JudikaturOLG Wien

34R132/14b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
13. November 2014

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schober und Dr. Terlitza in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H***** gegen die beklagten Parteien ***** wegen zuletzt Rechnungslegung (Streitwert EUR 31.000,--) und Kosten (für Unterlassung [Streitwert EUR 31.000,--], Beseitigung [Streitwert EUR 1.000,--] sowie Veröffentlichung [Streitwert EUR 6.000,--]), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 25.8.2014, 30 Cg 7/14b 33, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird geändert und lautet:

«Der Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.»

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung

Dem Kläger wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30.1.2012 zu 53 Nc 1/11a die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt. Der Bewilligung lag folgendes Klagsvorbringen zugrunde:

„Der Kläger hatte zu AT***** (Tag der Anmeldung 21.10.1992, Veröffentlichungstag 25.01.1995) und zu EP***** (Priorität 21.10.1992, angemeldet am 20.10.1993) und zu PCT/AT***** (Veröffentlichungsnummer WO*****) jeweils ein Patent betreffend ein Verfahren zur Herstellung von Endmuffen an Kunststoffrohren („*****“) angemeldet. Dieses Erzeugnis wurde über [...] vertrieben. Die ***** lieferte bis 1995 drei Muffenautomaten an die Erstbeklagte. Im Jahr 1996 erwarb die Erstbeklagte, um die geforderte Umsatzbeteiligung nicht an ihn zahlen zu müssen, einen „S*****-Automaten“, hergestellt von der Erstnebenintervenientin. Dieser Automat wurde unter Verletzung seiner Patentrechte hergestellt und 1997 an die Erstbeklagte geliefert. Es ist davon auszugehen, dass die Erstbeklagte beim Kauf des Muffenautomaten der Erstnebenintervenient darüber Bescheid gewusst oder es zumindest als wahrscheinlich angenommen hat, dass der betreffende Automat unter Verletzung seines Patents hergestellt wurde. Offenbar infolge einer Absprache zwischen der Erstbeklagten und der Zweitnebenintervenientin (*****) hat diese während der Verhandlungen wegen der Umsatzbeteiligung überraschenderweise sämtliche laufenden Kredite fällig gestellt. Ein Konkursantrag konnte nur dadurch abgewendet werden, dass die angemeldeten Patente an die Zweitnebenintervenientin abgetreten wurden. Mit Übertragungsurkunde vom 26./29.6.1998 ist die Abtretung zur Sicherstellung und Rückzahlung erfolgt, wobei vereinbart wurde, dass in der Folge Erlöse aus den Patenten ihm gutgeschrieben werden. Am 9./10.11.1999 schloss die Zweitnebenintervenientin gegen seinen erklärten Willen mit der Erstbeklagten eine Vereinbarung, nach welcher eine Lizenz zur Herstellung und dem weltweiten Vertrieb von Formteilen nach den Rechten der Patente AT***** und EP***** gegen Zahlung einer einmaligen Pauschalgebühr in Höhe von ATS 550.000,-- eingeräumt wurde. Mit dieser Lizenz war es nunmehr möglich, den erhaltenen „S*****-Automaten“ zu betreiben, allenfalls weitere „S*****-Automaten“ zu erwerben und zu betreiben und auch seine Maschinen zu erwerben, ohne Umsatzbeteiligung an ihn zahlen zu müssen.“

Auf Basis dieses Sachverhalts behauptete der Kläger Ansprüche wegen Beihilfe zur Untreue, die Nichtigkeit der abgeschlossenen Vereinbarung und daraus folgende Ansprüche wegen Verletzung des PatG sowie Ansprüche wegen Anstiftung/Beihilfe zur Erpressung.

Mit der Klage im gegenständlichen Verfahren begehrte der Kläger ursprünglich gegenüber der Erst- bis Viertbeklagten die Unterlassung von patentverletzenden Handlungen und die Beseitigung der auf diese Weise erzeugten Produkte; gegenüber der Erst- bis Sechstbeklagten die Rechnungslegung und Zahlung von EUR 4.000.000,-- sowie die Urteilsveröffentlichung; zuletzt schränkte der Kläger das Unterlassungs-, das Beseitigungs- sowie das Veröffentlichungsbegehren auf Kosten sowie das Zahlungsbegehren zur Gänze ein und begehrte letztlich nur mehr die Rechnungslegung.

