Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter der Oberlandesgerichtes DDr. Huberger und Dr. Hopf in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** S*****, *****, vertreten durch Dr. R***** R*****, R*****, wider die beklagte Partei Y***** R*****, vertreten durch Dr. H***** L*****, wegen S 3.887.640,-- s.A. infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.4.1996, GZ 22 Cga 1060/91-21 den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit dem infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.11.1992, 22 Cga 1060/91-12 ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.2.1993, GZ 31 Ra 160/92, wurde der klagenden Partei die Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz bewilligt.
Mit Note vom 23.9.1994 wurde die klagende Partei vom Arbeits- und Sozialgericht Wien gemäß § 68 Absatz 3 ZPO aufgefordert, dem Gericht zwecks Überprüfung ihrer Vermögensverhältnisse neuerlich ein Vermögensbekenntnis vorzulegen. Mit Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.4.1996, GZ 22 Cga 1060/91-21 wurde die der klagenden Partei gewährte Verfahrenshilfe für erloschen erklärt und sie verpflichtet, den Betrag von S 38.876,-- nachzuzahlen, da die klagende Partei trotz des Auftrages vom 23.9.1994 - zugestellt durch Hinterlegung am 28.9.1994 - kein Vermögensbekenntnis vorgelegt habe. Es sei daher davon auszugehen, daß eine Gefährdung des notwendigen Unterhaltes im Sinne des § 63 ZPO durch das Erlöschen der bisher gewährten Verfahrenshilfebegünstigungen nicht zu besorgen sei und somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht mehr vorlägen.
Am 28.5.1996 reichte die klagende Partei ihr Vermögensbekenntnis nach. In diesem gab sie an, als Kellnerin ein monatliches Nettoeinkommen von S 4.067,-- ins Verdienen zu bringen, für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig zu sein, eine Monatsmiete von S 10.213,69 bezahlen zu müssen, kein Vermögen zu besitzen und Schulden in der Höhe von S 4,5 Millionen zu haben.
Gegen das Erlöschen der Verfahrenshilfe richtet sich der Rekurs der klagenden Partei. Darin bringt sie vor, sie habe die Aufforderung zur neuerlichen Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nicht erhalten. Ihre Vermögensverhältnisse hätten sich gegenüber dem Zeitpunkt der Vorlage des ersten Vermögensverzeichnisses vom 25.2.1991 zwischenzeitig noch verschlechtert. Sie habe, nachdem sie das Geschäft aufgegeben und räumen habe müssen, einige Zeit als Servierin gearbeitet. Im August 1995 habe sie einen schweren Unfall mit einer Augenverletzung gehabt und sei bis Dezember 1995 in Krankenstand gewesen. Seit Februar 1996 sei sie halbtags mit einem Verdienst von S 4.062,-- als Servierin beschäftigt und habe als Alleinerzieherin drei Kinder zu versorgen, von denen nur zwei eine Waisenpension beziehen. Sie habe im April 1996 auf Grund einer Exekution des BG L***** den Offenbarungseid abgelegt, aus welchem hervorgeht, daß sie völlig vermögenslos sei und nur obgenannten Verdienst, aber auf Grund des Geschäftsverlustes Millionen Schulden habe.
Der Rekurs ist berechtigt.
Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die in den Prozeßakten und im Beschluß des Erstgerichtes enthaltenen Ergebnisse und Feststellungen zugrunde zu legen, soweit diese zulässigerweise bekämpft werden dürfen und die diesbezügliche Rüge berechtigt ist; in diesem Fall sind die ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gewonnenen abweichenden Tatsachenfeststellungen des Rekursgerichtes maßgebend. Die Grenze des zu berücksichtigenden Sachverhaltes wird durch das Neuerungsverbot gezogen (Fasching, Lehrbuch RZ 2021). Obwohl - anders als bei der Berufung und Revision - eine diesbezügliche Anordnung beim Rekurs fehlt, gilt auch hier das Neuerungsverbot im gleichen Umfang (Fasching aaO RZ 1989).
Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses von der Klägerin erfolgte Vorlage des Vermögensverzeichnisses und das diesbezügliche Vorbringen in ihrer Rekursschrift sind daher dem Neuerungsverbot unterliegend und für die gegenständliche Entscheidung unbeachtlich.
Die Partei wurde auf die Rechtsfolgen im Sinne des § 381 ZPO nicht hingewiesen, sodaß eine Würdigung der Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses zu ihrem Nachteil nicht zu erfolgen hatte (OLG Wien, WR 519). Aufgrund dieses Mangels ist die Aufhebung unvermeidlich.
Zur Zustellung der Aufforderung zur neuerlichen Vorlage eines Vermögensbekenntnisses ist anzuführen:
An der diesbezüglichen erstgerichtlichen Verfügung ist der entsprechende Rückschein angeheftet, welcher mit 27.9.1994 datiert ist. Der lange Zeitraum zwischen der Zustellung der Aufforderung und der Beschlußfassung hinsichtlich des Erlöschens der Verfahrenshilfe (29.4.1996!) läßt eine Überprüfung des Zustellvorganges als problematisch erscheinen, weshalb dem Vorbringen der Klägerin, daß sie die Aufforderung nicht erhalten habe, grundsätzlich Glauben geschenkt werden müßte, dies kann aber dahingestellt bleiben.
Der erstinstanzliche Beschluß war daher aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Da die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe seit Inkrafttreten des Verfahrenshilfegesetzes BGBl. Nr 569/1973 im Rahmen eines Zwischenverfahrens zu lösen ist, findet auch ein Kostenersatz nach den Grundsätzen der §§ 41, 43, 50 ZPO statt, sofern der Rekurs den Streitpunkt aus dem weiteren Verfahren ausscheidet (vgl. EFSlg. 23.095, 14 R 190/83). Wenn sich jedoch der Gegner - wie im gegenständlichen Verfahren - am Verfahren zwecks Gewährung der Verfahrenshilfe nicht beteiligt und vom Antragsteller Rekurs erhoben wird, liegt ein Zwischenstreit nicht vor. Es war daher auszusprechen, daß die Rekurskosten weitere Verfahrenskosten sind (vgl. EFSlg. 34.379, 14 R 190/83).
Gemäß § 11 a Abs 2 Z 1 ASGG waren der Entscheidung keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Rückverweise
Keine Verweise gefunden