Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Bibulowicz als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Mag.Häckel und Mag.Berger in der Rechtssache der klagenden Partei DI A***** R***** , *****, vertreten durch Burgemeister Alberer, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei H***** M***** , *****, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 39.881,38 sA, infolge des Kostenrekurses der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 10.378,56) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21.4.2009, 5 Cg 82/07t-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 512,64 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten EUR 85,14 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Der Kläger begehrte mit seiner am 10.10.2007 eingebrachten Klage, die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin des Dr.H***** J***** zur Rückzahlung eines Darlehensbetrages von EUR 39.881,38 zzgl vereinbarter Zinsen von 5% p.a. seit 1.11.1986 schuldig zu erkennen. Mit Schriftsatz vom 12.11.2008 (ON 17) schränkte der Kläger das Zinsenbegehren auf 4% Zinsen p.a. seit 9.1.2007 ein. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen im Ersturteil verzichtete der Kläger wegen des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zu Dr.H***** J***** auf die Verzinsung des Darlehens.
Mit dem in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger EUR 39.881,38 zzgl 4% Zinsen seit 9.1.2007 zu bezahlen sowie die mit EUR 13.034,56 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Begründend führte es zur Kostenentscheidung aus, der Kläger sei „im ersten Verfahrensabschnitt“ mit einer Nebenforderung, nämlich Zinsen in nicht unbeachtlichem Ausmaß, unterlegen, weshalb die Anwendbarkeit des § 43 Abs 1 bzw 2 ZPO im Raum stünde. Ein Teil der Judikatur vertrete die Auffassung, dass bei der Kostenentscheidung auch das Obsiegen bzw Unterliegen mit Nebenforderungen zu berücksichtigen sei (LG Salzburg vom 25.8.2004, 22 R 109/04i). Das OLG Wien führe beispielsweise aus, kostenrechtlich sei es unerheblich, ob der abgewiesene Teil ein Teil des Hauptanspruches selbst sei oder ob es sich um Nebenforderungen (Zinsen ua) handle. Es sei somit ohne Bedeutung, dass nach § 54 JN „für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes“ Zinsen unberücksichtigt zu bleiben hätten (OLG Wien 25.8.1999, 16 R 26/99g). In Fällen wie dem vorliegenden, wo einerseits durch die Einschränkung der Nebenforderung kein ins Gewicht fallender Kostenaufwand entstanden sei und die Nebenforderung betragsmäßig in einem namhaften Größenverhältnis zur Hauptforderung stehe, erscheine es sachgerechter, die Nebenforderung bei der Kostenermittlung außer Betracht zu lassen.
Gegen einen EUR 2.656,-- übersteigenden Teil des Kostenzuspruches, sohin EUR 10.378,56, wendet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, ihr lediglich einen Kostenersatz von EUR 2.656,-- aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die den Prozesskostenersatz regelnden Bestimmungen der ZPO unterscheiden nicht zwischen einem Obsiegen mit dem Hauptanspruch bzw mit den gesamten oder mit Teilen von Nebenforderungen. Daraus leitet ein Teil der Rechtsprechung ab, es sei kostenrechtlich unerheblich, ob der abgewiesene Teil ein Teil des Hauptanspruches selbst ist oder ob es sich um Nebenforderungen (zB Zinsen) handelt. In den meisten Fällen eines Unterliegens mit einem Zinsenbegehren wird nach dieser Ansicht mit der Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO das Auslangen gefunden werden können, was voraussetzt, dass der Kläger nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist (§ 43 Abs 2 1.Fall ZPO: vgl OLG Wien 16 R 26/99g). Letzeres ist hier – wie der Rekurswerber zutreffend aufzeigt – nicht der Fall, stand doch im ersten Verfahrensabschnitt ein eingeklagter Kapitalbetrag von EUR 39.881,38 zzgl dem Zinsenbegehren von EUR 43.930,36 einem letztlich berechtigten Begehren von EUR 39.881,38 zzgl Zinsen von bloß EUR 2.937,62 gegenüber.
Bydlinski (Kostenersatz 207 ff) hebt hervor, dass Nebenforderungen gemäß § 54 Abs 2 JN für die Streitwertberechnung unerheblich und bedeutungslos sind, weswegen sie grundsätzlich auch keinen Einfluss auf die Höhe der im Verfahren auflaufenden streitwertabhängigen Kosten haben (s auch Bydlinski in Fasching Komm 2 Rz 2 zu § 43). Er geht aber dennoch davon aus, dass auch ein Unterliegen mit einem Teil des Zinsenbegehrens nicht als vollständiges Obsiegen iSd § 41 ZPO angesehen werden kann, sondern in solchen Fällen voller Kostenersatz nur über § 43 Abs 2 Fall 1 ZPO erlangt werden kann. Ist diese Bestimmung nicht anwendbar, weil entweder die Nebenforderung nicht mehr als ein verhältnismäßig geringfügiger Teil des Anspruches angesehen werden kann oder ihre Geltendmachung besondere Kosten veranlasst hat, komme nur eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO, also eine Kostenteilung, in Frage (Kostenersatz 208).
Es trifft zu, wie der Rekursgegner zutreffend hervorhebt, dass ein Teil der jüngeren Rechtsprechung (so LG Salzburg 22 R 109/04i; LG St.Pölten 36 R 18/98k; LG Ried im Innkreis 6 R 55/09v) unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Streitwertberechnung bzw die Bemessungsgrundlage für den Anwaltstarif (§ 54 Abs 2 JN; §§ 3,4 RATG) und dem daraus resultierenden Wertungswiderspruch, würde man auf das Unterliegen bloß mit Nebenforderungen bei der Kostenentscheidung Bedacht nehmen, davon ausgeht, dass das Unterliegen im Zinsenbegehren als Nebenforderung stets unbeachtlich sein soll. Obermaier (Das Kostenhandbuch Rz 133) will bei Abweisung nur von Zinsen die Kostenentscheidung auf § 41 Abs 1 ZPO stützen, weil bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Nebengebühren nach § 4 RATG, § 54 Abs 2 JN außer Betracht zu bleiben haben und damit bei Unterliegen nur mit Nebengebühren nie höhere Anwaltskosten bewirkt werden können; demnach könne eine Verringerung der Bemessungsgrundlage auf den ersiegten Betrag gar nicht stattfinden. Für die Richtigkeit dieser Begründung spricht, dass auch bei Einschränkung des Klagebegehrens auf Zinsen nicht der kapitalisierte Wert des Zinsenbegehrens Bemessungsgrundlage für die Kosten ist, sondern gemäß § 12 Abs 4 RATG mit bestimmten Fixbeträgen zu bewerten ist. Im vorliegenden Fall wäre etwa das Zinsenbegehren bei Einschränkung auf Nebengebühren bloß mit EUR 730,-- bewertet worden, während der Rekurswerber nunmehr unter Zugrundelegung des eingeklagten Streitwertes von EUR 39.881,38 eine Kostenaufhebung anstrebt. Bei der Streitwertberechnung soll bei Einschränkung auf Zinsen nach einem Teil der Rechtsprechung § 12 Abs 4 RATG maßgeblich sein, nach einem anderen Teil der Rechtsprechung soll der Streitwert auf null absinken (siehe Gitschthaler in Fasching, Kommentar I
Anzumerken bleibt im Übrigen, dass im Anlassfall das ursprünglich erhobene Zinsenbegehren auch keinen nennenswerten zusätzlichen Verfahrensaufwand verursacht hat.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 11 RATG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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