Mit Eingabe vom 20.9.2012 beantragten die Beklagten die Entziehung der Verfahrenshilfe mit der wesentlichen Begründung, dass die finanzielle Situation des Klägers die Verfahrenshilfe nicht rechtfertige und die Prozessführung offenbar aussichtslos und mutwillig sei. Ein Eingriff in ein Patent des Klägers habe nie vorgelegen. Zudem habe der Kläger den Beklagten durch den von ihm im Jahr 2000 geleiteten Umbau des „S ***** -Automaten“ die Nutzung der erst nach dem Umbau nach dem streitgegenständlichen Patent arbeitenden Maschine genehmigt. Hätte er dies offengelegt, wäre ihm die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden. Er habe auch verschwiegen, dass der ehemalige „S ***** -Automat“ umfangreich umgebaut worden sei, wodurch das Patentrecht des Klägers erschöpft sei. Daher habe der Kläger eine nicht bestehende und der Höhe nach willkürlich angenommene Forderung eingeklagt.

Mit dem angefochtenen Beschluss entzog das Erstgericht dem Kläger die Verfahrenshilfe mit der wesentlichen Begründung, dass zwar die finanzielle Situation der Gewährung der Verfahrenshilfe nicht im Wege stehe, aber die weitere Prozessführung als mutwillig einzuschätzen sei. Es ging vom folgenden Verfahrensstand aus:

„Der Kläger war Inhaber der Patente AT***** und EP***** vom 25.1.1992 bis 26.6.1998 und des Patents AT***** ab 23.4.2003. Sämtliche Patente des Klägers sind bereits ausgelaufen. Er behauptet zwar, dass der Erwerb des Patents durch die Zweitnebenintervenientin und ihre im eigenen Namen gesetzten Verwertungshandlungen missbräuchlich mit Kenntnis der Beklagten erfolgt sind, hat aber diesbezüglich zwölf Jahre lang keinerlei Schritte ergriffen. Es ist auch davon auszugehen, dass Einnahmen der Zweitnebenintervenientin aus dem Patent, Verbindlichkeiten des Klägers oder seinem Unternehmen zugute gekommen sind. Für angebliche Verletzungshandlungen der Beklagten ist der Kläger nach dem Registerstand nur im Zeitraum von 1996 oder 1997 (Anschaffung des „S*****-Automaten“) bis 26.6.1998 aktiv legitimiert. Darüber hinaus ist im Jahr 2000 durch die damalige Patentberechtigte *****, deren Rechte er nicht bestreitet, unter seiner Mitwirkung ein Umbau des Geräts in der Form erfolgt, dass das Patent genutzt wird. Damit kommen Ansprüche ab diesem Zeitpunkt nicht in Betracht, sodass der ursprüngliche Unterlassungsanspruch als aussichtslos zu beurteilen wäre. Hinsichtlich früherer Verletzungen müsste nicht nur der Eingriff selbst erwiesen werden, was im Hinblick darauf, dass sich das Gerät seit 14 Jahren nicht mehr im ursprünglichen Zustand befindet, und dass das Klagepatent und das S*****-Patent verschiedene Prozessschritte betreffen, äußerst schwierig wäre, sondern auch der Nachweis der gewerbsmäßigen Patentverletzung erbracht werden müsste. Keine vernünftige Partei, die das Prozesskostenrisiko zu tragen hätte, würde unter diesen Umständen das Verfahren führen. Die Bestimmungen des VbVG bieten keine taugliche Rechtsgrundlage für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Beklagten. Ein Strafverfahren gemäß § 159 PatG wurde nach Angabe des Klägers nicht geführt, auch hier ist keine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage zu sehen, überdies kann die vom Kläger behauptete dreißigjährige Verjährungsfrist – mangels Strafverfahrens – nicht zur Anwendung kommen. Der Kläger hatte seit dem Jahr 2000 Kenntnis von der Verwendung des „S*****-Automaten“ und dessen Umbau. Nach eigenen Angaben hatte er seit 2005 Kenntnis vom Lizenzvertrag mit der Erstbeklagten, aber erst seit 2010 eine Kopie dieses Vertrages erhalten. Welche Umstände die Schlussfolgerung zulassen, dass die Verjährungsfrist allenfalls erst 2010 begonnen haben sollte, konnte der Kläger bislang nicht nachvollziehbar darlegen, obwohl ihm das Gericht mehrfach Gelegenheit gab, sein Vorbringen zu ergänzen und/oder sein Klagebegehren schlüssig zu stellen. Daher erscheinen die Ansprüche nach dem derzeitigen Prozessvorbringen des Klägers verjährt zu sein. Dass der Dritt- bis Sechstbeklagte Inhaber des Unternehmens der Erst- und Zweitbeklagten wären, wurde nicht behauptet. Daher trifft sie keinesfalls die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts gemäß § 152 Abs 2 PatG. Die Erstbeklagte war aufgrund der Vereinbarung mit der Zweitnebenintervenientin (Beilage ./35) Lizenznehmerin im Zeitpunkt des Umbaus des „S*****-Automaten“. Ob diese vor dem Umbau in die Patentansprüche der Zweitnebenintervenientin/des Klägers eingegriffen hatte, müsste durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Dies erscheint angesichts der Beweislage jedoch nicht sinnvoll. Selbst der Kläger sagte aus, dass es nur einen „S*****-Automaten“ bei der Erstbeklagten gab, der nach seinen Anweisungen umgebaut wurde. Das bedeutet, dass es keine weiteren Maschinen gibt, die in die Patentrechte eingegriffen haben könnten. Bezüglich der einen Maschine liegt ein Lizenzvertrag vor. Die Behauptungen des Klägers, dass hier ein kollusives Zusammenwirken der Erstbeklagten und der Zweitnebenintervenientin vorliegt und eine Lizenzeinräumung daher sittenwidrig gewesen wäre, konnten bislang noch nicht mit Aussicht auf Erfolg belegt werden. Der Kläger gab dazu lediglich an, dass sich das kollusive Zusammenwirken aus der Höhe des Lizenzentgelts ableiten lässt. Den Beweis für das Erlöschen/die Ungültigkeit des Lizenzvertrags hätte jedoch der Patentinhaber zu erbringen. Woraus sich die Haftung der Zweitbeklagten als Gesellschafterin der Erstbeklagten ergeben sollte, konnte der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen. Für eine Entscheidung über die auf Kosten eingeschränkte Klagebegehren wäre zu prüfen, ob diese Begehren (bis zur Einschränkung) berechtigt gewesen sind, was einen erheblichen Verfahrensaufwand verursachen würde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, zu deren endgültigen Klärung ein umfangreiches Beweisverfahren erforderlich wäre und einen erheblichen Aufwand verursachen würde, ließe ein nicht die Verfahrenshilfe genießender Kläger von der weiteren Prozessführung ab.“

