Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Strauss als Vorsitzenden, die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Wittmann-Tiwald und den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag in der Rechtssache der klagenden Partei G***** P***** , ***** W*****, J*****gasse 29/*****, vertreten durch Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei M***** F***** , ***** W*****, R*****weg 60*****, vertreten durch Frysak Frysak Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen EUR 15.925,42 s.A., über den Rekurs des Verfahrenshelfers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2.9.2011, 62 Cg 73/09z-48, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Klägerin wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11.12.2008 zu 3 Nc 5/08f-2 Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO bewilligt und ihr mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22.12.2008 der Rekurswerber als Verfahrenshelfer beigegeben (dort ON 3).
Die Klägerin begehrte vom Beklagten zuletzt eine Pflichtteilsergänzung in Höhe von EUR 15.925,42 s.A. (ON 36).
In der Verhandlung vom 2.5.2011 schlossen die Streitteile einen unbedingten Vergleich, worin sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters EUR 15.925,-- zuzüglich 4 % Zinsen seit 29.3.2008 sowie einen Prozesskostenbeitrag von EUR 6.000,-- zuzüglich der Pauschalgebühr von EUR 455,-- in monatlichen Raten à EUR 200,-- bei Terminsverlust bei Verzug mit einer Rate beginnend am 5.6.2011 mit fünftägigem Respiro, die Folgeraten jeweils am 5. der Folgemonate, zu bezahlen (ON 44).
Mit Eingabe vom selben Tag beantragte der Verfahrenshelfer unter Vorlage des Kostenverzeichnisses vom 2.5.2011, seine tarifmäßige Entlohnung mit EUR 12.321,50 und die gerichtliche Pauschalgebühr mit EUR 607,-- zu bestimmen und die Klägerin zur Nachzahlung dieser Beträge entsprechend der vereinbarten Ratenzahlung zu verpflichten (ON 45).
Die Klägerin führte in ihrer Äußerung zu diesem Antrag unter anderem aus, nach Jahresende 2011 würden ca fünf Jahre die Raten zur Bezahlung der Anwaltskosten aufgehen; ihrer Äußerung schloss sie auftragsgemäß ein Vermögensbekenntnis an, aus dem sich ein monatliches Einkommen von EUR 752,94 als Pensionistin ergibt (ON 47).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, die Klägerin sei nach wie vor nicht in der Lage, die einstweilen nachgelassenen Beträge zu zahlen, weil auch ein zusätzliches Einkommen von EUR 200,-- monatlich ihr Einkommen nicht so weit erhöhe, dass sie ohne Gefährdung ihres Lebensunterhaltes die ihr einstweilen durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe nachgelassenen Beträge zahlen könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Verfahrenshelfers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihm die tarifmäßige Entlohnung von EUR 12.321,50 zugesprochen werden möge, jedoch die Inkassierung dieses Betrages durch den Antragsteller erst nach Liquidierung des Anspruches der Klägerin von EUR 10.058,50 sowie nur nach Maßgabe der vom Beklagten darüber hinaus bezahlten Beträge erlaubt sei.
Die Klägerin, der Beklagte und der Revisor haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
In seinem Rekurs führt der Verfahrenshelfer zusammengefasst aus, der insgesamt vom Beklagten nach dem Vergleich vom 2.5.2011 zu zahlende Betrag teile sich in EUR 10.058,50 Kapital, welchen die Klägerin zu bekommen habe, sowie EUR 12.321,50 an Honorar, worauf er Anspruch habe. Der Betrag von EUR 10.058,50 sei in 503 Raten abzuzahlen, sodass nach etwa 42 Monaten der gesamte der Klägerin zustehende Betrag zugekommen sein werde. Nach Ablauf dieser etwa 42 Monate liege eine Gefährdung des Lebensunterhaltes der Klägerin aber nicht mehr vor, sodass ab diesem Zeitpunkt die vom Beklagten zu zahlenden Beträge ausschließlich dem Klagevertreter zukommen könnten.
Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 71 Abs 1 ZPO ist die die Verfahrenshilfe genießende Partei mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwaltes, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
Dem zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt steht ein Antragsrecht zu, dass die Verfahrenshilfe genießende Partei gemäß § 71 ZPO zu seiner tarifmäßigen Entlohnung verpflichtet werde. Gegen den auf seinen Antrag ergehenden Beschluss steht dem Verfahrenshelfer dem Grunde und der Höhe nach ein Rekursrecht zu (RIS-Justiz RLE0000021).
Die rechtskräftige Verpflichtung des Prozessgegners einer durch einen Verfahrenshilfeanwalt vertretenen Partei zum Kostenersatz im Sinne des § 70 Satz 3 ZPO schließt die Verpflichtung zur Nachzahlung nach § 71 ZPO nicht aus. Während § 70 Satz 3 ZPO dem Grundsatz entspricht, den Prozessgegner kostenmäßig soweit wie möglich so zu behandeln, als würde er gegen eine Partei ohne Verfahrenshilfe prozessieren, gewährt § 71 ZPO dem Verfahrenshilfeanwalt einen Entlohnungsanspruch unabhängig vom Prozessausgang bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (RIS-Justiz RW0000212).
Eine Nachzahlungsverpflichtung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt eine objektive Verbesserung der Vermögensverhältnisse voraus ( Klauser/Kodek , ZPO 16 § 71 E 1). Die Nachzahlungspflicht besteht auch dann, wenn die Partei durch den Prozess, für den sie Verfahrenshilfe in Anspruch nahm, zu Geld kommt (AnwBl 2004/7949).
Bei Bestehen einer Nachzahlungsverpflichtung hat ein in das Vermögen des Zahlungspflichtigen vollstreckbarer Beschluss zu ergehen (RIS-Justiz RW0000008).
Der Inhalt des Rekursantrages ist durch die Rechtslage aus folgenden Überlegungen nicht gedeckt:
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Verfahrenshilfe genießenden Partei ist immer nur für den gegenwärtigen Zeitpunkt zu überprüfen und auch nur zum gegenwärtigen Zeitpunkt überprüfbar. Bereits dieser Umstand schließt einen Beschluss über eine Nachzahlungsverpflichtung für einen in dreieinhalb Jahren nach dem Vergleichsabschluss liegenden Zeitpunkt aus, der zusätzlich noch unter der Bedingung des Erhaltes von Zahlungen seitens des Beklagten stünde. Zum Anderen wäre ein derartiger Beschluss mit der Dreijahresfrist des § 71 Abs 1 zweiter Satz ZPO nicht vereinbar.
Eine gegenwärtige Verpflichtung der Klägerin zur Nachzahlung beantragt der Verfahrenshelfer im Rekursverfahren nicht mehr, sodass insoweit - die wohlbegründete - Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht zu überprüfen ist.
Dem unberechtigten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden