Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Streller als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Brem und Dr.B.Kunst in der Strafsache gegen Horst S***** und einen anderen Beschuldigten wegen §§ 12, 16 SGG über die Beschwerde des Pflichtverteidigers Dr.Andreas W *****
gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. August 1996, GZ 28 c Vr 5208/96-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Begründung:
Nach Verhängung der Untersuchungshaft am 18.8.1996 über den des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG in Verbindung mit dem Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG verdächtigen Horst S***** wurde diesem Beschuldigten für die am 30.8.1996 anberaumte Haftverhandlung am 20.8.1986 von der Rechtsanwaltskammer für Wien RA Dr.Andreas W***** als Pflichtverteidiger namhaft gemacht (ON 19). Nach Vollmachtsvorlage durch den Verteidiger RA Dr.R***** M***** am 20.8.1996 (ON 20) wurde am folgenden Tag, dem 21.8.1996, der Pflichtverteidiger von dieser Bevollmächtigung verständigt (AS 147).
Hierauf stellte der Pflichtverteidiger den Antrag auf Überweisung des verminderten Kostenbetrages von S 1.500,-- ohne Hinweis auf eine von ihm erbrachte Leistung (ON 22).
Mit dem angefochtenen Beschluß wies die Untersuchungsrichterin diesen auf § 393 Abs 3, 2. Satz StPO gestützten Antrag mit der Begründung ab, daß der Pflichtverteidiger keinerlei Verfahrenshandlung für den Beschuldigten Seethaler gesetzt habe.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde begründet der Pflichtverteidiger seinen Anspruch damit, daß er in Kenntnis des Telefax-Voravisos den Haftverhandlungstermin in Vormerk genommen habe. Für diesen Fall sei die Honorierung des Hälftebetrages von S 2.500,-- zuzüglich USt. vorgesehen, dies "offensichtlich als Entgelt für Terminvormerk und Kontrolle".
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Durch das StPÄG 1993 wurde gleichzeitig mit der Einführung der Funktion eines Pflichtverteidigers gemäß § 42 Abs 2 StPO dessen Entlohnungsanspruch in der Weise geregelt, daß gemäß § 393 Abs 3 StPO diesem für seine Tätigkeit eine von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von S 2.500,-- einschließlich der Barauslagen und zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gebührt, wenn aber bei der Haftverhandlung ein anderer Verteidiger eingeschritten ist ihm die Hälfte dieses Betrages zusteht.
Nach dem JAB (1157 BlgNR GP 18) 5, 3. sollen damit die unter besonderen Umständen zu erbringenden Leistungen der Pflichtverteidiger, wie Aktenstudium, Informationsaufnahme mit dem Inhaftierten und dessen Vertretung in der Haftverhandlung und allenfalls die Abfassung einer Beschwerde gegen den Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft entlohnt werden. Wenn der Pflichtverteidiger bei der Haftverhandlung nicht mehr einschreitet, soll ihm, wenn er tätig geworden ist, die Hälfte des angeführten Betrages zustehen.
Damit ist in Übereinstimmung mit den sonstigen Entlohnungsbestimmungen für Rechtsanwälte ausdrücklich dargestellt, daß nur für eine als anwaltliche Leistung zu beurteilende Tätigkeit, wie sie beispielsweise im JAB angeführt ist, ein Entlohnungsanspruch zusteht. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß die weder anwaltsspezifische noch leistungsmäßig quantifizierbare Vormerkung des Haftverhandlungstermins für sich allein ohne weitere Tätigkeit keinen Honoraranspruch nach § 393 Abs 3 StPO begründet, wofür auch die Überlegung spricht, daß im allgemeinen eine solche (bloße) Terminvormerkung ebenfalls keinen Entlohnungsanspruch nach TP 5 bis 8 des RATG nach sich zieht.
Vorliegendenfalls hat der Pflichtverteidiger seine Leistung selbst nur als Vormerkung des Verhandlungstermins umschrieben, wobei eine gesonderte mit einem Zeitaufwand verbundene Kontrolle bis zum nächsten Tag als zusätzliche Tätigkeit nicht in Frage kam. Damit hat der Beschwerdeführer keinerlei Tätigkeit entfaltet, die gemäß § 393 Abs 3 StPO zu entlohnen wäre, weshalb seiner Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
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