JudikaturOLG Wien

34R70/16p – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
24. August 2016

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen der Eintragung der Wortmarke KATANGA über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 2.3.2016, AM 53006/2014 7, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Eingabe vom 11.5.2016 (Ergänzung zum Rekurs) wird zurückgewiesen.

2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung

Der Antragsteller beantragte die Eintragung der Wortmarke

KATANGA

für die Waren der Klassen

29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette

30 Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig; Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis

31 Samenkörner sowie land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, natürliche Pflanzen und Blumen; Futtermittel, Malz

32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt die Eintragung aus dem Grund des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG mit der – kurz zusammengefassten – Begründung ab, dass die beteiligten österreichischen Konsumenten das Zeichen nicht als Phantasiewort, sondern als Herkunftsangabe wahrnehmen werden. KATANGA sei ein Ort, der nicht sehr klein sei, der nicht nur wenige Einwohner habe und der nicht ohne historische Bedeutung sei. Die Dokumente des Antragstellers belegten nur seine Meinung, aber nicht jene der beteiligten österreichischen Verkehrskreise. Die Unterlagen seien weder qualitativ noch quantitativ geeignet, einen Verkehrsgeltungsnachweis zu erbringen.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers erkennbar aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird, KATANGA in das Markenregister einzutragen.

Mit Eingabe vom 11.5.2016 ergänzte der Antragsteller den Rekurs mit dem aus seiner Sicht zu berücksichtigenden Tatsachenvorbringen, dass die Provinz Katanga bloß 1,5 % der Gesamtfläche Afrikas ausmache und ca 0,5 % der Gesamtbevölkerung Afrikas bei 54 Staaten enthalte.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Verfahrensgesetze sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden (RIS-Justiz RS0008733). § 37 Abs 3 MSchG idF BGBl I 2013/126 verweist auf § 139 PatG und damit auf dessen Einleitungssatz, der – mit gewissen, hier nicht interessierenden Ausnahmen – die sinngemäße Anwendung des AußStrG anordnet.

Somit gilt auch in diesem Verfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ( Klicka in Rechberger, AußStrG 2 § 48 Rz 3). Die Eingabe vom 11.5.2016 (Ergänzung zum Rekurs) war daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.1 Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind Zeichen von der Registrierung als Marke ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

Diese auf Art 4 Abs 1 lit c Marken RL („neu“, RL 2015/2436) beruhende Vorschrift verfolgt – nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH – das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (EuGH C 108/97, Chiemsee, Rn 26 f; C 363/99, Postkantoor; Ingerl/Rohnke, MarkenG3 § 8 Rz 198 mwN).

2.2 Eine beschreibende Marke im Sinne von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist auch nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG (C 363/99, Postkantoor, Rz 86, ua). Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (Om 10/09, Lümmeltütenparty; vgl 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS ), sind jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH gesondert zu prüfen (C 304/06 P, Eurohypo ).

2.3 Unter das Registrierungshindernis des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG fallen diejenigen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des angemeldeten Zeichens entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (T 355/00, Tele aid ). Es handelt sich bei beschreibenden Angaben um eindeutige Bezeichnungen der Waren und Dienstleistungen, des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses des angemeldeten Zeichens oder von deren Eigenschaften, also um verkehrsüblich formulierte Attribute.

2.4 Nach der Rechtsprechung des EuGH gelten daher Zeichen als beschreibend, wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise eine unmittelbare und ohne Weiteres erkennbare Aussage über die Art, Natur, Beschaffenheit oder Ähnliches der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten, nicht jedoch als Herkunftsangabe verstanden werden (vgl Koppensteiner, Markenrecht4 71 mwN; Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 175 ff; RIS-Justiz RS0109431). Das heißt, sie müssen sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (vgl EuGH C 326/01, Universaltelefonbuch mwN; C 494/08 P, Pranahaus ). Trifft das zu, kann auch Wortneubildungen die Unterscheidungskraft fehlen (4 Ob 38/06a, Shopping City ; 4 Ob 28/06f, Firekiller ; Ingerl/Rohnke, MarkenG3 § 8 Rz 120 mwN).

Enthält das Zeichen dem gegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht bloß beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung registrierbar (RIS-Justiz RS0109431 [T3], RS0090799, RS0066456; 4 Ob 116/03t, immofinanz; 17 Ob 27/07f, ländleimmo; OBm 1/12, Die grüne Linie ). Bloße Andeutungen stehen einer Eintragung daher in der Regel nicht entgegen, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen.

