34R61/15p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat ***** wegen Löschung der Marken […] über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts vom 16.2.2015, Nm 32 und 33/2014 2 bis 4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Rekurses und der Löschungsanträge zu Nm 32 und 33/2014 wird zur Kenntnis genommen.
Der angefochtene Beschluss der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts vom 16.2.2015 ist gegenstandslos geworden.
Text
Begründung
Die Antragstellerin beantragte als Inhaberin der Wortbildmarken [...] die Löschung der Wortbildmarken des Antragsgegners [...], weil dessen später angemeldeten Marken jeweils inhaltlich und klanglich gleich sowie optisch ähnlich seien.
Der Antragsgegner berief sich auf seine älteren Rechte durch Erlangung einer Verkehrsgeltung vor der Anmeldung der Marken der Antragstellerin und wies darauf hin, dass seine Löschungsanträge gegen die Marken der Antragstellerin bereits Gegenstand des Verfahrens Nm 17 und 18/2014 des Patentamts seien, das früher eingeleitet worden sei und in dem präjudizielle Fragen zu klären seien.
Die Nichtigkeitsabteilung unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zu Nm 17 und 18/2014 anhängigen Löschungsanträge. Gegen diesen Unterbrechungsbeschluss richtete sich der Rekurs der Antragstellerin.
Mit Schriftsatz vom 17.6.2015 erklärte die Antragstellerin, dass eine globale Einigung über sämtliche Ansprüche erzielt worden sei. Sie zog daher den Rekurs und die Löschungsanträge zu Nm 32 und 33/2014 zurück. Der Antragsgegner habe auf den Ersatz der in diesem Verfahren angefallenen Kosten verzichtet.
Mit Schriftsatz vom 15.6.2015 bestätigte der Antragsgegner die Einigung in Form eines Gesamtvergleichs und teilte noch mit, dass auch er seine Löschungsanträge zu Nm 17 und 18/2014 zurückziehe.
Rechtliche Beurteilung
Auf die Zurückziehung eines Rekurses ist die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) analog anzuwenden.
Wenn im Rechtsmittelverfahren auch die Löschungsanträge vor der Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgezogen werden, sind die sich aus § 483 Abs 3 ZPO für die Klagerücknahme ergebenden Grundsätze analog anzuwenden (Om 7/03 = PBl 2004, 88; Om 1/05 = PBl 2005, 75; Om 9/10; Om 7/11; Weiser, PatG 2 373).
Die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung setzt voraus, dass die Anträge entweder unter Anspruchsverzicht oder mit Zustimmung des Verfahrensgegners zurückgezogen wurden (§ 40 MSchG iVm § 141 Abs 2 PatG und § 483 Abs 3 ZPO; RIS-Justiz RS0041991). Letztere Voraussetzung kann in einer Zusammenschau der Inhalte der beiden Schriftsätze der Parteien angenommen werden.
Mit deklarativem Beschluss sind daher die vor der Entscheidung über den Rekurs erfolgten Antragsrückziehungen zur Kenntnis zu nehmen und die Gegenstandslosigkeit des angefochtenen Beschlusses (der nicht den Bestand der Marken, sondern nur das Verfahren betraf) festzustellen, ohne dass auf das Rekursvorbringen inhaltlich einzugehen wäre (§ 40 MSchG iVm § 141 Abs 2 PatG und § 483 Abs 3 ZPO; RIS-Justiz RS0114549 [T4] und RS0120298 [T2]; RW0000803).
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil beide Parteien sich im Wege eines Gesamtvergleichs geeinigt haben und der Antragsgegner in Bezug auf dieses Verfahren auf seine Kosten verzichtet hat.