34R41/16y – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen der Widersprüche gegen die Marken AT 279050 und AT 279051 über die Rekurse der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamts jeweils vom 10.11.2015, WM 133/2014 3 und WM 134/2014 3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rechtsmittelverfahren 34 R 41/16y und 34 R 42/16w werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führendes Verfahren ist 34 R 41/16y.
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Die Antragstellerin beruft sich auf ihre Wortmarke CTM 6158299 (Registrierungsdatum 14.2.2012):
Mona ,
eingetragen unter anderem für die Waren- und Dienstleistungsklassen
25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten;
35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten; Einzelhandel- und Großhandelsdienstleistungen im Bereich von handbetätigten Werkzeugen und Geräten, von wissenschaftlichen, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografischen, Film-, optischen, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparaten und -instrumenten, von Apparaten und Instrumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild und/oder Informationen, von Magnetaufzeichnungsträgern, Schallplatten, von Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparaten, von Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und Computern, von Feuerlöschgeräten, von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Instrumenten und Apparaten, von orthopädischen Artikeln; von Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen, von Edelmetallen und deren Legierungen sowie daraus hergestellten oder damit plattierten Waren, von Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteinen, von Uhren und Zeitmessinstrumenten, von Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, von Druckereierzeugnissen, Buchbinderartikeln, von Fotografien, von Schreibwaren, von Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, von Künstlerbedarfsartikeln, von Pinseln, von Schreibmaschinen und Büroartikeln, von Lehr- und Unterrichtsmitteln, von Verpackungsmaterial aus Kunststoff, von Drucklettern und Druckstöcken, von Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, von Häuten und Fellen, von Reise- und Handkoffern, von Regenschirmen, Sonnenschirmen und Spazierstöcken, von Sattlerwaren, von Möbeln, Spiegeln, Bilderrahmen, von Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, von Geräten und Behältern für Haushalt und Küche, von Kämmen und Schwämmen, von Bürsten und Pinseln (ausgenommen für Malzwecke), von Bürstenmachermaterial, von Putzzeug und Stahlwolle, von rohem oder teilweise bearbeitetem Glas (mit Ausnahme von Bauglas), von Glaswaren, Porzellan und Steingut, von Webstoffen und Textilwaren, von Bett- und Tischdecken, von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, von Teppichen, Fußmatten, Matten, Linoleum und anderen Bodenbeläge, von Tapeten, von Spielen, Spielzeug, von Turn- und Sportartikeln, von Christbaumschmuck, von Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild sowie Fleischextrakten, von konserviertem, tiefgekühltem, getrocknetem und gekochtem Obst und Gemüse, von Gallerten (Gelees), von Konfitüren und Kompotten, von Eiern, Milch und Milchprodukten, von Speiseölen und -fetten, von Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffeeersatzmittel, von Mehlen und Getreidepräparaten, von Brot, Backwaren und Konditorwaren, von Speiseeis, von Honig, Melassesirup sowie von Hefe und Backpulver, von Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel), von Gewürzen, von Kühleis, von land-, garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Samenkörner, von frischem Obst und Gemüse, von Sämereien, lebenden Pflanzen und natürlichen Blumen, von Futtermitteln und Malz, von Bieren, Mineralwässern und kohlensäurehaltigen Wässern und anderen alkoholfreien Getränken, von Fruchtgetränke und Fruchtsäften, von Sirupen und anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken, von alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere), von Tabak, Raucherartikeln und Streichhölzern; Versandhandelsdienstleistungen der vorgenannten Waren; Verkauf vorgenannter Waren über das Internet; Dienstleistung des Zusammenstellens vorgenannter Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern; Dienstleistung des Zusammenstellens verschiedener Dienstleistungen für Dritte, um den Verbrauchern die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zu erleichtern.
