Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr.Schönthal als Vorsitzende und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Dragostinoff und DDr.Huberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr.***** B*****, 1110 Wien, *****, vertreten durch Dr.Lothar Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*****, 1101 Wien, *****, wegen Kostenerstattung, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.9.1996, 10 Rs 162/96h-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird gemäß § 522 Abs.1 ZPO F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluß ersatzlos b e h o b e n.
Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.3.1996, 5 Cgs 194/95w-6, zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, das angefochtene Urteil sei dem Klagevertreter am 22.4.1996 zugestellt worden. Damit habe der Lauf der Berufungsfrist begonnen. Die vierwöchige Berufungsfrist habe mit Ablauf des 20.5.1996 geendet. Die erst am 21.5.1996 beim Erstgericht überreichte Berufung sei somit verspätet.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens aufzutragen.
Richtet sich ein Rekurs gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels, so kann das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, gemäß § 522 Abs.1 ZPO dem Rekursbegehren selbst stattgeben.
Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für eine Stattgebung des Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz erfüllt.
Der Rekurswerber macht im wesentlichen geltend, er habe die Berufung bereits am 20.5.1996 zur Post gegeben, wodurch gemäß § 89 GOG die Berufungsfrist eingehalten worden sei.
Durch die vom Rekurswerber vorgelegte Liste vom 20.5.1996 über die an diesem Tag aufgegebenen eingeschriebenen Postsendungen ist bescheinigt, daß die gegenständliche Berufung bereits am 20.5.1996 beim Postamt 1015 Wien aufgegeben wurde.
Weil sich jener Beamte der Einlaufstelle des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, der den Vermerk "überreicht" auf der Berufung anbrachte (AS 31) über Befragung nicht mehr daran erinnern konnte, ob die Berufung tatsächlich überreicht wurde oder mit der Post einlangte (ON 23), ist die durch die vorgenannte Liste bescheinigte Postaufgabe der Berufung am 20.5.1996 nicht zu widerlegen.
Geht man aber von der Postaufgabe am 20.5.1996 aus, so ist die Berufung als rechtzeitig anzusehen.
Der angefochtene Beschluß ist daher ersatzlos zu beheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 2 ASGG, 52 ZPO.
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