7Rs187/96p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger (beisitzende Richter) sowie die fachkundigen Laienrichter Albert Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Lorenz Pöltl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache des Klägers L**** , Pensionist, vertreten durch Dr. Kurt Preiß, Rechtsanwalt in A-1080 Wien, Alser Straße 23/27, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Bemessung der vorzeitigen Alterspension, infolge Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.12.1995, 15 Cgs 122/95f-14, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Der Kläger hat seine Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 4.5.1995 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch des am 15.5.1931 geborenen Klägers auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit ab 1.10.1993 in Höhe von insgesamt 7.710 S (Pension 7.353,90 S zuzüglich 356,10 S Ausgleichszulage) gemäß 1./ §§ 86, 253a u 292 ASVG, 2./ Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; 3./ Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966.
Mit fristgerechter Klage begehrte der beschäftigungslose Kläger die Aufhebung des Pensionsbescheides, Wiederherstellung des Notstandshilfebezuges bzw Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen Notstandshilfe und "Minipension". Erkennbar machte der Kläger auch eine Berechnung der Pension wegen Nichteinrechnung der "besten 15 Jahre" geltend mit dem Vorbringen, durch erpresserischer Methoden des Arbeitsamt Versicherungsdienste gezwungen worden zu sein, einen Pensionsantrag zu stellen, zwecks Einstellung der bis dahin gewährten Notstandshilfe in Höhe von S 16.000. Der angefochtene Bescheid sei schon aus dem Grund rechtsunwirksam. Der Notstandshilfebezug stünde der Kläger auch deshalb zu, weil er von der beklagten Partei nur eine Teilpension beziehe, zumal er die besten Jahre seines Erwerbslebens in der BRD verbracht und von der deutschen Rentenversicherung eine wesentlich höhere Pensionsleistung zu erwarten habe. Die werde nicht vor Erreichen des 65. Lebensjahres zuerkannt, sodaß die Beklagte bis dahin zumindest die Differenz zwischen Pension und Notstandshilfe nachzahlen müsse.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klageabweisung mit dem Einwand (ON 5): Der Kläger habe erklärt (Schreiben vom 16.2.1994), sein Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten vom 16.7.1993 sei als Antrag auf Frühpension zu werten. Am eindeutigen Willen des Klägers, die Leistung zu beantragen, habe nicht gezweifelt werden können. Es sei irrelevant, aus welchen Gründen es zu einem solchen Antrag komme. Das sei nach dem Gesetz ebenso unmaßgeblich wie der Umstand, daß der Kläger allenfalls durch Zuerkennung der beantragten Pension andere Leistungsansprüche verliere. Bemessungsgrundlage der Pensionsleistung sei das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (Abk Ö - BRD). Die zuerkannte Pension sei korrekt ermittelt worden.
Das Erstgericht wies 1.) mit Beschluß
das auf Wiederherstellung des Notstandshilfebezuges sowie Nachzahlung der Differenz zwischen Notstandshilfe und Pension gerichtete Klagebegehren zurück und
erkannte
2.) zu Recht, die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger ab 1.10.1993 eine vorzeitige Alterspension zu gewähren, und zwar monatliche ab 1.10.1993 gestaffelt S 6.979,10, ab 1.1.1994 S 7.153,60, ab 1.1.1995 S 7.353,90, in Hinkunft jeweils erhöht um die gesetzlichen Anpassungsfaktoren von monatlich S 20,90 im Jahr 1993, S 346,40 Im Jahr 1994, und S 356,10 im Jahr 1995, sowie in Hinkunft entsprechend den gesetzlichen Richtsätzen und Anspruchsvoraussetzung.