Sie widersprach
a) der Wortbildmarke AT 279050 (Registrierdatum 20.8.2014):
und
b) der Wortmarke (zweite angegriffene Marke) AT 279051 (Registrierdatum 29.4.2014):
MONALISA ,
die jeweils – nach Einschränkung (mit Eingabe vom 2.2.2015 strich die Antragsgegnerin in den Klassen 25, 35 und 40 die Angaben „Mädchenkleider/Blumenkleider, Kommunionskleider, Kinderhandschuhe, Kinderjäckchen und Kinderschuhe“ sowie fügte den einschränkenden Zusatz „ausgenommen Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen für Kinder“ ein) - für die Waren und Dienstleistungen der Klassen
25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen insbesondere Brautkleider, Hochzeitskleider, Standesamtkleider, Brautjungfernkleider, Abendkleider, Cocktailkleider/kurze Kleider, Ballkleider, Debütantinnenkleider/Balleröffnungskleider, Kranzeldamenkleider, Damenkostüme, Hochzeitsanzüge, Herrenanzüge, Fräcke, Cuts, Streseman, Hemden, Gilets, Plastrons, Krawatten, Fliegen, Maschen, Stecktücher, Schleier, Handschuhe, Brautjacken, Boleros, Stolas, Unterreifen, Unterröcke, Dessous, Corsagen, Strümpfe, Strumpfbänder, Brautschuhe/Damenschuhe, Gürtel, Herrenschuhe, ausgenommen Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen für Kinder;
35 Einzel-, Groß- und Internethandelsdienstleistungen mit Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Brautkleider, Hochzeitskleider, Standesamtkleider, Brautjungfernkleider, Abendkleider, Cocktailkleider/kurze Kleider, Ballkleider, Debütantinnenkleider/Balleröffnungskleider, Kranzeldamenkleider, Damenkostüme, Hochzeitsanzüge, Herrenanzüge, Fräcke, Cuts, Stresemann, Hemden, Gilets,Plastrons, Krawatten, Fliegen, Maschen, Stecktücher, Schleier, Haarschmuck, Kopfschmuck, Handschuhe, Brautjacken, Boleros, Stolas, Beutel, Taschen, Unterreifen, Unterröcke, Dessous, Korsagen, Strümpfe, Strumpfbänder, Ringpolster, Brautschuhe/Damenschuhe, Gürtel, Herrenschuhe, Manschettenknöpfe, ausgenommen Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen für Kinder;
40 Änderung von Bekleidungsstücken, insbesondere Brautkleider, Hochzeitskleider, Standesamtkleider, Brautjungfernkleider, Abendkleider, Cocktailkleider/kurze Kleider, Ballkleider, Debütantinnenkleider/Balleröffnungskleider, Kranzeldamenkleider, Damenkostüme, Hochzeitsanzüge, Herrenanzüge, Fräcke, Cuts, Stresemann, Hemden, Gilets, ausgenommen Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen für Kinder.
eingetragen sind. Die angegriffenen Marken könnten wegen der Waren- und Dienstleistungsidentität und/oder -ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke verwechselt werden.
Das Patentamt gab den Widersprüchen auf Basis des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in den Klassen 25, 35 und 40 statt und hob die Registrierung der angegriffenen Marken hinsichtlich aller verbliebenen Waren und Dienstleistungen auf. Des Weiteren wies es den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marken seien mit jenen der Widerspruchsmarke identisch/ähnlich. Da die Aufmerksamkeit im Allgemeinen auf dem Wortanfang „Mona“ liege und dieser Wortbestandteil in die angegriffenen Marken übernommen worden sei, falle der bestehende Unterschied im Wortbestandteil „Lisa“ der angegriffenen Marken nicht sonderlich ins Gewicht. Dies gelte auch in klanglicher Hinsicht, weil die Betonung der Widerspruchsmarke auf der ersten Silbe „o“ liege.
Beide Bezeichnungen seien in Bezug auf die konkreten Waren und Dienstleistungen Phantasiebezeichnungen. Jedoch seien keine Elemente der angegriffenen Marken so dominant, dass die Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke aufgehoben werde. Eine Bekanntheit/erhöhte Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung der angegriffenen Marken habe in die Beurteilung nicht einfließen können, weil eine allfällige erhöhte Kennzeichnungskraft nur bei älteren Marken zu berücksichtigen sei.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Rekurse der Antragsgegnerin mit den Anträgen, die Widersprüche der Antragstellerin abzuweisen, in eventu die Beschlüsse aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Nach Ansicht der Antragsgegnerin unterscheiden sich die angegriffenen Marken sowohl klanglich, bildlich als auch in der Wortbedeutung.
Klanglich liege die Betonung auf den Silben „Lí-sa“, bildlich sei nicht nur die unterschiedliche Schreibweise, sondern auch die Anzahl der Buchstaben gut unterscheidbar. Während von der Wortbedeutung mit dem Begriff „Mona“ keine darüber hinausgehende Assoziation verbunden sei, bezeichne der Begriff „Monalisa“ das Gemälde von Leonardo da Vinci. Der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und verständige Angehörige der maßgeblichen Verkehrskreise (Bekleidungs- und Modebranche) verbinde mit dem Begriff „Monalisa“ jedenfalls dieses berühmte Gemälde. Daher liege den gegenüberstehenden Marken auch eine gänzlich andere, nicht verwechselbare Bedeutung zugrunde. In der Gesamtbetrachtung bestehe daher keine Verwechslungsgefahr.