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, in eventu Aufhebungsantrag.

Die Beklagten und die Zweitnebenintervenientin beantragten die Rekursabweisung. Die Erstnebenintervenientin erstattete keine Rekursbeantwortung.

Der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht formell über den von den Beklagten gestellten Entziehungsantrag absprach, inhaltlich jedoch von Amts wegen das Erlöschen der Verfahrenshilfe erklärte, ohne die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen von einander zu trennen. Im Ergebnis ist aber weder der Entziehungsantrag berechtigt noch die Notwendigkeit gegeben, die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären.

Gemäß § 68 Abs 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil für erloschen erklärt werden, wenn Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern, oder wenn die weitere Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Stellt sich im Laufe des Rechtsstreits heraus, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegen den Angaben der Partei schon von Anfang an nicht vorlagen, dann ist sie gemäß § 68 Abs 2 ZPO zu entziehen (so lautete auch der Antrag der Beklagten). Ein Fall der Entziehung der Verfahrenshilfe ist der einer bereits von Anfang an vorliegenden Mutwilligkeit oder offenbaren Aussichtslosigkeit der Prozessführung. Ein Entziehungsgrund liegt jedenfalls immer dann vor, wenn die Partei – auch ohne ihr Verschulden – durch unrichtige Angaben das Gericht davon abgehalten hat, die Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit wahrzunehmen; ebenso, wenn die Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit zwar der Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen hätte müssen, für das Gericht aber mangels hinreichender Kenntnis des Sachverhalts nicht mehr wahrnehmbar war ( Bydlinski in Fasching/Konecny 2 § 68 ZPO Rz 13).

