JudikaturOLG Wien

17Bs42/16z – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
10. März 2016

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Mathes und Mag. Schneider-Reich als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* u.a. wegen § 153 Abs 1 und 2 2.Fall StGB über die Beschwerde des MMag. C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 2016, GZ 317 HR 68/15z-52, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ 603 St 4/15k ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* und andere Beschuldigte wegen des Verdachts des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB. Demnach stehen MMag. C*, D* und Dr. E* im Verdacht, unter Anstiftung des Beschuldigten A* B* in ** zu noch festzustellenden Zeitpunkten ab dem Jahr 2009 die ihnen in ihrer Funktion als Vorstände der B* F* AG (G*) eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch der G* einen 300.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden von rund 780.000 Euro zugefügt zu haben, indem sie das nicht protokollierte Einzelunternehmen H* I* J*, Inhaber K* I* bzw die K* I* L* GmbH mit der Einholung von Informationen (auch aus dem privaten Bereich) über die am Ermittlungsverfahren AZ 608 St 1/08w der Staatsanwaltschaft Wien beteiligten Amtspersonen (Staatsanwalt, Haft- und Rechtsschutzrichter, Sachverständiger) beauftragten und dies jedenfalls nicht einer zweckentsprechenden Verteidigung der G* oder ihrer Organe sondern betriebsfremden Zwecken diente.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden am 23. März 2015 aufgrund gerichtlicher Bewilligung vom 4. März 2015 in K* I* zuzurechnenden Geschäfts- und Privaträumlichkeiten Durchsuchungen vollzogen, die auf die Sicherstellung verfahrensrelevanter Unterlagen und Dokumente (auch in elektronischer Form) abzielten, insbesondere detaillierter Leistungsverzeichnisse, Ergebnisse der durchgeführten Recherchen und - vermutlich - der Überwachung diverser Personen, und allfälliger weiterer an die G* gelegter oder zumindest von dieser bezahlter Rechnungen (ON 6, 7 und 23). Dabei wurden umfangreiche physische Unterlagen und zahlreiche Speichermedien mit elektronischen Daten sichergestellt bzw freiwillig übergeben. Über Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 9 und 21) stellte M* die in diesem Zusammenhang notwendigen IT-Dienstleistungen bereit und sorgte insbesondere für die forensische Sicherung der elektronischen Daten und für deren Bereitstellung in einem Suchportal. Die Prüfung der sichergestellten Unterlagen und Daten auf ihre Verfahrensrelevanz dauert noch an. Bislang wurden keine Versinnbildlichungen jener elektronischen Daten zum Akt genommen, die sich auf den im Rahmen der Amtshandlungen am 23. März 2015 sichergestellten bzw übernommenen Datenträgern befanden, auch Datenträger wurden (noch) nicht zum Akt genommen.

Mit Antrag vom 24. September 2015 begehrte MMag. C* durch seinen Verteidiger Akteneinsicht (ON 38), welche ihm mit Verfügung vom selben Tag durch Bereitstellung einer elektronischen Aktenkopie gewährt wurde (ON 1 S 9 verso).

Mit Einspruch wegen Rechtsverletzung vom 13. Oktober 2015 (ON 40) monierte MMag. C* im Wesentlichen eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht, zumal auch der von M* gesicherte und der Polizei wie auch der Staatsanwaltschaft Wien zugänglich gemachte Datenbestand als Teil des Ermittlungsaktes anzusehen sei und daher auch in diesen Einsicht zu gewähren gewesen wäre.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien diesen Einspruch zusammengefasst mit der Begründung ab, dass die betreffenden Daten noch nicht Teil des Ermittlungsaktes geworden seien, zumal es hierfür eines willentlichen Aktes der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, welcher auf einer Sichtung und Einschätzung der Verfahrensrelevanz der jeweiligen Unterlagen und Daten beruhe, bedürfe.

Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde des MMag. C* kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 51 Abs 1 StPO ist der Beschuldigte berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Einsicht zu nehmen. Gemäß dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit hat der Beschuldigte Anspruch auf Einsicht in sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Demzufolge muss ihm Einsicht in alle Unterlagen gewährt werden, die dem Gericht beim Einbringen der Anklage vorzulegen sind, dh in alle vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an gesammelten be- und entlastenden Schriftstücke einschließlich allfälliger Bild- und Tonaufnahmen, Fahndungsnachweise und polizeilicher „Spurenakten“, soweit diese Unterlagen bei der Verfolgung einer bestimmten Tat gegen einen bestimmten - bekannten oder unbekannten - Täter angefallen sind und ihr Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängende Rechtsfolgen von Bedeutung sein kann ( Fabrizy , StPO 12 § 51 Rz 2, Achammer , WK-StPO § 53 Rz 20).

