JudikaturOLG Wien

16R70/02k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2002

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Zemanek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Taucher und Dr. Borek in der Rechtssache der klagenden Partei *****, Arbeiter, vertreten durch *****, Rechtsanwalt in *****, wider die beklagte Partei *****, wegen € 16.119,34 (Rekursinteresse € 674,03), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung des Versäumungsurteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1.2.2002, 19 Cg 68/01m-4, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem in seiner Kostenentscheidung angefochtenen Versäumungsurteil sprach das Erstgericht dem Kläger Kosten von € 1.552,29 zu. Der Zuspruch der Kosten der Privatbeteiligung lehnte es mit der Begründung ab sie wären nicht bescheinigt, weil die Berufung auf einen erst beizuschaffenden Akt nicht als parates Bescheinigungsmittel angesehen werden könne.

Gegen die Kostenabweisung richtet sich der Rekurs des Klägers,

Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 54 Abs 1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruchs das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch (§ 52) unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernahme oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gerichte zu übergeben. In der Klage ist ein Strafverfahren überhaupt nicht erwähnt. Die Verzeichnung von Privatbeteiligungskosten wurde weder allgemein noch ziffernmäßig aufgekündigt. Die im Antrag auf Fällung des Versäumungsurteiles (Schriftsatz ON 3) angekündigte Kostennote über die Privatbeteiligung im Strafverfahren vor dem BG Floridsdorf war dem Schriftsatz nicht angeschlossen. Auch fehlte jede ziffernmäßige Aufschlüsselung der in ON 3 nicht näher genannten Privatbeteiligtenkosten. Im vorgelegten Kostenverzeichnis sind diese Kosten vielmehr überhaupt nicht erwähnt. Der alleinige Verweis auf den Akt 19 U 31/00 des BG F***** hinsichtlich der geltend gemachten Kosten von € 674,03 reicht nicht aus.

Denn das Kostenverzeichnis hat die einzelnen Leistungen aufgegliedert nach Tarifansätzen, Einheitssatz, Streitgenossenzuschlag, Barauslagen und USt zu enthalten (vgl Fucik in Rechberger² Rz 2 zu § 54 ZPO). Dies gilt auch für die Privatbeteiligungskosten im Strafverfahren (vgl 17 R 88/01p). Entgegen der Meinung des Rekurswerbers besteht gegenüber einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei im Hinblick auf die Vorlage und Inhalt eines Kostenverzeichnisses keine Anleitungspflicht nach § 182 ZPO und daher auch keine Verbesserungspflicht nach § 85 ZPO (vgl ZVR 1995/50. Mangels aufgeschlüsselter Verzeichnung der Privatbeteiligtenkosten braucht auf den Umfang der Bescheinigungspflicht nach § 54 Abs 1 ZPO nicht eingegangen werden.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO war auszusprechen, dass der Revisionsrekurs

jedenfalls unzulässig ist.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

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