Die Antragstellerin beantragt jeweils, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse sind nicht berechtigt.
1. Gemäß § 187 ZPO, gegen den heranzuziehen das Rekursgericht – auch trotz des Fehlens einer allgemeinen Verweisungsnorm im (nach § 139 PatG iVm § 77c Abs 1 MSchG anzuwendenden) Außerstreitgesetz – keine Bedenken hat (dogmatisch ist in Bezug auf § 12 Abs 2 AußStrG ein Größen- oder ein Analogieschluss zu ziehen; vgl RIS-Justiz RS0035344 [für das Insolvenzverfahren]), kann der Senat Verfahren verbinden, wenn dadurch zB Kosten und der Aufwand vermindert werden. Die verbundenen Verfahren können auch durch ein gemeinschaftliches Urteil entschieden werden (§ 404 Abs 2 ZPO). Die Anwendung dieser Bestimmungen ist nicht auf das Verfahren erster Instanz beschränkt (vgl Schragel in Fasching/Konecny 2 § 187 ZPO Rz 2; RIS-Justiz RS0037216).
Die Voraussetzung der Verbindung zur gemeinschaftlichen Entscheidung erachtet das Rekursgericht – neben der evidenten Parteienidentitäten – schon alleine dadurch gegeben, weil die Entscheidung im gegebenen Fall durch ein Rechtsmittel bekämpft werden könnte.
2.1 Gemäß § 29a iVm § 30 Abs 1 Z 2 MSchG ist auf Widerspruch des Inhabers einer früher angemeldeten noch zu Recht bestehenden Marke eine Marke zu löschen, wenn die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.
2.2 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören – ausgehend vom Registerstand (RIS Justiz RS0066553 [T13]; ua) – insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl C 39/97, Cannon/Canon [Rn 23]; Koppensteiner, Markenrecht 4 117 mwN bei FN 108).
2.3 Für den Begriff der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gilt ein gemeinschaftsweit einheitlicher Maßstab, den der EuGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat (zB C 191/11 P, Yorma’s [Rn 43]; EuG T 599/10 – Eurocool [Rn 97]); dem folgt auch die ständige österreichische Rechtsprechung. Danach ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (ÖBl 2001, 159, T One mwN; ÖBl 2003, 182, Kleiner Feigling ua; RIS Justiz RS0121500 [insb T4], RS0121482, RS0117324; 4 Ob 238/04k; 4 Ob 154/06k; 17 Ob 1/08h; 17 Ob 32/08t; 4 Ob 7/12a; 4 Ob 139/13i und 4 Ob 228/14d; Schumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 2 § 10 Rz 51 ff mwN).
2.4 Eine umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere die Ähnlichkeit der Marken, ihre Kennzeichnungskraft und die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistung Bedacht zu nehmen ist (vgl RIS-Justiz RS0121482). So kann eine höhergradige Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen eine geringere Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt (C 39/97, Cannon/Canon ). Folge dieser Wechselwirkung ist, dass bei Waren- oder Dienstleistungsidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen (RIS Justiz RS0116294; 4 Ob 36/04d, Firn; 17 Ob 36/08f, Kobra/cobra-couture.at; Koppensteiner, Markenrecht 4 111 mwN).
2.5 Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist in der Regel der Wortbestandteil für den Gesamteindruck maßgebend, weil der Geschäftsverkehr sich meist an diesem Wort – sofern es unterscheidungskräftig ist – zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird (RIS-Justiz RS0066779; Koppensteiner, Markenrecht 4 116). Das Recht an einer Wortbildmarke wird daher regelmäßig auch durch solche Zeichen verletzt, die nur den unterscheidungskräftigen Wortbestandteil in einer zur Herbeiführung von Verwechslungen geeigneten Weise wiedergeben (ÖBl 1988, 154, Preishammer; ÖBl 1996, 279, Bacardi/Baccara; 4 Ob 119/02g; 4 Ob 10/03d, More ).
2.6 Verwechslungsgefahr ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn Übereinstimmung in einem der Kriterien Bild, Klang oder Bedeutung besteht (4 Ob 330/97a = ÖBl 1998, 246, Go; 4 Ob 55/04y = RIS Justiz RS0079190 [T22]; 17 Ob 36/08f, Kobra/Cobra ).
