10Ra109/15w – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Ciresa als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Faber (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** , vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö***** R***** K***** , *****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen restlichem Kostenersatz (Rekursinteresse: EUR 249,60), über den Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.10.2015, 19 Cga 76/15g-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 126,38 (darin enthalten EUR 21,06 USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
B e g r ü n d u n g :
I. Die Klägerin begehrte ursprünglich EUR 1.719,91 brutto samt Zinsen für Mehr- und Überstunden vom 1.1.2013 bis 31.12.2014. Im Kostenverzeichnis machte die Klägerin bereits in der Mahnklage die Kosten eines externen Lohnverrechners als vorprozessuale Kosten mit der Begründung geltend, die beklagte Partei weigere sich trotz Fälligkeit, die offenen Forderungen auszurechnen und zu begleichen.
Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 24.8.2015 (ON 7) brachte die Klägerin unter anderem vor, dass für die Jahre 2012 und 2013 weitere Stundenaufzeichnungen aufgefunden worden seien, und dehnte das Klagebegehren auf EUR 4.640,53 brutto aus.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16.9.2015 schlossen die Parteien hinsichtlich der klagsgegenständlichen Ansprüche und der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der strittig gebliebenen vorprozesssualen Kosten von EUR 249,60 einen bedingten Teilvergleich, der nicht widerrufen wurde.
II. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 249,60 an Prozesskosten zu zahlen, ab.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dem begehrten Kostenersatz stehe § 42 Abs 2 ZPO entgegen, nach dem Personen, die nicht Rechtsanwälte oder Notare seien, mit der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen Entgelt nicht betraut werden dürften. Wenn sich die klagende Partei zur Errechnung des Klagebegehrens eines Steuerberaters bedient hätte, könne sie diese Kosten nicht geltend machen. Zudem sei die Berechnung des Klagebegehrens vom Einheitssatz mitumfasst.
III. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des begehrten Kostenzuspruchs von EUR 249,60 abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
IV. Der Rekurs ist nicht berechtigt .
In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Rekurswerberin im Wesentlichen, es liege hier eine spezielle Fallkonstellation vor, sodass die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung nicht zur Anwendung komme. Hier seien die Mehr- und Überstunden für mehr als 20 MitarbeiterInnen für einen Zeitraum von drei Jahren zu berechnen gewesen und es habe zudem Verjährung der Ansprüche gedroht. Diese qualitativen und quantitativen Schwierigkeiten im konkreten Fall hätten ein mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln kaum überwindbares Hindernis dargestellt, dem nur mit externer Hilfe begegnet werden hätte können. Die Berechnung durch einen Steuerberater habe sogar Kosten gespart, zumal sonst die Beiziehung eines Gutachters erforderlich gewesen wäre, da der augenblickliche Zustand eine sofortige Begutachtung zur Beweissammlung und Prozessvorbereitung notwendig gemacht hätte.
Das Oberlandesgericht Wien hat sich bereits in seiner Entscheidung 7 Ra 112/15i in einem gleichgelagerten Fall (selber Dienstgeber; selbe Parteienvertreter) eingehend mit den Fragestellungen zum Kostenersatzanspruch für die vorprozessuale Beiziehung eines Lohnverrechners auseinandergesetzt. An den dortigen Erwägungen, welchen sich der erkennende Senat anschließt, ist festzuhalten:
1. Die Rekurswerberin weist zunächst zutreffend auf die einschlägigen Bestimmungen des AZG hin, aus denen sich die Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen und eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung auszufolgen, die die geleisteten Arbeitsstunden ausweist.
Daraus ergeben sich aber keine rechtlich relevanten Schlussfolgerungen für die hier zu beantwortende Frage, ob die Beiziehung eines Steuerberaters für die Berechnung der Höhe des Klagebegehrens (Mehr- und Überstunden) im konkreten Einzelfall zweckmäßig und notwendig war. Die Sanktionen für die Missachtung der zitierten AZG-Bestimmungen hat die Rekurswerberin selbst genannt: Verwaltungsstrafen oder Hemmung der Verfallsfrist. Dass der Dienstgeber jedenfalls für den Aufwand, der den Dienstnehmer an seiner statt getroffen hat, ersatzpflichtig wird, lässt sich daraus aber nicht ableiten.
2. Gemäß § 10 AZG gebührt für Überstunden entweder ein (finanzieller) Zuschlag von 50% oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Für die Berechnung des 50%-igen Zuschlags ist der Normallohn für die einzelne Arbeitsstunde zugrunde zu legen. Wird das Entgelt zwar zeitraumbezogen, aber nicht nach Stunden, sondern nach längeren Einheiten (insb Wochen oder Monaten) bemessen, ist der betreffende Betrag durch die entsprechende Gesamtstundenzahl zu teilen.
Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen einfachen Berechnungsvorgang handelt. Trotz weitwendiger Ausführungen gelingt es der Rekurswerberin nicht darzulegen, dass diese Berechnungsmethode im konkreten Anlassfall eine qualitative Herausforderung gewesen wäre, die ausschließlich von einem externen Experten zu lösen ist bzw dessen Beiziehung notwendig gemacht hätte. Vielmehr führt sie in ihrer Klagsausdehnung selbst aus (Seite 4 in ON 5), dass sich die Berechnung des Klagebegehrens anhand des jeweiligen Stundenlohns für jeweils angefallene Überstunden (50% bzw 100%) errechnen würde.
3. Entgegen den Rekursausführungen ist es – für die Beurteilung als einfacher Rechnungsvorgang – nicht erheblich, ob die Klägerin im Anlassfall Mehr- bzw Überstunden für sechs Monate oder für drei Jahre geltend macht. Der an sich simple Rechenvorgang bedarf lediglich der Berücksichtigung eines längeren Zeitraums, wird dadurch aber per se nicht schwieriger. Daran ändert auch die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (mehr als 20) nichts, zumal die einzelnen Arbeitnehmer offensichtlich keine gemeinsame Klage eingebracht haben, sondern jeweils selbstständig ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten einfordern.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass zwar der Entscheidung des OLG Wien 7 Ra 141/03m ein Leistungsbegehren für nur 20 Überstunden zugrundelag, allerdings in der Entscheidung des OLG Wien 8 Ra 253/00k (auf die sich die Entscheidung 7 Ra 141/03m ausdrücklich stützt) umfangreiches Überstundenentgelt geltend gemacht wurde: Die Klägerin begehrte dort für 1996 245 Mehrstunden, 432,5 Überstunden mit 50%-igem Zuschlag, 13 Überstunden mit 75%-igem Zuschlag und 13 Überstunden mit 100%-igem Zuschlag geleistet; für 1997 187,25 Mehrstunden, 339 Überstunden mit 50%-igem Zuschlag, 97 Überstunden mit 75%-igem Zuschlag und 6 Stunden mit 100%-igem Zuschlag und für das Jahr 1998 138,25 Mehrstunden, 182,25 Überstunden mit 50%-igem Zuschlag und 48 Überstunden mit 75%-igem Zuschlag. Wenn aber bereits bei dieser hohen Anzahl an Mehr- und Überstunden mit den unterschiedlichsten Zuschlägen und einem Zeitraum von drei Jahren die Rechtsansicht vertreten wird, dass es einerseits einem Rechtsanwalt möglich und zumutbar ist, Überstundenentgeltansprüche zu berechnen und andererseits auch bei Nichtgewährung von Rechtsschutz die Arbeiterkammer Wien derartige Berechnungen grundsätzlich kostenlos durchführt, muss dies jedenfalls auch im konkreten Anlassfall gelten.
4. Das Erstgericht hat aber auch bereits darauf hingewiesen, dass außergerichtliche Nebenleistungen, falls sie keinen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe erfordern, vom Einheitssatz des § 23 RATG umfasst sind.
Hier darf nicht übersehen werden, dass die Klägerin ihr Klagebegehren ausschließlich auf die Leistung von Mehr- und Überstundenentgelt stützt und jedes Leistungsbegehren, das periodische Ansprüche über einen längeren Zeitraum zum Inhalt hat, einfachste Berechnungen erfordert, um überhaupt eine Klage einbringen zu können. Der Aufwand für solche Berechnungen ist aber jedenfalls – im vorliegenden Fall – durch die Honorierung nach TP2 RATG in Verbindung mit dem doppelten Einheitssatz abgedeckt. Würde man der Argumentation der Rekurswerberin folgen, wäre bei jeder Klage, die Ansprüche im Verjährungszeitraum von drei Jahren umfasst und in der Ansprüche geltend gemacht werden, die einer – wenn auch einfachen – Berechnung über diesen Zeitraum bedürfen, die Beiziehung eines externen Experten erforderlich.
5. Die hypothetischen Überlegungen der Rekurswerberin (Mehrkosten durch Privatgutachter, Geltendmachung weiterer Forderungen nach einer zunächst unrichtigen Kalulation) gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sind daher unbeachtlich.
6. Das Erstgericht hat ausreichende Feststellungen getroffen, um die Rechtssache einer abschließenden rechtlichen Beurteilung zuzuführen. Es begründet daher keinen sekundären Feststellungsmangel, dass das Erstgericht keine Feststellungen getroffen hat, aus denen sich ein Verschulden der Beklagten am Zustandekommen der geltend gemachten vorprozessualen Kosten ableiten ließe. Der Verweis auf Obermaier , Kostenhandbuch 2 , Rz 247f, bezieht sich auf Anwendungsfälle der Kostenseperation und dem damit notwendigen „Verschulden“ des Gegners. Voraussetzung für den hier geltend gemachten Kostenersatzanspruch ist aber primär, dass die an sich ersatzfähigen Kosten auch zur Rechtsverfolgung notwendig und zweckmäßig waren.
7. Aus den aufgezeigten Gründen war dem Rekurs daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO. Für Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen gebührt jedoch lediglich ein Tarifansatz nach TP 3A, nicht nach TP 3B ( Obermaier , Kostenhandbuch 2 , Rz 426).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.