Das Klagebegehen hingegen, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger darüber hinaus eine höhere Alterspension zu gewähren, wies das Erstgericht ab - ausgehend von nachstehenden Feststellungen:
Der Kläger besuchte Volks- und Hauptschule und absolvierte nach wiederholter erster Klasse einer technischen Mittelschule von 1948 bis 1951 eine Lehre als Messerschmied. Dann war er mit größeren Unterbrechungen bis 1966 in diversen Berufen in Österreich beschäftigt. Ab Jänner 1967 war der Kläger in der BRD zunächst als Arbeiter, ab 1968 als Angestellter mit Unterbrechungen bis l981 berufstätig.
Insgesamt erwarb der Kläger in Österreich 251 Versicherungsmonate, (129 Beitragsmonate), und in der Bundesrepublik Deutschland 136 Versicherungsmonate, (davon 107 Beitragsmonate der Pflichtversicherung).
Seit 1978 bis 30.9.1993 bezog der Kläger in Österreich mit Unterbrechungen (unter anderem wegen Strafhaft) Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (zuletzt im Jahre 1993 in Höhe von S 527,20 täglich).
Am 16.7.1993 stellte der Kläger bei der Pensionsversicherung der Angestellten einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG sowie Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum 1.12.1992 (später in einer Niederschrift vom 27.7.1993 geändert auf 1.12.1993) erfüllt sind.
Der Antrag wurde zunächst von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bearbeitet. Am 28.7.1993 ersuchte das Landesarbeitsamt Wien als Träger der Arbeitslosenversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um Mitteilung, ob und gegebenenfalls ab wann für den Kläger ein Pensionsanspruch bestehe. Im Antwortschreiben vom 10.8.1993 gab die Anstalt bekannt, daß ihr Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Am 31.8.1993 erfolgte durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine vorläufige Berechnung der Versicherungszeiten nach den bis dahin vorhandenen Unterlagen, die ergab, daß die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 253a ASVG beim Kläger ab 1.8.1993 erfüllt sind. Mit Schreiben vom 2.9.1993 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten dem Landesarbeitsamt dieses Ergebnis mit.
Das Arbeitsamt Versicherungsdienste informierte den Kläger mit Schreiben vom 8.9.1993, daß ihm nach Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bereits ein Pensionsanspruch zustehe, er daher gemäß § 22 Abs 1 AlVG keinen Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mehr habe und gebeten werde, bis 1.10.1993 einen Pensionsantrag zu stellen, diesfalls könne ihm ein Pensionsvorschuß gewährt werden. Der Kläger erhielt dieses Schreiben am 1.10.1993 und beschwerte sich in der Folge mehrfach heftig bei der Pensionsversicherungsanstalt und der Beklagten über dessen Inhalt und eine vermeintliche "Verletzung des Datenschutzes".
Am 8.10.1993 stellt die Pensionsversicherungsanstalt im Zuge der Fallüberprüfung fest, daß die Beklagte leistungszuständiger Versicherungsträger sei, und übermittelte ihr am 13.10.1993 den Akt zur Weiterbearbeitung.
Mit Schreiben der beklagten Partei vom 25.10.1993 wurde über Anfrage des Arbeitsamtes Versicherungsdienste neuerlich bestätigt, daß die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch des Klägers ab 1.8.1993 gegeben seien.
Das Arbeitsamt Versicherungsdienste stellte den Notstandshilfebezug des Klägers mit Bescheid per 1.10.1993 gemäß § 22 Abs 1 AlVG ein, der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom 13.1.1994 keine Folge gegeben.
In einer persönlichen Vorsprache des Klägers bei der beklagten Partei am 31.1.1994 wurde ihm vom Referenten Holzer die Bestimmung des § 22 Abs 1 AlVG erläutert und ein Pensionsantragsformular ausgehändigt. Der Kläger sprach von Nötigung durch das Arbeitsamt und fühlte sich in der Folge insbesondere durch den Teil der Begründung des Berufungsbescheids des Landesarbeitsamtes Wien beschwert, worin behauptet wurde, die Beklagte (statt richtig: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) habe mit Schreiben vom 2.9.1993 die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bestätigt. Der Kläger erhob Beschwerde beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, beim Sozialministerium und allerlei sonstigen Stellen (einschließlich einer Strafanzeige).
