JudikaturOLG Wien

15R165/11m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
23. November 2011

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Pisan als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Nigl und die Richterin Dr. Kodek in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. B***** S***** , Rechtsanwältin, als Insolvenzverwalterin der A. ***** Gesellschaft m.b.H. gegen die beklagten Parteien 1.) J***** S***** und 2.) G***** S*****, *****, vertreten durch Dr. Thomas Wanek, Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, wegen EUR 39.677,58 s.A., über den Rekurs des Revisors beim Landesgericht für ZRS Wien, SR 11400/11-160, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 22.8.2011, 58 Cg 263/09m-59, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Dem Erstgericht wird aufgetragen, den angefochtenen Beschluss im Sinne des § 2 Abs 2 GEG zu ergänzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren des Sachverständigen R***** T***** für das ergänzende Gutachten vom 31.5.2011 mit EUR 2.810,70 bestimmt, wobei hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 1.937,75 die Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet wurde. Ein Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG erfolgte nicht.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Revisors mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass ausgesprochen werde, welche Partei den aus Amtsgeldern bevorschussten Betrag zu ersetzen habe; hilfsweise wolle die ergänzende Entscheidung dem Erstgericht aufgetragen werden.

Die klagende und die beklagten Parteien haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Sinne des hilfsweise gestellten Antrages berechtigt .

1.) Die Entscheidung des Erstgerichts über die Gebühren der Sachverständigen erfolgte nach dem 30.4.2011. Aus diesem Grund ist der mit Art 26 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BGBl I 2010/111) „zur Erzielung einer zusätzlichen Straffung der Verfahren und Einsparung richterlicher Kapazitäten" neu in das Zivilprozessrecht eingefügte § 8a JN bereits anzuwenden (Art 39 Abs 8a BBG 2011). Die Entscheidung nach § 2 GEG ist aber eine über die Kosten und nicht eine über die Gebühren (vgl 9 Ob 50/04z = RIS-Justiz RS0017282 [T 6]: auch eine Entscheidung über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG ist eine solche im Kostenpunkt; vgl auch Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1, Rz 163 zu § 528 ZPO), sodass über den vorliegenden Rekurs, der ausschließlich diese Frage zu behandeln hatte, in Senatsbesetzung zu entscheiden war.

2.) Der Rekurs zeigt zu Recht auf, dass das Erstgericht den Ausspruch gemäß § 2 Abs 2 GEG unterlassen hat. Demnach hat das erkennende Gericht mit der Auszahlungsanweisung oder mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang die aus Amtsgeldern zu berichtigenden oder berichtigten Kosten zu ersetzen hat, wenn diese den Betrag von EUR 300,-- übersteigen.

Wurde ein Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG unterlassen, kann er nicht von dem aus diesem Anlass angerufenen Rekursgericht nachgeholt werden, weil es sich dabei um einen nach dem Gesetz anfechtbaren Ausspruch handelt und den Parteien sonst eine Instanz genommen würde (EFSlg 106.452; 112.748). Es war daher ein diesbezüglicher Auftrag gemäß § 527 Abs 1 ZPO zu erteilen (vgl bspw OLG Wien 5 R 38/08g; 5 R 70/11t; 12 R 160/10b; 11 R 11/11k ua).

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig. Da Beschlüsse, mit denen über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden oder berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG erkannt wurde, als solche im Kostenpunkt zu beurteilen sind, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ( Zechner aaO, Rz 174, 175 zu § 528 ZPO).

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