JudikaturOLG Wien

8Ra189/96i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
12. September 1996

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schrödl als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Schwarz und Dr.Hopf in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Antonella G*****, 1030 Wien, vertreten durch Dr.Otto Schuhmeister u.a., Rechtsanwälte in Schwechat, wider die beklagte Partei DDr.Kurt B*****, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, J*****, 1030 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P***** Speditionsgesellschaft mbH (6 S 341/94d HG Wien), wegen Feststellung (S 60.888,17), infolge Rekurses der klagenden Partei (Rekursinteresse S 20.302,80), gegen die im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.5.1996, GZ 8 Cga 256/95i-12, enthaltene Kostenentscheidung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, daß sie zu lauten hat:

"Die Prozeßkosten der Parteien werden gegeneinander aufgehoben."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2436,48 (darin S 406,08 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, es möge festgestellt werden, daß die Forderung der Klägerin im Konkurs der P***** Speditions Gesellschaft mbH mit einem Betrag von S 60.888,17 netto samt 4 % Zinsen seit 15.12.1994 zu Recht bestehe, ab und verpflichtete die Klägerin gemäß § 41 ZPO zum Ersatz der mit S 20.302,80 bestimmten Prozeßkosten.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Beklagten keine Kosten zuzusprechen.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte, ein beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin P***** Speditionsgesellschaft mbH. Er ließ sich im vorliegenden Prozeß auf Feststellung einer Konkursforderung der Klägerin durch keinen Rechtsanwalt vertreten, verzeichnete jedoch selbst Kosten offenkundig nach dem RAT (s. Kostenverzeichnisse ON 5, AS 25 und ON 11, AS 73). Das Erstgericht sprach dem voll obsiegenden Beklagten die verzeichneten Kosten für die Teilnahme an den einzelnen Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung bis auf die verzeichnete Teilnahme an einer gar nicht stattgefundenen Tagsatzung vom 24.10.1995 gemäß § 41 ZPO zu.

Richtig ist, daß die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen hat (§ 41 Abs 1 ZPO). Für ihre persönlichen Bemühungen kann die Partei bei Feststellung der Prozeßkosten eine Vergütung nicht ansprechen. Nur wenn deren persönliches Erscheinen vor Gericht notwendig war und insbesondere, wenn die Partei in dem Verfahren vor Bezirksgerichten ohne einen Bevollmächtigten erscheint, ist für den durch Zeitversäumnis etwa entstandenen Schaden, sowie für die Reiseauslagen Ersatz zu leisten (§ 42 Abs 1 ZPO). Ein derartiger Fall liegt nicht vor. Der Beklagte verzeichnete weder einen "Schaden durch Zeitversäumnis", noch Reiseauslagen, sondern verzeichnete vielmehr wie ein Rechtsanwalt die Teilnahme an den einzelnen Tagsatzungen. Im übrigen war auch kein persönliches Erscheinen des Beklagten erforderlich.

Die Vorschriften des RAT gelten auch, wenn einem Rechtsanwalt in eigener Sache Kosten vom Gegner zu ersetzen sind (§ 1 Abs 2 RAT). Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind davon aber nicht erfaßt.

Auf den Theorienstreit zur Stellung des Masseverwalters im Konkurs und im Prozeß (vgl. Fasching, Lehrbuch**2, Rz 340f; Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 4 vor § 1) braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Selbst wenn man den Masseverwalter nicht als Partei, sondern als Parteienvertreter ansähe, wäre für den Standpunkt des Beklagten nichts gewonnen. Wird nämlich eine Partei durch Bevollmächtigte vertreten, welche nicht dem Rechtsanwalts- oder dem Notariatsstande (und auch nicht der Finanzprokuratur) angehören, so ist der unterliegende Gegner nur zum Ersatz der Gerichtsgebühren und anderen Staatsgebühren und der durch die Prozeßführung verursachten notwendigen Barauslagen zu verhalten (§ 42 Abs 2 ZPO). Derartige ersatzfähige Kosten wurden vom Beklagten nicht verzeichnet. Kosten nach dem RAT kann der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als Masseverwalter nicht begehren (AnwBl 1990, 192; vgl. auch Fucik aaO, Rz 2 zu § 42; ZVR 1979/144; NZ 1990, 286).

Dem Rekurs der Klägerin war daher Folge zu geben. Die Kosten waren gegeneinander aufzuheben. Ein Kostenersatzanspruch der vollständig unterliegenden Klägerin kommt ohnehin nicht in Betracht. Vom voll obsiegenden Beklagten wurden keine ersatzfähigen Kosten verzeichnet.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 41 ZPO. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 11 RAT der Kostenbetrag, dessen Aberkennung ersiegt wird.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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