JudikaturOLG Wien

3R128/97h – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
04. August 1997

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Vogel und Dr.Jelinek in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte in 1040 Wien, wider die beklagten Parteien 1.) R*****, beide *****, wegen S 500.000,- s.A., über den Rekurs (Rekursinteresse S 625,-) der klagenden Partei gegen die im Wechselzahlungsauftrag des Handelsgerichtes Wien vom 3.6.1997, 18 Cg 81/97 enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Am 27.5.1997 brachte die Klägerin beim Handelsgericht Wien einen Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ein und begehrte darin unter Vorlage des am 13.5.1997 ausgestellten Originalwechsels, den Beklagten als Akzeptanten bzw. Bürgen zur ungeteilten Hand aufzutragen, an die Klägerin die Wechselsumme von S 500.000,- samt 14,5 % Zinsen seit 14.5.1997 "und die einschließlich der Pauschalgebühr und der Wechselstempelgebühr bestimmten Kosten" des Wechselmandatsverfahrens zu bezahlen.

Das Erstgericht erließ am 3.6.1997 diesen Wechselzahlungsauftrag, bestimmte die Kosten jedoch lediglich mit S 15.537,58 und fügte dieser Entscheidung den Beisatz "Wechselstempel können gemäß Artikel 48 nicht zugesprochen werden" bei.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, ihr auch die Wechselstempelkosten antragsgemäß zuzusprechen. In der Begründung ihres Rechtsmittels führt sie aus, daß die Klagsvertreterin als einschreitende Machthaberin am 13.5.1997 den ursprünglich blanko übergebenen Originalwechsel, welcher nach den Bestimmungen des Wechselmandatsverfahrens vorzulegen sei, unterfertigt und komplettiert habe. Seit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung sei gemäß § 16 Abs 1 Z 2b GebG 1957 die Gebührenschuld entstanden, sodaß am 16.12.1996 (?) die Wechselstempel von 1/8 % der Wechselsumme (TP 22 Abs 1) anzubringen gewesen wären. Bei diesen Wechselstempelkosten handle es sich daher um notwendige Barauslagen im Sinne des § 41 ZPO bzw. außerprozessuale Kosten, die mittelbar durch die Prozeßführung entstanden seien.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Verpflichtung zur Vergebührung einer Wechsel- urkunde ergibt sich aus § 16 GebG. Nach Abs 3 leg cit entsteht die Gebührenschuld dabei in dem Zeitpunkt, in welchem der Wechsel im Inland entweder dem Wechselnehmer oder einem Indossatar übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen wird oder zum amtlichen Gebrauch gelangt. Handelt es sich hiebei um einen unvollständigen Wechsel, so entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Vervollständigung. Auf Grund des Rekursvorbringens ist daher davon auszugehen, daß die Wechselgebührenschuld im Zeitpunkt der Vervollständigung durch den Aussteller und Begünstigten entstanden ist. Mit der Gebührengesetznovelle 1963, BGBl 115 erfolgte hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes der Gebührenschuld bei unvollständigen Wechseln eine Gleichstellung aller im § 33 TP 22 GebAG angeführten Wechsel, also auch jener an eigene Order (VwGH 5.4.1984, Slg 5.879 F).

Bei der Wechselgebühr handelt es sich allerdings nicht um eine aus privatrechtlichem Schuldverhältnis entspringende, sondern um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die den jeweils in Betracht kommenden Steuerzahler trifft. Die Erfüllung der Gebührenpflicht ist zufolge des III. Genfer Wechselrechtsabkommens (Art 2, A) keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Wechsels, sondern lediglich eine Angelegenheit des nationalen Steuerrechts, das für bestimmte Rechtsge- schäfte, darunter auch Wechsel, eine Vergebührung vorsieht (Kapfer, Handkommentar zum WG, Art 1 Anm L).

