JudikaturOLG Wien

4R137/96p – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
10. September 1996

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Derbolav als Vorsitzenden, sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pimmer und Dr. Pöschl in der Rechtssache der klagenden Partei R***** AG, A*****, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Parteien 1.) F***** GesmbH, 2.) K*****,

3.) M***** T*****, alle L*****, 1160 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen S 1,392.379,14 s. A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29.5.1996, 12 Cg 110/96p-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Entscheidung über den Antrag auf Exekution zur Sicherstellung unter Abstandnahme vom gebrauchten Überweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Aufgrund des Wechselzahlungsauftrages vom 13.5.1996, 12 Cg 110/96-1, gegen den die beklagten Parteien Einwendungen erhoben, beantragte die klagende Partei Exekution zur Sicherstellung.

Mit dem angefochtenen Beschluß überwies das Erstgericht diesen Antrag unter Hinweis auf die novellierte Bestimmung des § 4 EO gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Hernals als das zuständige Exekutionsgericht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei, der berechtigt ist.

Gemäß § 375 Abs.1 EO ist zur Bewilligung von Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen unter anderem in dem hier in Betracht kommenden Fall des § 371 Z 2 EO auch das Prozeßgericht erster Instanz zuständig. Daran hat sich nach Inkrafttreten der EO Novelle 1995 (BGBL Nr.519/95) nichts geändert.

Schon aus der einleitenden Wendung der neu gefaßten Bestimmung des § 4 EO: "Soweit nicht im Gesetz etwas anderes angeordnet wird, ist zur Bewilligung der Exekution zuständig:", ist zu ersehen, daß unter anderem die Bestimmung des § 375 Abs.1 EO eine von § 4 EO unberührte, spezielle Zuständigkeitsnorm darstellt (EO MGA13, Anm.2a zu § 4 EO), welche durch die Änderung des § 4 EO im Rahmen der EO-Novelle 1995 nicht tangiert wurde.

Im konkreten Fall ist daher das Handelsgericht Wien als Prozeßgericht erster Instanz nach wie vor zur Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung nach § 371 Z 2 EO zuständig (§ 375 Abs.1 EO), weshalb dem Rekurs Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO, 52 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges gründet sich auf §§ 78 EO, 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 3 und 528 Abs.1 ZPO. Eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs.1 ZPO lag zur Beurteilung nicht vor.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

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