Ausgehend von diesen Erwägungen weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe dem Gericht bekannt gewesen ist. Sowohl die Übertragung der Patentrechte an die Zweitnebenintervenientin als auch das behauptete kollusive Zusammenwirken zwischen der Erstbeklagten und der Zweitnebenintervenientin, die Lizenzvereinbarung vom 9./10.11.1999 sowie auch die Beteiligung am Umbau des „S ***** -Automaten“ waren zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe bekannt. Ob ein Patenteingriff zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, zu dem der Kläger selbst Patentinhaber gewesen ist, ist gerade strittig und ist in einem Beweisverfahren zu klären. Dieser strittige Umstand hat sich im Verlauf des Verfahrens nicht geändert. Selbst der Umstand, dass es unter Anwendung des eigenen Patents zu umfangreichen Umbauarbeiten am „S ***** -Automaten“ gekommen ist, kann grundsätzlich ein Patentrechtseingriff sein, der möglicherweise im Hinblick auf den fraglichen Zeitpunkt und die Kenntnis des Klägers allenfalls verjährt sein könnte.

Da sich auch unstrittigerweise die Vermögensverhältnisse des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung nicht verändert haben, besteht keine Tatsachen- und Rechtsgrundlage, dem Kläger die Verfahrenshilfe im Sinne des § 68 Abs 2 ZPO zu entziehen.

In Bezug auf die Vermögensverhältnisse sind unzweifelhaft auch die Voraussetzungen des § 68 Abs 1 ZPO nicht gegeben. Dies gilt aber auch in Bezug auf die Mutwilligkeit und/oder Aussichtslosigkeit der weiteren Verfahrensführung. Um beurteilen zu können, ob die Prozessführung ab einem bestimmten Zeitpunkt im Verfahren offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos ist, ist es erforderlich, dass in diesem Zeitpunkt der zur Entscheidung notwendige Sachverhalt bereits klargestellt oder unbestritten ist. Sofern die Sach- und Rechtslage nicht ganz eindeutig ist, sollte das Prozessgericht daher nicht unter der Vorwegnahme der eigenen Sachentscheidung einen Rechtsstreit als mutwillig oder aussichtslos bezeichnen, solange zumindest eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine abweichende rechtliche Beurteilung der höheren Instanzen doch noch den Prozesserfolg der Partei herbeiführen könnte. Das Gericht darf daher insbesondere keine diffizilen Rechtserwägungen oder Beweiswürdigungen vornehmen und so die Sachentscheidung im Verfahren über das Erlöschen der Verfahrenshilfe vorwegnehmen ( Bydlinski in Fasching/Konecny 2 § 68 ZPO Rz 9 mwN).

Der Ausspruch des Erlöschens der Verfahrenshilfe kommt insbesondere in Fällen in Betracht, in denen die Frage der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe noch nicht einmal annähernd beantwortet werden konnte. Ändern sich jedoch die Beurteilungskriterien nicht oder hat das Gericht bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vermögensverhältnisse der Partei nicht hinreichend genau geprüft, so kann es – abgesehen von den Entziehungsfällen des § 68 Abs 2 ZPO – die Frage der „Mittellosigkeit“ und/oder der Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit nicht neuerlich aufgreifen und abweichend beurteilen; dies selbst dann nicht, wenn die Bewilligung auf einem (von der Partei nicht veranlassten) Rechtsirrtum beruhte ( Bydlinski in Fasching/Konecny 2 § 68 ZPO Rz 12).

Gerade dies hat aber das Erstgericht gemacht, wobei es inhaltlich eine Beurteilung letztlich nach § 68 Abs 1 ZPO vornahm. Es führte auch aus, dass unter Berücksichtigung all dieser Umstände, zu deren endgültigen Klärung ein umfangreiches Beweisverfahren erforderlich wäre, das einen erheblichen Aufwand verursachen würde, ein nicht die Verfahrenshilfe genießender Kläger von der weiteren Prozessführung abließe. Wesentlich ist jedoch, dass sich die Beurteilungskriterien gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht geändert haben. Die Frage der Erfolgsaussichten waren sowohl zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch jetzt gleich gut/gleich schlecht. Dass im konkreten Fall ein unbehebbarer Beweisnotstand vorliegt, wurde selbst vom Erstgericht in dieser Form nicht angenommen. Es wies nur auf die Notwendigkeit von Sachverständigengutachten und die Abführung eines umfangreichen Beweisverfahrens hin, wobei im Sinne der Prozessökonomie zuvor jedenfalls die Frage der Verjährung beurteilt werden sollte.

Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 2 ZPO nicht vor.

Die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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