Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Danek und Dr. Dostal in der Strafsache gegen R***** E***** D***** wegen §§ 127, 128 Abs.2, 129 Z 1, 130, 2.Satz und 15; 229 Abs.1; 223 Abs.2, 224 StGB, § 36 Abs.1 Z 1 WaffG (nunmehr: § 50 Abs.1 Z 1 WaffG) über die Beschwerde der Pflichtverteidigerin Dr. C***** S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. September 1997, GZ 8 c Vr 10.480/96-124, den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Begründung:
Für den am 12. Juni 1996 in Untersuchungshaft genommenen, bis dahin anwaltlich unvertretenen R***** E***** D***** alias L***** L***** (ON 11) wurde mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. Juni 1996 Rechtsanwalt Dr. C***** S***** zur Pflichtverteidigerin gemäß § 42 Abs.2 StPO bestellt (ON 21). Gemäß § 393 Abs.3, 1.Satz, StPO wurde der Pflichtverteidigerin nach ihrem Einschreiten in der (ersten) Haftverhandlung vom 25. Juni 1996 (ON 47) noch am selben Tag mit Beschluß die gesetzliche Entlohnung von S 3.000,-- zugesprochen (ON 49).
Zu der gemäß § 181 Abs.2 Z 2 StPO gebotenen (zweiten) Haftverhandlung vom 25. Juli 1997 zur weiteren Fortsetzung der Untersuchungshaft wurde irrtümlicherweise nicht der mittlerweile gemäß § 41 Abs.2 StPO bestellte Verfahrenshilfeverteidiger Dr. F***** G***** (ON 51), sondern neuerlich Dr. S***** geladen. Die Haftverhandlung besuchte substitutionsweise Rechtsanwalt Dr.Mag. S***** S***** für diese (ON 59).
Mit dem angefochtenen Beschluß wies die Erstrichterin einen Antrag der Dr. C***** S***** auf Bestimmung ihrer Substitutionskosten für die am 25. Juli 1996 absolvierte Haftverhandlung in Höhe von S 4.990,--, in eventu S 3.000,-- ab.
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde der Dr. C***** S*****, mit der sie neuerlich den Zuspruch von S 4.990,-- (darin enthalten S 825,-- USt und S 40,-- Barauslagen) begehrt. Diesem Rechtsmittel kommt jedoch Berechtigung nicht zu.
§ 42 Abs.3 StPO bestimmt, daß die Bestellung des Pflichtverteidigers gemäß § 42 Abs.2 StPO für einen in Haft befindlichen Beschuldigten bis zum Einschreiten des nach § 41 Abs.2 oder Abs.3 StPO bestellten Verteidigers aufrecht bleibt. Zweck dieser Norm ist sichtlich bei Haft des Beschuldigten eine ununterbrochene rechtsanwaltliche Verteidigung sicherzustellen. Dem Pflichtverteidiger obliegt zwar grundsätzlich nur die Verrichtung der ersten Haftverhandlung, deren Vorbereitung und die allfällige Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, jedoch hat er seine Tätigkeit solange fortzusetzen, bis ein Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidiger einschreitet (Foregger-Kodek StPO6, Anm. I zu § 42). Schon aus der Begriffsbestimmung ergibt sich, daß mit einem Einschreiten nur ein faktisches Tätigkeitwerden und nicht schon allein eine bloße formelle Bestellung gemeint sein kann. Nachteilige Auswirkungen für den Häftling durch fehlerhaftes Verhalten des Gerichtes, wie im konkreten Fall die Unterlassung der Ladung des Verfahrenshilfeverteidigers, werden vom Gesetzgeber damit ausgeschlossen. Ohne Aufklärung des Ladungsirrtumes und rechtzeitiger Verständigung von Dr. G***** war daher Dr. S***** zum Besuch der zweiten Haftverhandlung verpflichtet.
Gemäß § 393 Abs.3 StPO gebührt dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit eine von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von S 2.500,-- mit der auch die Barauslagen abgegolten sind, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, sohin ein Gesamtbetrag von S 3.000,--. Bewußt differenziert der Gesetzgeber den Begriff der Tätigkeit nicht weiter, sondern geht den Weg einer unveränderbaren, nicht auf den Einzelfall abzustellenden Pauschalabgeltung. Im konkreten Fall kann daher vor Gericht weder auf die Schwierigkeit der Rechts- und Sachlage, noch auf die Dauer der Vorbereitung und der Haftverhandlung, noch auf die Gesamtdauer der Tätigkeit der Pflichtverteidigerin Bedacht genommen werden.
Der gebotene Besuch der zweiten Haftverhandlung durch die Pflichtverteidigerin, war somit bereits durch die einmalige Auszahlung des Pauschalbetrages abgegolten, weshalb der angefochtene Beschluß der Sach- und Rechtslage entspricht und der Beschwerde somit ein Erfolg zu versagen ist.
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