34R50/14v – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarken SCHLOSS NIEDERWEIDEN und POLOCLUB SCHLOSS NIEDERWEIDEN über die als Rekurse zu wertenden Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamts vom 9.7.2013, AM 626/2010 3, und AM 627/2010 3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Rechtsmittelverfahren 34 R 50/14v und 34 R 51/14s werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führendes Verfahren ist 34 R 50/14v.
2. Den Rekursen des Antragstellers wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt jeweils EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Eintragung der Wortmarken
Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen wies das Patentamt die Eintragung jeweils aus dem Grund des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zeichen den beteiligten Verkehrskreisen nur einen Hinweis böten, dass die so bezeichneten Dienstleistungen von oder an diesem Ort erbracht würden und dass die so bezeichneten Waren damit im Zusammenhang stünden. Schloss Niederweiden sei ein Barockschloss in Engelhart stetten im Marchfeld und befinde sich daher in Ausflugsreichweite von Wien. Es sei aufgrund des historischen Hintergrunds und aufgrund dieses Aspekts nicht davon auszugehen, dass die Zeichen als Ortsbezeichnung völlig unbekannt seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass historisch gesehen Schlösser immer zur Versorgung land- und forstwirtschaftliche Betriebe gehabt hätten. In jüngerer Zeit seien Schlösser Ausflugsziele, immer öfters verbunden mit einem Restaurantbetrieb. Auch die Hinzufügung des Wortes POLOCLUB gebe ausschließlich einen Hinweis auf einen solchen Club am bezeichneten Ort. Dies gelte auch im Zusammenhang mit den so bezeichneten Waren und Dienstleistungen.
Gegen die Abweisungen der Eintragung richten sich die an die Rechtsmittelabteilung des Patentamts gerichteten Beschwerden des Antragstellers, die nach der Gesetzesänderung durch die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl I 2013/126, ab 1.1.2014 als Rekurs zu werten sind, über die das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 77c Abs 1 MSchG, § 176b Abs 1 Z 1 PatG). Beantragt wird jeweils, die Beschlüsse aufzuheben und die jeweiligen Wortmarken in das Markenregister einzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Die – die Eigenschaft von „Schloss Niederweiden“ als geografische Bezeichnung (insbesondere mit dem Zusatz „Poloclub“) sowie die Bekanntheit dieser Bezeichnung verneinenden – Rekurse sind nicht berechtigt.
1. Gemäß § 187 ZPO, gegen den heranzuziehen das Rekursgericht – auch trotz des Fehlens einer allgemeinen Verweisungsnorm im nach § 139 PatG iVm § 77c Abs 1 MSchG anzuwenden Außerstreitgesetz – keine Bedenken hat (dogmatisch ist in Bezug auf § 12 Abs 2 AußStrG ein Größen- oder ein Analogieschluss zu ziehen; vgl RIS-Justiz RS0035344 [für das Insolvenzverfahren]), kann der Senat Verfahren verbinden, die zwischen den nämlichen Personen geführt werden, wenn dadurch zum Beispiel die Kosten und der Aufwand vermindert werden. Die verbundenen Verfahren können auch durch ein gemeinschaftliches Urteil entschieden werden (§ 404 Abs 2 ZPO). Die Anwendung dieser Bestimmungen ist nicht auf das Verfahren erster Instanz beschränkt (vgl Schragel in Fasching/Konecny² § 187 ZPO Rz 2; RIS-Justiz RS0037216).
Die Voraussetzung der Verbindung zur gemeinschaftlichen Entscheidung erachtet das Rekursgericht – neben der evidenten Parteienidentität – schon allein dadurch als gegeben, weil die Entscheidung im gegebenen Fall durch ein Rechtsmittel bekämpft werden könnte.
2.1 Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind Zeichen von der Registrierung als Marke ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
Diese auf Art 3 Abs 1 lit c Marken RL beruhende Vorschrift verfolgt – nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH – das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (EuGH C 108/97 – Chiemsee, Rn 26 f; C 363/99 – Postkantoor; Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 § 8 Rz 198 mwN).