In einer persönlichen Vorsprache vom 15.2.1994 wurde mit dem Kläger die Möglichkeit erörtert, seinen Antrag gemäß § 247 ASVG allenfalls als Antrag auf vorzeitige Alterspension gelten zu lassen.
Mit Schreiben vom 16.2.1994 an die Beklagte teilte der Kläger wörtlich mit: "Auf Grund unseres gestern geführten Gespräches erkläre ich, daß mein Antrag auf Errechnung der Pensionshöhe vom 16.7.1993 gleichzeitig als Antrag auf Frühpension zu werten ist, mit Stichtag 1.10.1993."
Die beklagte Partei urgierte in der Folge Unterlagen der deutschen Rentenversicherung und leitete den Kläger zu Stellung eines Antrages dieser gegenüber an. Mit Niederschrift vom 25.4.1994 bestätigte der Kläger nochmals, daß er von Anfang an den Willen gehabt habe, einen Pensionsanspruch gegenüber dem österreichischen und deutschen Versicherungsträger zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu realisieren und seine eindeutig gegenteilig lautenden schriftlichen Äußerung auf Mißverständnis beruhen würden. Hintergrund dieser Niederschrift war, daß sich die beklagte Partei mit äußerstem Wohlwollen bemühte, dem Kläger doch noch eine Pension unmittelbar ab Ende des Notstandshilfebezuges zu ermöglichen.
Tatsächlich wurde das Schreiben des Klägers vom 13.9.1993 auf diese schriftliche Erklärung hin schließlich als Pensionsantrag gewertet.
Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt Berlin vom 25.1.1995 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte abgelehnt, dies mit der Begründung, daß die Anspruchsvoraussetzung einer mindestens 52 Wochen dauernden Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten eineinhalb Jahre nicht vorliege. Der Kläger habe sich im relevanten Zeitraum in Österreich aufgehalten und sei dem deutschen Arbeitsmarkt daher nicht zur Verfügung gestanden.
Die beklagte Partei hat zur Bemessung der gegenständlichen Pensionsleistung die ihr von der Wiener Gebietskrankenkasse mitgeteilten aufgewerteten Beitragsgrundlagen der Jahre 1954 bis 1966 zugrundegelegt und dadurch eine Bemessungsgrundlage von S 17.823,-
ermittelt. Das Verhältnis der österreichischen Versicherungsmonate zur Zahl der Gesamtmonate beträgt 64,858% (251:387). Die Summe der Steigerungsbeträge gemäß 261 ASVG beträgt für 387 Versicherungsmonate 60,375% von S 17.823,--, sohin S 10.760,60. Von diesem Betrag wurde dem Kläger der sich unter Anwendung des zwischenstaatlichen Kürzungsfaktors ergebende Betrag von S 6.979,11 ab 1.10.1993 zuerkannt.
Die Behauptung des Klägers, er habe keinen Pensionsantrag gestellt, ist aufgrund seiner zweimaligen schriftlichen Bestätigung im Anstaltsakt, daß sein Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten als Pensionsantrag gewertet werden möge, widerlegt.
Rechtlich folgerte das Erstgericht:
Die beklagte Partei sei als Träger der Pensionsversicherung zur Gewährung eines Notstandshilfebezuges nach dem AlVG nicht zuständig und habe über die Notstandshilfe auch nicht entschieden. Einen Anspruch auf Zahlung einer Differenz zwischen früherem Notstandshilfebezug und Pension würden weder das ASVG noch das AlVG kennen. Soweit der Kläger die Wiederherstellung des Notstandshilfebezuges oder Nachzahlung des Differenzbetrages zur "Minipension" begehre, sei die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen.