Eine beschreibende Angabe liegt auch dann nicht vor, wenn ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff herstellt, ohne etwas Bestimmtes über die Herstellung oder über die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung auszusagen (17 Ob 33/08i, happykauf mwN; OBm 3/12, Lounge.at ). Ist somit die angemeldete Marke nicht geeignet, beim Durchschnittsverbraucher mehrheitlich eindeutige Vorstellungen über die Art, Natur oder Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistungen hervorzurufen, ohne dass noch weitere Überlegungen über die mit einer bestimmten Bezeichnung erzielte Aussage erforderlich wären, besitzt sie Unterscheidungskraft (vgl OBm 3/11, Atelier prive; OBm 2/13, Primera ua).

Somit betrifft das Registrierungsverbot nur Zeichen, deren Begriffsinhalt die beteiligten Verkehrskreisen zwanglos, ohne komplizierte Schlussfolgerungen und ohne besondere Denkarbeit erschließen können (vgl Koppensteiner, Markenrecht4 71 mwN; RIS-Justiz RS0109431).

2.5 Für fremdsprachige Wortzeichen gilt grundsätzlich nichts anderes als für deutschsprachige. Ob Begriffe, die einer Fremdsprache entnommen sind, unterscheidungskräftig sind, hängt davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (4 Ob 7/05s, Car Care ; 4 Ob 28/06f, Firekiller; 17 Ob 21/07y, Anti-Aging-Küche; zuletzt 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS; vgl C 421/04, Matratzen Concord ). Das kann selbst dann zutreffen, wenn die Bezeichnung in der Fremdsprache nicht gebräuchlich ist (4 Ob 277/04w, Powerfood; 4 Ob 28/06f, Firekiller; 4 Ob 38/06a, Shopping City ).

Es ist also im Einzelfall zu prüfen, wie der inländische Verkehr die fremdsprachige Form der Angabe versteht. Versteht er den Sinngehalt nicht, wird er das Zeichen als Phantasiebezeichnung auffassen, womit die Unterscheidungskraft regelmäßig zu bejahen sein wird (vgl Ingerl/Rohnke, MarkenG 3 § 8 Rz 85; Ströbele/Hacker, MarkenG 11 § 8 Rz 401 f mwN).

2.6 In § 4 Abs 1 Z 4 MSchG bedeutet „ausschließlich“, dass vom Registrierungsverbot Zeichen nicht erfasst werden, die neben der Angabe des Ortes der Herstellung usw noch andere Bestandteile enthalten, so dass jene Angabe nicht ihr einziger („ausschließlicher“) Inhalt ist. Hat aber die Herkunftsangabe selbst daneben noch eine andere Bedeutung, so wird sie dadurch nicht registrierbar. Anders ausgedrückt: Das Wort „ausschließlich“ bezieht sich auf „bestehen“ und nicht auf „zur Bezeichnung [...] dienen können“ ( Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 190 f).

3. Maßgeblich für die Frage, wie ein Kennzeichen aufgefasst wird, ist das Verständnis eines angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise (vgl RIS-Justiz RS0114366 [T5]; RS0079038 [T1]; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 67 mwN zur Rsp des VwGH; RIS-Justiz RS0109431).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl C 104/00, Companyline; C 363/99, Postkantoor ua) ist das Zeichen bei der Prüfung der Schutzfähigkeit in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Für die damit erforderliche Berücksichtigung aller Elemente eines Zeichens ergibt sich auch die Notwendigkeit, die einzelnen Elemente zu betrachten.

4.1 Eine geografische Angabe ist grundsätzlich nicht eintragbar (Koppensteiner, Markenrecht4 77 mwN); erfasst sind auch Namen von Ortschaften, Gebirgen, Tälern, Flüssen oder Seen ( Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 259 mit weiteren Beispielen).

4.2 Vom Eintragungshindernis erfasst wird nicht nur der Ort der Herstellung oder auch nur des Entwurfs von Waren, sondern bei entsprechendem Verkehrsverständnis auch der Herkunftsort der Rohstoffe. Bei Dienstleistungen ist der Ort der Erbringung aus Sicht der Verbraucher beliebig, das ist aber anders bei touristischen oder gastronomischen Dienstleistungen oder bei der Assoziation eines Orts mit einer besonderen Qualität ( Ingerl/Rohnke, MarkenG3 § 8 Rz 236).

4.3 Das Eintragungshindernis der geografischen Herkunftsangabe setzt grundsätzlich voraus, dass die Angabe für den Verkehr zumindest subjetiv relevant sein kann. Deshalb bedarf es bei unbekannten geografischen Herkunftsangaben der Feststellung eines gegenwärtigen oder künftigen Freihaltebedürfnisses. Die Bekanntheit des Orts ist allerdings isoliert betrachtet keine Voraussetzung für das Eintragungshindernis ( Ingerl/Rohnke, MarkenG3 § 8 Rz 238; vgl EuGH C 108/97, Chiemsee ; vgl zum Freihaltebedürfnis auch OLG Wien 34 R 50/15w, Bukhara; 34 R 147/15k, Skyr ).

5. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Patentamts nicht zu beanstanden.