Wird eine Marke vollständig in ein Zeichen aufgenommen, so ist regelmäßig – und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind – Ähnlichkeit und damit bei Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit auch Verwechslungsgefahr anzunehmen (4 Ob 138/03b, gotv; 17 Ob 1/08h, Feeling/Feel; 4 Ob 181/14t, Peter Max/Spannmax = OLG Wien 34 R 5/14a; RIS-Justiz RS0079033). Bei der Übernahme eines schwachen Zeichens besteht Verwechslungsgefahr, wenn das übernommene Zeichen innerhalb des übernehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des übernehmenden Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt (Om 15/01 = PBl 2002, 135, Jack Jones; 17 Ob 1/08h, Feeling/Feel; 17 Ob 32/08t, Jukebox; RIS-Justiz RS0079033 [T20]; RIS-Justiz RS0079033 [insb T26]).
Auch nach der Judikatur des EuGH (vgl C 120/04, Thomson life ) kann – übereinstimmend mit der vorgenannten, jüngeren Rechtsprechung – bei identischen Waren oder Dienstleistungen Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen, wenn das strittige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke gebildet wird und die ältere Marke im zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl 7 Ob 32/08t, Jukebox; Om 12/10 PBl 2011, 67, PeakZero; jüngst 4 Ob 181/14t, Peter Max/Spannmax ).
2.7 Bereits aus älteren Entscheidungen des OGH ergibt sich, dass (unter bestimmten Voraussetzungen) ein abweichender Begriffsinhalt trotz Ähnlichkeit im Wortbild oder Wortklang die Verwechselbarkeit ausschließen kann (4 Ob 30/89 mwN; RIS-Justiz RS0079571 [T17, T18]; vgl zuletzt vgl 4 Ob 228/14d). Dies stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH überein, wonach Bedeutungsunterschiede die optische und klangliche Ähnlichkeit zweier Zeichen „neutralisieren“ können. Dies setzt voraus, dass zumindest eine der kollidierenden Marken aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, welche die Verkehrskreise ohne weiteres erfassen können (C 361/04 P, Picaro/Picasso; C 206/04 P, Mühlens; C 16/06 P, Mobilix/Obelix; weitere Nachweise bei Ingerl/Rohnke, Markengesetz 3 § 14 Rz 928, und bei Onken in Beck’scher Online-Kommentar Markenrecht [Stand 1.12.2014] § 8 Rz 22; vgl auch BGH I ZR 102/07, GRUR 2010, 235, AIDA/AIDU, mwN zur deutschen Rsp).
2.8 Die Frage der Verwechslungsgefahr ist zudem eine Rechtsfrage und daher grundsätzlich auch keinem Beweisverfahren zugänglich (ÖBl 1994, 227, Ritter/Knight; stRsp RIS-Justiz RS0043640).
3.1 Die Antragsgegnerin gesteht zwar für die Warenklassen 25 und 35 Überschneidungen in Bezug auf die Waren- und die Dienstleistungsähnlichkeit zu, moniert aber, dass die Dienstleistungen in der Klasse 40 nicht als ähnlich mit den Waren der Klasse 25 der Widerspruchsmarke anzusehen seien. Die angebotenen Dienstleistungen der Änderung von Bekleidungsstücken (insbesondere Hochzeits- und festlicher Bekleidung) würden keineswegs von vielen Herstellern und schon gar nicht von Vertriebshändlern angeboten.
3.2 Diese Argumentation überzeugt das Rekursgericht nicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Nähe zwischen den fraglichen Waren/Dienstleistungen geeignet sein, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung hervorzurufen, dass die Waren/Dienstleistungen, wenn sie mit dem gleichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für die Qualität verantwortlich gemacht werden kann ( Schumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 2 § 10 Rz 102 ff mwN). Somit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis der Waren und der Dienstleistung kennzeichnen. Dabei ist auf die Verkehrsauffassung nach den berechtigten Verbrauchererwartungen abzustellen.
Für die Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist vor allem der Registerstand maßgeblich (vgl 4 Ob 225/03x, Lumina, 4 Ob 180/02d, Opus One ), wobei grundsätzlich auf die Verhältnisse im Prioritätszeitpunkt abzustellen ist. Die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach dem objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. Die im Nizzaer Abkommen festgelegte Klassifikation der Waren und Dienstleistungen diente ausschließlich Verwaltungszwecken. Es ist nicht entscheidend, ob die Waren und Dienstleistung jeweils in der selben Klasse aufscheinen (Om 3/09, Arccos/Archos ).
