Das Oberlandesgericht Wien hat als Dienstgericht für Richter in der Dienstgerichtssache betreffend den fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter beim Landesgericht ***** nach der am 3. September 2014 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Habl, im Beisein der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Pisan sowie des Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr. Krenn als weitere Senatsmitglieder und des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Dr. Salzmann als Vertreter des Disziplinaranwaltes und in Anwesenheit des Betroffenen ***** durchgeführten Verhandlung das
ERKENNTNIS
gefasst:
***** wird gemäß § 18 b Abs 3 Z 2 StVG vom Amt eines fachkundigen Laienrichters sowie Ersatzlaienrichters beim Landesgericht ***** enthoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Justizwachebeamte ***** wurde – offensichtlich ohne zuvorige Abklärung, ob dieser aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben erfüllen kann - mit Entscheidung des Bundesministers für Justiz vom 27. Dezember 2013 gemäß § 18 a Abs 3 StVG (in der Fassung BGBl 190/2013) mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 für die Dauer von 6 Jahren zum fachkundigen Laienrichter sowie Ersatzlaienrichter beim Landesgericht ***** bestellt (GZ: BMJ-V458.100/0001-III 5/2013).
Der Betroffene versieht als Justizwachekommandant seinen Dienst in der Justizanstalt *****, wobei, da sich aufgrund von Planstellenkürzungen im Leitungsbereich der Justizanstalt (-50 % E1) in den vergangenen Jahren der dienstliche Druck auf die verbliebenen drei MitarbeiterInnen im Leitungsbereich (Anstaltsleiter, Anstaltsleiterstellvertreterin, Justizwachekommandant) enorm gesteigert hatte, er – als höchst engagierter, überaus fleißiger und besonders kompetenter Mitarbeiter – bereits im täglichen Dienstbetrieb mehr als ausgelastet gefordert wird.
Schließlich leidet ***** nach zahlreichen Hämorrhoidenoperationen seit 2000, zwei Prostataoperationen 2005 und 2008 an chronisch rezidivierende Hämorrhoiden, einem Reizdarmsyndrom, einer Sigmadivertikulose und einer benignen Prostatahypertrophie, außerdem an Herzrhythmusstörungen, arterieller Hypertonie, einer Polyneuropathie mit nächtlichen Hitzegefühlen in den Beinen und an depressiven Reaktionen mit Unruhegefühlen.
Der Betroffene ist zwar weiterhin in der Lage, seinen Dienst als Justizwachekommandant der Justizanstalt ***** zu versehen, doch reicht seine gesundheitliche Verfassung, zumal seine Bewältigungs-Strategien ausgeschöpft und daher zusätzliche Belastungen zu vermeiden sind, nicht für seinen Einsatz als fachkundiger Laienrichter und Ersatzlaienrichter zusätzlich zu seinen Aufgaben als Justizwachekommandant der Justizanstalt ***** aus.
Zu den Annahmen hinsichtlich der Tätigkeit des Betroffenen in der Justizanstalt ***** gelangte der Senat aufgrund der Stellungnahme des Anstaltsleiter der Justizanstalt vom 13. Jänner 2014 anlässlich des tags zuvor gestellten Ersuchens ***** um Enthebung als fachkundiger Laienrichter und Ersatzlaienrichter. Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Betroffenen und der daraus resultierenden nicht vorliegenden Einsatzfähigkeit des Genannten als fachkundiger Laienrichter und Ersatzlaienrichter gründen sich auf das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ. Lektor MR Dr. Hans-Joachim Fuchs (ON 7), der nach Einsicht in zahlreiche ärztliche Befundberichte und einem ausführlichen ärztlichen Explorationsgespräch nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangte, dass der Betroffene zwar weiterhin in der Lage sei, seinen Dienst als Justizwachekommandant in der Justizanstalt ***** zu versehen, für eine Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter (und Ersatzlaienrichter) zusätzlich zu seinen Aufgaben als Justizwachekommandant reiche seine gesundheitliche Verfassung jedoch nicht aus, da seine Bewältigungs-Strategien ausgeschöpft und zusätzliche Belastungen zu vermeiden seien.
Gemäß § 18 b Abs 3 Z 2 StVG ist ein fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter seines Amtes zu entheben, wenn dieser aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.
Diese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls gegeben, sodass nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 93 Abs 1, 132 RStDG iVm § 18 b Abs 4 1. Halbsatz StVG spruchgemäß zu entscheiden war.
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