Gemäß § 4 Abs 2 MSchG – dessen Nachweis vom Antragssteller nicht erbracht wurde (er beantragte konkret die Zulassung ohne die Voraussetzung des § 4 Abs 2 MSchG) – wird die Registrierung jedoch dann zugelassen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat (vgl OBm 3/13 – Steirerfleisch uva).
2.2 Eine beschreibende Marke im Sinne von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist auch nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG (C 363/99 – Postkantoor [Rz 86] ua). Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (Om 10/09 – Lümmeltütenparty; vgl 4 Ob 11/14t – Expressglass), sind jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH gesondert zu prüfen (C 304/06 P – Eurohypo).
2.3 Unter das Registrierungshindernis des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG fallen diejenigen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses des angemeldeten Zeichens entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (EuG T 355/00 – Tele aid). Es handelt sich bei beschreibenden Angaben um eindeutige Bezeichnungen der Waren und Dienstleistungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses des angemeldeten Zeichens oder von deren Eigenschaften, also um verkehrsüblich formulierte Attribute.
2.4 Nach der Rechtsprechung des EuGH gelten daher Zeichen als beschreibend, wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise eine unmittelbare und ohne weiteres erkennbare Aussage über die Art, Natur, Beschaffenheit oder Ähnliches der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten, nicht jedoch als Herkunftsangabe verstanden werden (vgl Koppensteiner, Markenrecht4 71 mwN; Newerkla in Kucsko/Schumacher, mar ken.schutz2 Rz 175 ff; RIS-Justiz RS0109431). Das heißt, sie müssen sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (vgl EuGH C 326/01 – Universaltelefonbuch mwN; C 494/08 P – Pranahaus). Trifft das zu, kann auch Wortneubildungen die Unterscheidungskraft fehlen (4 Ob 38/06a – Shopping City; 4 Ob 28/06f – Firekiller; Ingerl/Rohnke, Markengesetz3, § 8 Rz 120 mwN).
Enthält das Zeichen dem gegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht bloß beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung registrierbar (RIS-Justiz RS0109431 [T3], RS0090799, RS0066456; 4 Ob 116/03t – immofinanz; 17 Ob 27/07f – ländleimmo; OBm 1/12 – Die grüne Linie). Bloße Andeutungen stehen einer Eintragung daher in der Regel nicht entgegen, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen.
Eine beschreibende Angabe liegt auch dann nicht vor, wenn ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff herstellt, ohne etwas Bestimmtes über die Herstellung oder über die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung auszusagen (17 Ob 33/08i – happykauf mwN; OBm 3/12 – Lounge.at). Ist somit die angemeldete Marke nicht geeignet, beim Durchschnittsverbraucher mehrheitlich eindeutige Vorstellungen über die Art, Natur oder Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistungen hervorzurufen, ohne dass noch weitere Überlegungen über die mit einer bestimmten Bezeichnung erzielte Aussage erforderlich wären, besitzt sie Unterscheidungskraft (vgl OBm 3/11 – Atelier prive; OBm 2/13 – Primera ua).
Sohin sind vom Registrierungsverbot nur Zeichen betroffen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos, ohne komplizierte Schlussfolgerungen und ohne besondere Denkarbeit erschlossen werden kann. Der beschreibende Charakter muss für die angesprochenen Verkehrskreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenoperation erkennbar sein (vgl Koppensteiner aaO 71 mwN; Newerkla aaO Rz 175 ff; RIS-Justiz RS0109431).
2.5 I n § 4 Abs 1 Z 4 MSchG bedeutet „aus schließ lich“, dass vom Registrierungsverbot Zeichen nicht erfasst werden, die neben der Angabe des Ortes der Herstellung, usw, noch andere Bestandteile enthalten, so dass jene Angabe nicht ihr einziger („ausschließlicher“) Inhalt ist. Hat aber die Herkunftsangabe selbst daneben noch eine andere Bedeutung, so wird sie dadurch nicht registrierbar. Anders ausgedrückt: Das Wort „ausschließlich“ bezieht sich auf „bestehen“ und nicht auf „zur Bezeichnung [...] dienen können“ (Newerkla aaO Rz 190 f).