Die Anwendung des Gesetzes durch die mit der Angelegenheit des Klägers befaßten Verwaltungsbehörden entspreche den ihnen durch die Verfassung auferlegten Pflichten und habe mit Erpressung oder unzulässiger Druckausübung nicht das Geringste zu tun. Da der Kläger nur 129 Beitragsmonate in Österreich aufzuweisen und danach aber 119 Monate Notstandshilfe in einer das durchschnittliche Arbeitereinkommen übersteigenden Höhe genossen habe, könne auch nicht erkannt werden, daß er ungebührlich wenig an inländischen Sozialleistungen partizipiert hätte.
Gemäß Art. 27 Abs 6 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966, BGBl 382/1969, seien für die Bemessungsgrundlagen nur die Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Die beklagte Partei habe bei Errechnung der Pensionsleistung des Klägers daher zu Recht die ermittelten österreichischen Beitragsgrundlagen nach der für den Kläger günstigsten Berechnungsmethode herangezogen. Allfällige höhere Beitragsgrundlagen in Deutschland hätten dabei außer Betracht zu bleiben.
Durch die Klage sei der angefochtene Bescheid außer Kraft getreten. Die darin dem Kläger zuerkannten Leistungen seien daher neuerlich zuzusprechen, das Mehrbegehren abzuweisen gewesen.
Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung sowie und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung kostenpflichtig abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die Berufungsgründe sind weitgehend nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Mit der Mängelrüge wendet sich der Kläger gegen die mangelnde Beischaffung von Akten (des VwGH, und eines Strafaktes), ohne darzulegen, welche "entscheidungswichtigen" Feststellungen daraus zu treffen gewesen wären. Damit ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht dargetan wird, wieweit die Mängel eine erschöpfende Erörterung der Sozialrechtssache verhindern (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 471 [ § 2 ASGG iVm § 471 ZPO]). Der bloße Hinweis, daß es "von vornherein zu einer unrichtigen Rechtsfindung" durch das Erstgericht kommen mußte" ist eine Leerformel, ohne die inhaltliche Relevanz aufzuzeigen.
Gleiches gilt für die Tatsachen- und Beweisrüge die zur gesetzmäßigen, Behandlung erfordert, daß der Rechtsmittelwerber zumindest deutlich zum Ausdruck bringen muß, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek in Rechberger, Rz 8 zu § 471).
Soweit in der Berufung schließlich ein Verstoß gegen die besondere richterliche Anleitungspflicht gerügt wird - ebenfalls mit der Darlegung, es seien einerseits Feststellungen nicht getroffen worden, andere seien nicht durch das Beweisverfahren gedeckt und wiederum andere trotz durchgeführter Beweisaufnahme unterlassen worden, sind auch das nur eine Überprüfung ausschließende Leerformeln.
Das Berufungsgericht übernimmt und legt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer in Verbindung mit dem gesamten Akteninhalt schlüssigen Beweiswürdigung zugrunde.
Der Rechtsrüge zuzuordnen ist die das Vorbringen, die in der BRD bezogenen Einkünfte seien vom Erstgericht nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Nun besteht nach seinen eigenen Angaben des Klägers noch kein Leistungsanspruch in der BRD. Daher erübrigt sich "eine Würdigung der in der BRD bezogenen Einkünfte" (vgl SSV-NF 7/122).
Auch Verstöße gegen die besondere richterliche Anleitung ( § 87 ASGG) sind daher zu verneinen.
Im übrigen wird gem § 2 ASGG iVm § 500a ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen, denen die Berufung nichts wirklich Stichhältiges entgegenzusetzen vermag.
Der gänzlich unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Kläger nach Billigkeit (tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten in von der Masse der Sozialrechtssachen abweichenden Fälle [SVSlg 41.809 f]) wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht zu erkennen (SVSlg 41.826, 41.836 uva)
Der Ausspruch über die Revisionszulässigkeit hatte gemäß § 45 Abs 3 Z 3 iVm § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zu entfallen.