Art 28 Abs 2 WG bestimmt, daß der Inhaber des Wechsels gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch auf all das hat, was auch auf Grund der Art 48 und 49 WG gefordert werden kann. Im Art 48 Abs 1 Z 3 WG finden sich als zu ersetzende Nebengebühren auch die Kosten des Protestes, der Nachrichten sowie "die anderen Auslagen". Darunter versteht die herrschende Rechtsprechung lediglich solche Auslagen, die der Regreßberechtigte notwendiger- oder üblicherweise machen muß, um Regreß zu nehmen (OLG Wien 12.4.1937, EvBl 1937/430). Die Auslagen für die Wechselgebühr entstehen durch den jeweils steuerpflichtigen Vorgang (konkret also durch die Vervollständigung des Wechsels) und erwachsen nicht erst erwachsen, wenn mangels Zahlung Regreß genommen wird. Auch die Vorlage des Wechsels zur Erlangung eines Wechselzahlungsauftrages bedingt keineswegs, daß die Wechselgebühr zu entrichten ist. Zwar sieht § 16 Abs 3 GebG als eine mögliche Variante des Entstehungszeitpunktes der Gebührenpflicht das "zum amtlichen Gebrauch"-Gelangen vor (vgl. zu doese, Begroff § 8 GebG), doch sollte mit dieser, durch die GebG-Novelle 1987 (BGBl Nr.312) eingefügten Wendung eine Lücke, die bis dahin für im Ausland ausgestellte, akzptierte und übergebene Wechsel, geschlossen werden, indem diese ebenfalls (ab amtlichem Gebrauch) gebührenpflichtig werden sollten (EB zur Regierungsvorlage; 108 Blg 14.GP, 38).

Daraus folgt, daß die Wechselsteuer nicht zu den Auslagen gehört, die man machen muß, um Regreß nehmen zu können. Daß die Wechselgebühr nicht zu den in Art 48, 49 WG unter Z 3 angeführten Auslagen gehört, ergibt sich auch durch einen Größenschluß aus der Bestimmung des Art 52 WG, in welcher bei Ausstellung eines Rückwechsels die Stempelsteuer als Teil des Regreßanspruches ausdrücklich aufgenommen ist. Da dasjenige, was neben der Wechselsumme auf Grund des Wechsels gefordert werden kann, in den Art 48, 49 und 28 WG erschöpfend festgelegt ist (OLG Wien 9.11.1949, EvBl 1950/59), ergibt sich somit, daß die Rekurswerberin die Wechselstempelgebühr von S 625,- nach dem Wechselgesetz nicht geltend machen kann. Dies ist auch deshalb nicht unbillig, weil die Klägerin ja die Möglichkeit gehabt hätte, bei Vervollständigung des Blankowechsels die Gebühr om doe Wechselsumme einzuberechnen.

Was die Argumentation der Rekurswerberin betrifft, die Vergebührungskosten stünden ihr zumindest als vorprozessuale Kosten zu, so verstößt sie einerseits mit ihrem dazu erstatteten Vorbringen gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot, andererseits ist diese Argumentation auch inhaltlich unberechtigt, weil vorprozessuale Kosten nur zu ersetzen sind, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Abführung der Wechselgebühr von einer allfälligen Verwendung der Urkunde im Prozeß jedoch unabhängig und keineswegs zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Dazu führt Fasching (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetze II, 322), auf den sich die Rekurswerberin beruft, unmißverständlich aus, daß die Partei eine von ihr entrichtete Gebühr nicht ersetzt erhalten kann, wenn die Gebührenpflicht durch eine generelle Gebührenverpflichtung während des Rechtsstreites entstanden ist, die die Partei auch ohne Verwendung der Urkunde im Rechtsstreit getroffen hätte (unter Verweis auf AnwZ 1935, 424). Ein Ersatz der Wechselgebühren kommt daher auch nach § 41 ZPO nicht in Betracht.

Dem zur Gänze unberechtigten Rekurs der Klägerin war somit der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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