15R148/97p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie Dr.Manica und Univ.Doz.Dr.Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, wider die beklagte Partei ***** wegen S 587.300,-- samt Nebengebühren, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5.8.1997, 3 Cg 54/97a-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der über Antrag der Klägerin erlassene Wechselzahlungsauftrag vom 13.5.1997 konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden, da dieser nach dem Bericht des Postzustellers bis 30.11.1997 ortsabwesend sei.
Mit Beschluß vom 22.7.1997 (ON 16) wies das Erstgericht den (ersten) Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Kurators für den Beklagten mit der Begründung ab, daß die Tatsache, daß jemand auf unbestimmte Zeit ins Ausland verreist sei, nur dann für die Bestellung eines Kurators genüge, wenn nach den Umständen des Falles mit seiner Rückkehr in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden könne, was die Klägerin nicht einmal behauptet habe.
Die Klägerin bekämpfte diesen Beschluß nicht, sondern beantragte neuerlich die Bestellung eines Kurators gemäß § 116 ZPO für den Beklagten und begründete dies wiederum damit, daß sich der Beklagte vermutlich in Kanada befinde und eine Zustelladresse nicht eruierbar sei. Mit einer Rückkehr innerhalb absehbarer Zeit sei angesichts der Auskunft des Postzustellers nicht zu rechnen. Eine Verzögerung der Verfahrensfortführung bis nach dem 30.11.1997 sei der Klägerin bei der Geltendmachung einer fälligen Wechselforderung nicht zumutbar.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Antrag mit der Begründung zurück, daß ein im wesentlichen gleichlautender Antrag der Klägerin mit Beschluß vom 22.7.1997 (ON 16) mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen worden sei, da der Beklagte laut dem Bericht des Zustellers (nur) bis 30.11.1997 ortsabwesend sei. Da nicht bescheinigt worden sei, daß mit seiner Rückkehr nicht gerechnet werden könne, sei der (neuerliche) Antrag zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Antrag auf Bestellung eines Kurators stattgegeben werde.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
In ihrem Rechtsmittel vertritt die Klägerin die Auffassung, daß entgegen der Ansicht des Erstgerichts die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators gemäß § 116 ZPO gegeben wären. Sie übersieht dabei aber, daß das Erstgericht ihren (neuerlichen) Antrag gar keiner sachlichen Prüfung unterzogen, sondern vielmehr als aus prozessualen Gründen unzulässig angesehen und daher zurückgewiesen hat. Die Zurückweisung wurde vor allem damit begründet, daß die Klägerin bereits einen im wesentlichen gleichlautenden Antrag gestellt habe, der jedoch abgewiesen worden war.
Ebenso wie etwa ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (s. nur LGZ Wien EFSlg.57.730) kann zwar auch ein Antrag auf Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO grundsätzlich beliebig oft wiederholt werden, was jedoch eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse voraussetzt. Ansonsten steht es der Partei keineswegs frei, denselben Antrag unter denselben Voraussetzungen neuerlich dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Bei unveränderter Entscheidungsgrundlage ist das Gericht nämlich gemäß § 425 Abs.2 ZPO an seine Beschlüsse gebunden, sofern diese nicht bloß prozeßleitender Natur sind.
Im vorliegenden Fall haben sich die maßgeblichen Verhältnisse zwischen dem abweisenden Beschluß des Erstgerichts vom 22.7.1997 und dem neuerlichen Antrag ersichtlich nicht geändert. Auch die zur Begründung des Antrags vorgetragenen Behauptungen sowie die Bescheinigungsmittel sind in ihren entscheidungswesentlichen Punkten gleich geblieben. Der neue Antrag unterscheidet sich von früheren lediglich dadurch, daß er zusätzliche Rechtsausführungen zur Frage der zu erwartenden Dauer des Auslandsaufenthalts enthält, wobei jedoch die diesen zugrundegelegte Tatsachenbehauptung - nämlich eine Abwesenheit bis 30.11.1997 - keine Veränderung erfahren hat. Bereits mit der über den ersten Antrag der Klägerin ergangenen Entscheidung wurde daher abschließend über die Frage der Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO unter den gegebenen Umständen abgesprochen, weshalb eine neuerliche (Sach )Entscheidung bei unverändertem Sachverhalt nicht in Betracht kommt. Der Klägerin wäre es frei gestanden, innerhalb der für die Bekämpfung der ursprünglichen Entscheidung offen stehenden Rechtsmittelfrist, einen Rekurs gegen den den Antrag abweisenden Beschluß einzubringen, was sie jedoch unterlassen hat. Den nach dem oben Ausgeführten unzulässigerweise gestellten neuerlichen - im wesentlichen inhaltsgleichen - Antrag hat das Erstgericht daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.
Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO ist ein weiterer Rechtszug jedenfalls unzulässig.