3. Maßgeblich für die Frage, wie ein Kennzeichen aufgefasst wird, ist das Verständnis eines angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksam und kritischen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise (vgl RIS-Justiz RS0114366 [T5]; RS0079038 [T1]; Asperger in Kucsko/Schumacher, mar ken.schutz2 § 4 Rz 67 mwN zur Rsp des VwGH; so auch Newerkla aaO § 4 Rz 213 mwN der Rsp; RIS-Justiz RS0109431).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl EUGH C 104/00 – COMPANYLINE; C 363/99 Postkantoor ua) ist das Zeichen bei der Prüfung der Schutzfähigkeit in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Für die damit erforderliche Berücksichtigung aller Elemente eines Zeichens ergibt sich auch die Notwendigkeit, die einzelnen Elemente zu betrachten.
4.1 Eine geografische Angabe ist grundsätzlich nicht eintragungsfähig (Koppensteiner aaO 77 mwN); erfasst sind auch Namen von Ortschaften, Gebirgen, Tälern, Flüssen oder Seen (Newerkla aaO § 4 Rz 259 mit weiteren Beispielen).
4.2 Vom Eintragungshindernis erfasst wird nicht nur der Ort der Herstellung oder auch nur des Entwurfs von Waren, sondern bei entsprechendem Verkehrsverständnis auch der Herkunftsort der Rohstoffe. Bei Dienstleistungen ist der Ort der Erbringung aus Sicht der Verbraucher beliebig, das ist aber anders bei touristischen oder gastronomischen Dienstleistungen oder bei der Assoziation eines Orts mit einer besonderen Qualität (Ingerl/Rohnke aaO Rz 236).
4.3 Das Eintragungshindernis der geografischen Herkunftsangabe setzt grundsätzlich voraus, dass die Angabe für den Verkehr zumindest subjetiv relevant sein kann. Deshalb bedarf es bei unbekannten geografischen Herkunftsangaben der Feststellung eines gegenwärtigen oder künftigen Freihaltebedürfnisses. Die Bekanntheit des Ortes ist allerdings isoliert betrachtet keine Voraussetzung für das Eintragungshindernis (Ingerl/Rohnke aaO Rz 238; vgl EuGH C 108/97 – Chiemsee).
5. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Beurteilungen des Patentamts in beiden Verfahren nicht zu beanstanden.
5.1 Grundsätzlich sind unter den von der Registrierung ausgeschlossenen Angaben geografische Bezeichnungen im weitesten Sinn anzusehen. Die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG hat nicht den Schutz des Käufers, sondern den der Konkurrenz im Auge. Sie sollen nicht gehindert werden, ihre aus der betreffenden Gegend stammenden Waren mit dem Ort der Herstellung zu bezeichnen. Ein Ortsname ist vom Markenschutz schon dann ausgeschlossen, wenn der Verkehr darin einen Hinweis auf den möglichen Herstellungsort der so bezeichneten Waren erblicken kann. Die Grenzen von „Angabe betreffend geografische Herkunft“ dürfen aber nicht zu eng gesteckt werden: In Betracht kommen zum Beispiel Namen von Ortschaften, Provinzen, Gebirgen, Tälern, Ländern, Kontinenten, Stadtteilen, Bezirken etc. Gerade bei Namen von bekannten Orten besteht eine grundsätzliche Vermutung, dass diese Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (Ströbele/Hacker, Markengesetz10 § 8 Rz 347 mN der deutschen Judikatur).
Als schutzfähig kommen hingegen kleine weder durch historische Ereignisse noch durch Kultur-, Natur- oder Wirtschaftsverhältnisse hervorgehobene Orte infrage. Wenn eine Bezeichnung gleichzeitig der Name verschiedener Orte ist, so schließt dieser Umstand nicht die Eignung dieser Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe aus (VwGH 2007/03/0117 – Schloss Lichtenau; so auch Ströbele/Hacker aaO Rz 348 für das deutsche Recht).