5.1 Grundsätzlich sind unter den von der Registrierung ausgeschlossenen Angaben geografische Bezeichnungen im weitesten Sinn anzusehen. Die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG hat nicht den Schutz der Käufer, sondern den der Konkurrenz im Auge. Sie sollen nicht gehindert werden, ihre aus der betreffenden Gegend stammenden Waren mit dem Ort der Herstellung zu bezeichnen. Der Ortsname ist vom Markenschutz schon dann ausgeschlossen, wenn der Verkehr darin einen Hinweis auf einen möglichen Herstellungsort der so bezeichneten Waren erblicken kann. Die Grenzen von „Angabe betreffend geografischer Herkunft“ dürfen aber nicht so eng gesteckt werden: In Betracht kommen zB Namen von Ortschaften, Provinzen, Gebirgen, Tälern, Ländern, Kontinenten, Stadtteilen, Bezirken etc. Gerade bei Namen von bekannten Orten besteht eine grundsätzliche Vermutung, dass diese Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist ( Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 259; Ströbele/Hacker, MarkenG 11 § 8 Rz 347 mN der deutschen Judikatur).

Als schützbar kommen hingegen (nur) kleine, weder durch historische Ereignisse noch durch Kultur-, Natur- oder Wirtschaftsverhältnisse bekannte, Orte in Frage. Wenn eine Bezeichnung gleichzeitig der Name verschiedener Orte ist, so schließt dieser Umstand die Eignung dieser Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe nicht aus (VwGH 2007/03/117, Schloss Lichtenau; so auch Ströbele/Hacker, MarkenG 11 § 8 Rz 348 für das deutsche Recht).

5.2 Unter diesen Gesichtspunkten ist die Argumentation des Antragstellers nicht überzeugend, KATANGA werde als Phantasiebezeichnung wahrgenommen und nicht als geografische Bezeichnung einer afrikanischen Provinz mit der Hauptstadt Lubumbashi. Neben den vom Patentamt ins Treffen geführten UNHCR-Berichten über humanitäre Krisen ist zu berücksichtigen, dass sich in KATANGA eines der reichsten Bergbaugebiete der Erde befindet mit umfangreichen Vorkommen von Kupfer, Kobalt, Zinn, Uran, Mangan und Steinkohle. Die Umweltdegradation durch den Abbau nicht-erneuerbarer Ressourcen wurde als Syndrom sogar nach dieser Provinz benannt („Katanga-Syndrom“).

Ausgehend davon, dass zumindest der (mit)beteiligte Verkehrskreis des (Fach)Handels (Importeure, Zwischenhändler etc), aber auch Teile der an der Weltpolitik/Weltwirtschaft interessierten Endverbraucher KATANGA als geografische Bezeichnung kennen, werden diese – nach Auffassung des Rekursgerichts – die Wortmarke als bloßen, konkreten und direkten Hinweis auf die Herkunft der Waren oder den Ort der Erzeugung auffassen, ohne dass es dazu einen aufwändigen oder längeren Denkprozess oder Interpretationsaufwandes bedarf (vgl C 326/01, Universal-Telefonbuch mwN; C 494/08 P, Pranahaus; BGH I ZB 83/10, Rheinpark - Center [keine bloße Vertriebsmodalität]; BGH I ZB 78/10, Rheinpark-Center Neuss ).

Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass es bei einer gespaltenen Verkehrsauffassung, also wenn der Gesamteindruck bei den Verkehrskreisen unterschiedlich ausfällt, genügt, dass der beschreibende Charakter – im konkreten Fall als geografische Herkunftsangabe – nur einem dieser Verkehrskreise geläufig ist (vgl für das Widerspruchsverfahren 4 Ob 7/12a, Sinovex; EuGH C 412/05 P, Trivastan ). In diesem Sinn sind daher die vorgelegten „Umfrageergebnisse vor Verbrauchermärkten“, ungeachtet dessen, dass diese ohne entsprechende Dokumentation nicht nachvollzogen werden können, von keiner entscheidungswesentlichen Relevanz (vgl jüngst wiederum 4 Ob 77/15z, AMARILLO mwN; s auch C 412/05 P, Alcon Inc. ; C 421/04, Matratzen Concord [Rz 24]; C 102/07, Adidas/Marca Mode II [Rz 23]; ua).

Dem angemeldeten Zeichen fehlt wegen des ausschließlich beschreibenden Charakters die Kennzeichnungskraft; es kann daher keinen individualisierenden Unternehmenshinweis bieten. Nicht nur unbeträchtliche Teile der beteiligten Verkehrskreise bringen mit der Bezeichnung KATANGA und den betreffenden Warengruppen aktuell und auch zukünftig nur die geografische Herkunftsangabe in Verbindung.

Die Entscheidung des Patentamts bedarf daher keiner Korrektur.

6. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RIS-Justiz RS0111880), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

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