Der von M* gesicherte Datenbestand ist der Staatsanwaltschaft im Wege des eingerichteten Suchportals zugänglich. Zu prüfen ist aber, ob es sich bei diesen Daten bereits um „vorliegende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens“ iSd § 51 Abs 1 StPO handelt. Bereits aus obigen Ausführungen folgt, dass Unterlagen und Daten nicht schon durch die bloße (vorläufige) Sicherstellung, die bloß eine Erlangung der Gewahrsame darstellt, bedeutet, dass diese damit auch Bestandteil des Ermittlungsaktes sind.

In Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien können zur Beantwortung dieser Frage auch die Vorschriften betreffend die Durchsuchung und Sicherstellung angezogen werden, die Aufschluss darüber geben, unter welchen Voraussetzungen und Modalitäten Beweismittel für das Strafverfahren zu sichern sind.

Gemäß § 110 Abs 1 Z 1 StPO ist Sicherstellung zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich ist, dh wenn die Gegenstände zu Beweiszwecken in einem bestimmten Verfahren erforderlich sind. Dazu ist nötig, dass der Gegenstand, um den es geht, auch geeignet ist, das Beweisthema zu führen. Er muss entweder selbst beweisrelevant sein oder es müssen sich bloß beweisrelevante Spuren auf ihm befinden. Seine Bedeutung für die konkrete Untersuchung muss nachvollziehbar sein, andernfalls ist die Sicherstellung unzulässig ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 110 Rz 5). Die Verwahrung ist allein auf die tatsächlich untersuchungserheblichen Gegenstände einzuschränken. Alles, was von diesen ohne Beschädigung trennbar ist, kann dem Berechtigten (wieder) ausgefolgt werden. Die Dauer der Sicherstellung ist möglichst gering zu halten ( Tipold/Zerbes aaO Rz 51). Die Sicherstellung ist jedenfalls aufzuheben, wenn Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft feststellen, dass ihre Voraussetzungen irrtümlich angenommen wurden oder nachträglich weggefallen sind ( Fabrizy , StPO 12 § 113 Rz 1), allenfalls bereits durch die Kriminalpolizei aus eigenem.

Gemäß § 117 Z 2 StPO ist die „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses (lit a) bzw einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist und darin befindlicher Gegenstände (lit b). Sie ist nach § 119 Abs 1 StPO zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.

Die Auswahl der verfahrensrelevanten Gegenstände oder Spuren wird sohin von der Kriminalpolizei bzw der Staatsanwaltschaft vorab im Rahmen einer Prüfung vorgenommen. Diese erfolgt in der Regel im Zuge der Durchsuchung. Eine (aktive) Teilnahme des Beschuldigten an diesem Vorgang, also eine Beteiligung an der Sichtung sämtlicher in Frage kommender und an der Auswahl der verfahrensrelevanten Gegenstände, sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor (vgl hingegen § 139 Abs 1 und Abs 3 StPO).

Die zitierten Vorschriften haben physische Gegenstände vor Augen, sind aber auf (elektronische) Daten sinngemäß anzuwenden, wobei der Zweck der Sicherstellung hier in der Regel durch Kopien erfüllt werden kann (§ 110 Abs 4 StPO). Wie viel Zeit die Prüfung von physischen Gegenständen (insbesondere von Dokumenten) oder von elektronischen Daten auf ihre Verfahrensrelevanz in Anspruch nimmt und ob sie im Rahmen einer Durchsuchung abgeschlossen werden kann, hängt naturgemäß von deren Umfang, aber auch von den zur Verfügung stehenden technischen und personellen Ressourcen ab. Kann diese Prüfung im Rahmen der Durchsuchung abgeschlossen werden, so besteht hinsichtlich jener Gegenstände, die als nicht verfahrensrelevant eingestuft wurden, kein Grund zur Sicherstellung. Sie sind zurückzulassen bzw wiederauszufolgen, ohne dass der Beschuldigte ein Recht dazu hätte, sie in Augenschein zu nehmen und mit der Begründung, dass sie – entgegen der Einschätzung der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft – doch verfahrensrelevant seien (etwa seiner Entlastung dienen könnten), ihre Sicherstellung zu begehren.

Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass dies bei vorgefundenen physischen Dokumenten in überschaubarem Umfang leicht zeitnah vor Ort erfassbar und beurteilbar ist, während dies für elektronische Daten – noch dazu wie fallkonkret in großem Umfang – schon rein technisch nicht möglich ist und nicht vor Ort auf ihre Relevanz abschließend beurteilbar geprüft werden kann. Das Vorgehen der Ermittlungsbehörden, die Unterlagen und Daten sicherzustellen, um diese bzw. Kopien der elektronischen Daten in weiterer Folge auf eine Bedeutung für das gegenständliche Ermittlungsverfahren hin zu prüfen, um dann verfahrensrelevante Dateien zum Akt zu nehmen und infolge über die Gewährung der Akteneinsicht zu entscheiden, ist nicht zu beanstanden.

Die nicht zuletzt von den verfügbaren Ressourcen abhängige Dauer der Prüfung der Verfahrensrelevanz kann nicht ausschlaggebend dafür sein, ob dem Beschuldigten ein Recht auf Einsicht in sichergestelltes aber ungeprüftes (potentielles) Beweismaterial zukommt.

Gegenständlich wurden Speichermedien sichergestellt, deren Prüfung auf verfahrensrelevante Dateien aufgrund des großen Umfangs der Daten noch Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Sicherstellung der Speichermedien aus Beweisgründen wird recht besehen zunächst lediglich durch die Notwendigkeit der Prüfung ihres Inhalts gerechtfertigt. Erst im Rahmen dieser Prüfung kann die Verfahrensrelevanz der gespeicherten Daten beurteilt und auf dieser Grundlage entschieden werden, welche Dateien tatsächlich iSd § 110 Abs 1 Z 1 StPO aus Beweisgründen erforderlich und daher dem Ermittlungsverfahren, physisch also dem Ermittlungsakt, zuzuordnen sind.

In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass eine Beschränkung der Akteneinsicht nach § 51 Abs 1 zweiter Satz StPO nur insoweit zulässig ist, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Erfolg der Ermittlungen gefährdet wäre. Ob solche Umstände in Ansehung bestimmter Aktenstücke vorliegen, kann naturgemäß erst nach Prüfung der sichergestellten Unterlagen bzw Daten beurteilt werden. Würde dem Beschuldigten vor Abschluss dieser Prüfung Akteneinsicht gewährt, hätte er bei Einsatz entsprechender Ressourcen die Möglichkeit, vor den Ermittlungsbehörden Kenntnis vom Inhalt der Beweismittel zu erlangen.

Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und der gebotenen Wahrung schutzwürdiger Interessen Dritter (§ 74 StPO) kommt der von der Kriminalpolizei bzw Staatsanwaltschaft zunächst - und ohne Beteiligung des Beschuldigten - vorzunehmenden Prüfung der Verfahrensrelevanz Bedeutung zu.

Schließlich wäre unter dem Aspekt des durch Art 6 EMRK garantierten fairen Verfahrens darauf zu verweisen, dass die auf den sichergestellten Datenträgern befindlichen Dateien bis zum Abschluss ihrer Prüfung im Strafverfahren weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Beschuldigten Verwendung finden können.

Unter „vorliegende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens“ iSd § 51 Abs 1 StPO sind aufgrund einer systematischen Interpretation der angeführten Bestimmungen im Fall einer Durchsuchung und Sicherstellung von Daten daher all jene Daten zu verstehen, die durch die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft geprüft und als verfahrensrelevant eingestuft wurden. Davon ist jedenfalls in Ansehung aller physisch oder in elektronischer Form zum Akt genommenen Daten auszugehen. Dass Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft zum Zweck der Prüfung der Verfahrensrelevanz fallgegenständlich aus praktischen Gründen längere Zeit auf einen sehr umfangreichen Datenbestand zugreifen können (müssen), macht diesen in seiner Gesamtheit nicht zu einem vorliegenden Ergebnis des Ermittlungsverfahrens iSd § 51 Abs 1 StPO, sodass sich das Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht nicht auf diesen Datenbestand erstreckt.