5.2 Unter diesen Gesichtspunkten treffen die Ausführungen des Antragstellers nicht zu, dass „Schloss Niederweiden“ keine geografische Herkunftsangabe sei, weil es sich hier um einen markanten, historisch bedeutsamen Baubestandteil des Ortes Engelhartstetten handelt.
Das Schloss Niederweiden steht im Eigentum der Republik Österreich, die der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und BetriebsgesmbH ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat. Dieses Unternehmen betreibt unter anderem die Kulturdenkmäler Schloss Hof und auch Schloss Niederweiden (vgl Marchfeldschlösser-Gesetz, BGBl I 2002/83). Zielsetzung des Unternehmens ist es, die Objekte nach der grundlegenden Revitalisierungsphase in authentischer Form zu erschließen und für Kultur, Tourismus und Freizeit nutzbar zu machen. So wird auch Schloss Niederweiden als Ort für Veranstaltungen (private Feiern, Hochzeiten etc) und als Restaurant mit barocker Wildküche beworben, wobei auch Besichtigungsführungen regelmäßig an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen angeboten werden.
Schloss Niederweiden ist Bestandteil der Marchfeld- schlösser. Unter dem Begriff Marchfeldschlösser werden mehrere im niederösterreichischen Marchfeld gelegene Schlösser zusammengefasst, die unter der Marke Marchfelder Schlösserstraße touristisch vernetzt sind.
Da Schloss Niederweiden (wie Schloss Hof) als ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes Österreichs angesehen wurde und wird, hat der Gesetzgeber mit dem Marchfeld schlös ser-Gesetz, BGBl I 2002/83, ein Nutzungs- und Erhaltungskonzept definiert.
Schon aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass Schloss Niederweiden einer breiten Öffentlichkeit bekannt ist und dass daher für andere Marktteilnehmer sowohl aktuell als auch zukünftig ein Freihaltebedürfnis besteht.
Zum anzunehmenden Bekanntheitsgrad kann abgesehen von der historischen und touristischen Vermarktung noch angeführt werden, dass Schloss Niederweiden als (Strecken-)Teil des Schlössermarathons aufgrund des immer populäreren Breitensports zahlreichen Läuferinnen und Läufer bekannt ist (vgl www.schloessermarathon.com).
5.3 Die Wortbestandteile SCHLOSS und NIEDERWEIDEN sowie auch in Verbindung mit dem Wort POLOCLUB sind rein deskriptiv (vgl RIS-Justiz RS0079092) und auch in der Kombination nicht phantasievoll: Die Zusammensetzung entspricht den deutschen Syntax- und Grammatikregeln und ist daher in der Struktur der deutschen Sprache nicht ungewöhnlich (dazu EuGH C 494/08 P – Pranahaus [Rn 11 und 38]).
Der Durchschnittsverbraucher wird daher auch nach Auffassung des Rekursgerichts die Wortmarken als bloße, konkrete und direkte Hinweise auf die Herkunft der Waren oder den Ort der Erbringung der angebotenen Dienstleistungen auffassen, ohne dass es dazu eines aufwändigen oder längeren Denkprozesses oder Interpretationsaufwands bedarf (vgl EuGH C 326/01 – Universaltelefonbuch mwN; C 494/08 P – Pranahaus; BGH I ZB 83/10 – Rheinpark-Center [keine bloße Vertriebsmodalität]; BGH I ZB 78/10 – Rheinpark-Center Neuss). Dies gilt im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung für alle von den Anmeldungen betroffenen Waren- und Dienstleistungskategorien.
Den angemeldeten Marken fehlt es daher wegen des ausschließlich beschreibenden Charakters an der Kennzeichnungskraft; sie können daher keinen individualisierenden Unternehmenshinweis bieten. Die beteiligten Verkehrskreise bringen mit der Bezeichnung SCHLOSS NIEDERWEIDEN in Bezug auf die betreffende Warengruppe und die betreffenden Dienstleistungsgruppen aktuell und auch zukünftig nur eine geografische Herkunftsangabe in Verbindung. Auch die Beifügung des Wortes POLOCLUB ist in diesem Zusammenhang nur despriptiv.
6. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.
7. Ein Kostenersatz findet nach § 139 Z 7 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG nicht statt.