Einander ergänzende Waren/Dienstleistungen sind solche, zwischen denen ein enger Zusammenhang besteht, weil die eine Ware/Dienstleistung für die Verwendung der anderen Ware/Dienstleistung unverzichtbar oder bedeutsam ist, sodass der Verbraucher annehmen könnte, die Herstellung beider Waren/Dienstleistungen liege in der Verantwortung des selben Unternehmens (funktionelle Komplementarität). Von einer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn trotz der Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und Dienstleistung von Vornherein ausgeschlossen ist.
3.3 Ausgehend davon ist die funktionelle Komplementarität zwischen der „Änderung von Bekleidungsstücken, insbesondere Hochzeits- und festlicher Bekleidung“ zu den darauf bezogenen Waren der Klasse 25 zweifelsfrei gegeben. Gerade die Änderung von Bekleidungsstücken ist in diesem Zusammenhang oftmals notwendig und wird in der Regel auch im Einzelhandel dazu als ergänzende Dienstleistung angeboten. Die Beurteilung des Patentamts ist diesbezüglich daher nicht zu beanstanden.
4.1 In den Vordergrund rückt, dass der Wortbestandteil „Mona“ vollständig in die angegriffenen Marken aufgenommen wurde. Deswegen und wegen der Waren- und Dienstleistungsidentität/ ähnlichkeit kann in der Gesamtbetrachtung kein die Verwechslungsgefahr beseitigender (Zeichen )Abstand angenommen werden (vgl 4 Ob 138/03b, gotv; 17 Ob 1/08h, Feeling/Feel; 4 Ob 181/14t, Peter Max/Spannmax = OLG Wien 34 R 5/14a; RIS-Justiz RS0079033).
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass im Bereich der Bekleidungs- und Modebranche sowie bei den komplementären Dienstleistungen Zeichen, aus einem Namen bestehen, allgemein gebräuchlich sind und daher davon auszugehen ist, dass sich die beteiligten Verkehrskreise daran gewöhnt haben, auf die Bezeichnungen genauer zu achten und Vornamen (oder auch deren Kombinationen) schärfer auseinander zu halten als allgemein üblich (Om 12/90, Jean Rodin; EuGH C 214/05, Sissi Rossi ).
4.2 Trotz dieses Aufmerksamkeitsgrads sind im konkreten Fall dennoch bildlich, klanglich und begrifflich keine wahrnehmbaren Unterschiede gegeben, die die Verwechslungsgefahr beseitigen könnten. Der Widerspruchsmarke Mona kommt eine normale Kennzeichnungskraft zu. Das Hauptaugenmerk und die Konzentration des Verkehrskreises liegen bei den angegriffenen Marken für das oben dargelegte Waren- und Dienstleistungssegment im ersteren in der Wahrnehmung von „Mona“ und nicht auf dem (aber nicht nur) als Vorname verstehbaren Wort „Lisa“.
Zutreffend ist auch, dass sowohl die Widerspruchsmarke als auch die angegriffenen Marken bezogen auf die Waren- und Dienstleistungen Phantasiebezeichnungen sind. Auch eine allfällige Assoziation mit dem Gemälde von Leonardo da Vinci bewirkt in Bezug auf die hier relevanten Waren und Dienstleistungen keinen die Verwechslungsgefahr ausschließenden Unterschied im Wortsinn, der die bildliche und klangliche Ähnlichkeit aufheben könnte.
Auch bei dieser Assoziationsmöglichkeit tritt der Bestanteil „Mona“ in den angegriffenen Marken nicht so stark in den Hintergrund, als dass die Verwechslungsgefahr zu verneinen wäre. In Betracht zu ziehen ist auch, dass die Kombination von „Mona“ und „Lisa“ als Doppelname aufgefasst werden kann und in „Monalisa“ eine Abwandlung von „Mona“ erkannt wird oder dass „Mona“ – vor allem beim Sprechen und Hören – so verstanden wird, als wäre es eine bloße Verkürzung von „Monalisa“, und zwar ungeachtet des für die konkreten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Zusatzes „Brautmoden“ in der Wortbildmarke.
4.3 Unter Berücksichtigung der in Punkt 4.2 angeführten Grundsätze könnten die Verkehrskreise in der Gesamtbetrachtung „Lisa“ als eine Art Ergänzung für „Mona“ verstehen und zur Assoziation veranlasst werden, die mit den angegriffenen Marken vertriebenen Waren und Dienstleistungen stammten von der Antragstellerin (vgl OLG Wien 34 R 52/15i, Felix/Felix Weinstock ).
Im Ergebnis bedarf die Entscheidung des Patentamts keiner Korrektur.
5. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RIS-Justiz RS0111880), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.
In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.
[Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs am 30.8.2016 zurück, 4 Ob 157/16s.]