TAXI ).

1.2 Ob eine Marke unterscheidungskräftig iSd § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise beurteilt werden (vgl Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 2 § 4 Rz 55 ff). Entscheidend ist dabei nicht so sehr, ob die Marke an sich Unterscheidungskraft besitzt, sondern vor allem, ob sie im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann, wobei beteiligte Verkehrskreise alle Personen sind, die als Erwerber der Waren in Betracht kommen, also insbesondere auch die Verbraucher (RIS-Justiz RS0079038; vgl auch RS0114366, T5).

Bereits das Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen kann entscheidend sein und das Registrierungshindernis bewirken. Dies auch ungeachtet des Umstands, dass es sich um den kleineren Teil der beteiligten Verkehrskreise handelt (4 Ob 77/15z, Amarillo; 4 Ob 126/15f, Bukhara ).

1.3 Von der Eintragung ausgeschlossen sind Zeichen, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen (RIS-Justiz RS0122383). Nur beschreibend und damit nicht schutzfähig sind Angaben, wenn sie innerhalb der beteiligten Verkehrskreise ohne besondere Denkarbeit oder komplizierte Schlussfolgerungen als Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware aufgefasst werden (RIS-Justiz RS0066456, RS0090799, RS0109431, RS0117763). Bei bloßen Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands liegt aber keine beschreibende Angabe vor (RIS-Justiz RS0090799).

1.4 Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware/Dienstleistung, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden (RIS-Justiz RS0066644).

1.5 Der EuGH hat auch ausgesprochen, dass nicht nur die Eintragung einer ausschließlich beschreibenden Wortverbindung, sondern auch einer solchen Wortverbindung unzulässig ist, die geeignet ist, von anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Bezeichnung eines Merkmals ihrer Waren- oder Dienstleistungen verwendet zu werden (C 191/01 P, Doublemint Rn 32). Dies erklärt sich aus der Überlegung, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, dass Zeichen oder Angaben, die Waren- oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können, weshalb es nicht erlaubt ist, dass solche Zeichen oder Angaben einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (C 191/01 P, Doublemint, Rn 31; C 265/00, Biomild, Rn 36). Eine Eintragung ist deshalb schon dann unzulässig, wenn das Wortzeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (C 191/01 P, Doublemint, Rn 32).

2 . Die von der Antragstellerin beanstandete rechtliche Beurteilung des Patentamts entspricht den angeführten Grundsätzen der Rechtsprechung, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (§ 39 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 60 Abs 2 AußStrG).

2.1 Nach Ansicht der Antragstellerin bietet die Wortfolge „Weil unser Herz für Holz schlägt“ rein grammatikalisch drei Interpretationsmöglichkeiten: Dem Wort „Weil“ komme eine „leitende“ Funktion zu, weil

Durch alle drei Fallvarianten seien das Wesensmerkmal oder die charakterliche Eigenschaft der so bezeichneten Waren/Dienstleistungen vom Verkehrskreis individuell zu ergänzen.

Es treffe nicht zu, dass das in der Wortfolge ausgedrückte Naheverhältnis zum Holz ausschließlich und eindeutig nur eine Anpreisung bezüglich Güte, Qualität, Sorgfalt und dergleichen sei. Das Zeichen enthalte eine zentrale, prägende Wortfolge, nämlich „Herz für Holz“ , die unabhängig von einer allfälligen Auffassung des Gesamtzeichens als Werbeslogan Markeneigenschaft besitze. Der Kern „Herz für Holz“ werde den Konsumenten im Gedächtnis verhaftet bleiben, und zwar nicht nur wegen des stabreimähnlichen Charakters, sondern auch wegen der phantasiehaften Umschreibung der Beziehung zwischen Marke und Ware oder Dienstleistung. „Weil unser Herz für Holz schlägt“ drücke eine besondere Beziehung zu Holz aus, ohne diese Beziehung näher zu konkretisieren. Gerade diese vage, insinuierende, assoziative Relation zwischen Zeichen und Ware oder Dienstleistung bedinge die Einprägsamkeit des Zeichens.

2.2 Dieser Argumentation schließt sich das Rekursgericht nicht an.

Die Wortfolge „Weil unser Herz für Holz schlägt“ enthält eine allgemeine, unmittelbare, ohne Weiteres erkennbare Aussage über die so bezeichnete Ware und/oder Dienstleistung, vor allem in Bezug auf die konkret beantragten Klassen. Es verbleibt kein (zu berücksichtigender) Rest an Unbestimmtheit bezüglich der Eigenschaften.

Wie im Eintragungsverfahren zu prognostizieren ist, liegt es für den angesprochenen Verkehrskreis nahe, dass das Zeichen angesichts des beanspruchten und von der Antragstellerin selbst definierten Schutzumfanges ohne relevante Gedankenoperation als werbemäßige Anpreisung im Hinblick auf die besondere Qualität der Produkte oder auch auf die besondere Sorgfalt (Liebe), die die Antragstellerin bei der Erzeugung und Bearbeitung dieser Produkte und/oder Erbringung der Dienstleistungen ausdrücken möchte, wahrgenommen oder aufgefasst wird. Das Zeichen vermittelt nur eine Werbeaussage über die jeweiligen Waren/Dienstleistungen, sodass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen wegen ihres eigentlichen Aussagegehalts in erster Linie als Werbeslogan, nicht aber als Marke – im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises – wahrgenommen wird ( Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 2 § 4 Rz 104 f). WEIL UNSER HERZ FÜR HOLZ SCHLÄGT sagt nur mit prägnanten, leicht verständlichen Worten aus, dass die so erfassten Waren und Dienstleistungen qualitativ und mit einem hohen Maß an Sorgfalt geplant, bearbeitet und/oder erzeugt werden.

Das Zeichen ist daher nicht geeignet, im geschäftlichen Verkehr gemeinhin die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu präsentieren.

2.3 Soweit die Antragstellerin rechtlich das ausschließliche Voranstellen der Werbefunktion des Zeichens durch das Patentamt beanstandet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die damit vermittelte Aussage vordergründig tatsächlich nur eine Werbefunktion erfüllt und ein Werbeslogan ist; eine mögliche Herkunftsfunktion geht darin als nicht mehr wahrnehmbar auf. Der Durchschnittsverbraucher wird aus diesem Slogan nicht auf eine betriebliche Herkunft schließen.

3. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RIS-Justiz RS0111880), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

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