Eine vom Beschuldigten (erst) in seiner Beschwerde im Hinblick auf die Dauer der Datenprüfung reklamierte Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt im Hinblick auf den Umfang der Daten – fallaktuell allein 6,6 Mio elektronische Dateien, ca. 1,2 Terabyte - nicht vor.

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Einspruch wegen Rechtsverletzung die Verletzung in sein Recht auf Akteneinsicht darin gesehen hatte, dass die sichergestellten Unterlagen nicht dem offiziellen Ermittlungsakt hinzugefügt worden seien, sondern in einem „versteckten Separat-Akt“ geführt würden, wovon nicht die Rede sein kann. Eben dort hatte er auch selbst festgehalten, dass grundsätzlich mit Beendigung des Ermittlungsverfahrens (Anklageerhebung) jegliche – fallkonkret gar nicht vorliegende - Akteneinsichtbeschränkung zu entfallen hat (Achamer WK-StPO § 53 Rz 17; vgl. ON 40).

Im Lichte der vorhergehenden Ausführungen ist dem – nicht näher begründeten – Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Äußerung (ON 45) lediglich der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft elektronischen Zugang zu den Dateien habe, lasse diese bereits zum Aktenbestandteil werden, nicht zu folgen. Das Vorbringen, anlässlich der Hausdurchsuchung sei überschießend Material sichergestellt worden, kann nicht Gegenstand des Einspruchs wegen Rechtsverletzung wegen vermeintlich nicht erfolgter Gewährung der Akteneinsicht sein.

Ob nicht nur die Staatsanwaltschaft sondern auch das Landeskriminalamt Zugang zu den Daten hat oder nicht (ON 51), ist für die Lösung dieser rechtlichen Frage ohne jegliche Relevanz.

Rechtliche Beurteilung

Dem zuvor Ausgeführten vermag auch die Beschwerde nichts entgegenzusetzen.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider führte das Erstgericht nicht aus, dass elektronische Daten keinen physischen Platz hätten und daher nicht zum Ermittlungsakt genommen werden könnten, sondern erwog es die als eben diesem Schritt vorgelagerte Sichtung und Relevanzprüfung sichergestellter elektronischer Unterlagen.

Auch mit dem Vorbringen, eine Detailprüfung der Unterlagen sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erforderlich, übergeht die Beschwerde die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts, dass Unterlagen und Daten nicht einzeln und isoliert zu prüfen sind, da beweisrelevante Zusammenhänge oft erst aus dem Ganzen ersichtlich sind. Zutreffend wies es darauf hin, dass selbst die Angaben des K* I*, dass Leistungen, die in der Rechnung nicht gezeigt werden sollten, in Einsatzleiterstunden oder überhaupt in Stunden umgewandelt und so in Rechnung gestellt worden seien, was dem Auftraggeber bewusst gewesen sei, indiziert, dass die Prüfung der Beweisrelevanz über die Tätigkeit eines isolierten, rein optischen Sichtens hinausgeht. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 29. Februar 2016 neuerlich eine Verletzung des in Art 6 EMRK gewährten Grundsatzes der Waffengleichheit moniert, ist er auf die zuvor ausgeführten Erwägungen zu verweisen. Dass er den Strafverfolgungsbehörden unterstellen will, dass es sich bei den sichergestellten Unterlagen um den eigentlichen Ermittlungsakt handle und das Verfahren auf Grund dieses „wahren Ermittlungsaktes“, in den dem Beschuldigten rechtswidrig die Akteneinsicht verwehrt werde, geführt werde, erübrigt ein weiteres Eingehen.

Letztlich ist dem Beschwerdevorbringen zu dem Mangel an Ressourcen (§ 9 StPO), nämlich dass mangelnde Ressourcen, wie die Bearbeitung von Strafverfahren durch einzelne Personen, nach der Rechtsprechung des EGMR nicht zum Nachteil von Beschuldigten gereichen dürfen, sondern dass es Aufgabe des jeweiligen Staates ist, die notwendigen Ressourcen für die rasche Abwicklung gerichtlicher Verfahren zur Verfügung zu stellen, grundsätzlich beizupflichten, er sei jedoch mit diesem Ansinnen auf die Geltendmachung bei dazu kompetenten Stellen verwiesen.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

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