JudikaturOLG Wien

15R43/97x – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
17. März 1997

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Richter des Oberlandesgerichtes Dr.M***** und den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.E***** sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Univ.Doz.Dr.B***** als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** B *****, vertreten durch Hügel, Dallmann Partner, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, wider die beklagte Partei S *****, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in 1130 Wien, wegen Abrechnung und Zahlung (Streitwert S 200.000,--), über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Handelsgericht vom 20.12.1996, GZ 3 Cg 227/95f-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Es wird dem Rekurs t e i l w e i s e F o l g e gegeben und das

angefochtene Urteil in seinem Kostenausspruch dahin a b g e ä n d e

r t , daß dieser zu lauten hat:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.002,-- bestimmten Verfahrenskosten (darin S 3.667,-- USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.196,16 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin S 199,16 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist gem § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde das Klagebegehren abgewiesen und

der Kläger (unter ausdrücklicher Abweisung eines Mehrbegehrens von S 16.788,60) zum Ersatz eines Kostenbetrages von S 19.802,80 verurteilt.

Gegen die Abweisung eines Kostenteilbetrages von S 16.788,60 wendet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung iSd Zuspruchs.

Der Kostenrekurs ist teilweise gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hatte das Kostenbegehren in zwei Punkten abgewiesen. Einerseits vertrat es die Auffassung, daß der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nur mit dem einfachen Einheitssatz zu honorieren sei. Andererseits seien auch die Mehrkosten, welche durch die Wahl des auswärtigen, nicht am Ort des Prozeßgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen, nicht zu ersetzen, da die Art des Rechtsstreites und die Höhe des Streitwertes die Bestellung eines solchen des besonderen Vertrauens der Partei nicht gerechtfertigt habe. Überdies sei im Vorverfahren in erster Instanz (4 Cg 134/93h des Erstgerichtes) ein anderer Parteienvertreter tätig gewesen und schließlich sei eine diesbezügliche Behauptung, der Klagevertreter (richtig: der Beklagtenvertreter) sei eine Person des besonderen Vertrauens gar nicht aufgestellt worden.

Was zunächst den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil betrifft, so sieht § 23 Abs 6 RATG den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für Klagen, Klagebeantwortungen und Einsprüche gegen Zahlungsbefehle in Rechtsstreitigkeiten vor, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl gem § 448 ZPO stattfindet oder diese gem § 342 Abs 4 ZPO entfällt. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der ZGV-Nov 1983 geschaffen und ausdrücklich damit begründet, daß im rechtsanwaltlichen Honorarrecht insgesamt ein gewisser Ausgleich für die Zurückdrängung der Ersten Tagsatzung geschaffen werden sollte (1337 BlgNR 15.GP S 28). Diese Erwägungen treffen auch hier zu, da das Erstgericht keine Erste Tagsatzung anberaumt hatte und der Widerspruch der Beklagten sich nicht auf Bestreitung und Abweisungsantrag beschränkt hat sondern auch mit Ausführungen nach Art einer Klagebeantwortung versehen war. Der Beklagtenvertreter findet sich insofern in derselben Lage wie nach Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung ohne Abhaltung einer Ersten Tagsatzung, sodaß eine Analogie geboten erscheint.

Nicht gerechtfertigt ist hingegen das Begehren auf Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für die Tagsatzungen. Die Beklagte hat ihren Sitz in Korneuburg, hat jedoch eine Wiener Anwaltskanzlei mit ihrer Vertretung beauftragt, ohne zu begründen, warum die Gegenpartei im Falle ihres Unterliegens mit den damit verbundenen Mehrkosten belastet werden soll und vermag dies auch im Rekursverfahren nicht. Warum Anwälte, die ihren Sitz in Korneuburg haben, mit Rechtsstreitigkeiten überfordert sein sollen, wenn diese Fragen des IPR aufwerfen, ist nicht einzusehen. Einen anderen Grund, warum die Beklagte einen auswärtigen Rechtsanwalt gewählt hat, vermag sie jedoch nicht anzugeben. Es ist in diesem Rahmen weder entscheidend, ob die Gegenseite einen ortsansässigen Anwalt gewählt hat noch ob ihr selbst in einem früheren Verfahren derartige Mehrkosten ihrer Erinnerung nach zugesprochen worden sind; ebensowenig, ob "glaublich" "auch ein Anwalt, der am Sitz in Korneuburg tätig ist, bereits substitutionsweise den Klagevertreter vertreten" hat. Schließlich liegt es auf der Hand, daß das Erstgericht den Beklagtenvertreter und nicht den Klagevertreter gemeint hat, wenn es eine Behauptung der nunmehrigen Rekurswerberin vermißt, daß dieser eine Person ihres besonderen Vertrauens sei.

Die angefochtene Entscheidung war somit spruchgemäß teilweise abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, § 11 RATG.

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