7Ra257/96g – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** B*****, *****, vertreten durch Dr. *****, wider die beklagte Partei O*****, Gastgewerbe, *****, wegen S 20.000,-- samt Nebenforderungen, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.7.1996, 29 Nc 72/96g-4, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt die Zahlung von S 20.000,-- samt 12% Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung. Er betreibe gegen D***** B***** aufgrund des Zahlungsbefehles des BG ***** vom *****eine Forderung von S 43.295,-- samt Nebenforderungen. Vom Bezirksgericht Feldkirch sei ihm am 6.3.1995 zu 1 E 1327/95b die Exekution (Fahrnis- und Forderungsexekution) bewilligt worden. Die beklagte Partei sei als Arbeitgeber des D***** B***** ermittelt worden. Mit Zustellung der Exekutionsbewilligung an die beklagte Partei sei diese aufgefordert worden, binnen 4 Wochen eine Drittschuldneräußer8ng abzugeben. Diesem Auftrag habe die beklagte Partei nicht entsprochen. Sie habe auch keine Überweisungen getätigt. Hätte die beklagte Partei der Exekutionsbewilligung rechtzeitig entsprochen und die entsprechenden Überweisungen getätigt, so könne angenommen werden, daß die Forderung zwischenzeitlich um den Betrag von S 20.000,-- geschmälert wurde. Dieser Teilbetrag werde hiemit vorerst geltend gemacht. Eine Ausdehnung werde ausdrücklich vorbehalten.
Mit Beschluß vom ***** hat das Erstgericht den Kläger aufgefordert bekanntzugeben, ob er bei der beklagten Partei als Angestellter oder Arbeite beschäftigt ist; wenn der Verpflichtete Arbeiter ist, welcher Fachgruppe der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft die beklagte Partei zugeordnet ist (genauer Betriebsgegenstand Branche). Ferner wurde der Kläger dahingehend belehrt, daß die Auskunft für die Ermittlung der nach der Geschäftsverteilung zustehenden Abteilung erforderlich sei.
Mit Schriftsatz vom 12.7.1996 teilte der Kläger mit, daß eine Verbesserung nicht möglich wäre, weil die gewünschten Auskünfte unter Hinweis auf einschlägige Erlässe des Bundesministeriums vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger verweigert würden. Überdies sei es nach Ansicht des Klagevertreters ausschließlich Sache des Gerichtes die Geschäftsverteilung dergestalt vorzunehmen, daß eine Zuordnung der Eingaben nur dann möglich sei, wenn die Vorschriften des Zivilprozeßrechtes über den notwendigen Inhalt der Angaben erfüllt seien.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Klage zurückgewiesen, weil der Kläger dem Verbesserungsauftrag vom 27.6.1996 nicht nachgekommen sei sondern erklärt hat, sich zu dieser Verbesserung nicht verpflichtet "zu erachten". Da eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Klage durch Zuweisung an die zuständige Gerichtsabteilung nicht möglich sei, seien Eingaben, bezüglich denen ein Verbesserungsauftrag nicht befolgt werde, zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers, der nicht berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
In seinem Rekurs wiederholt der Kläger im wesentlichen seinen Standpunkt, das Formgebrechen nur solche seien, welche die ordnungsgemäße Behandlung eines Schriftsatzes zu hindern geeignet seien, und unter derartigen Formgebrechen Abweichung der Schriftsätze von der Form- bzw. Inhaltserfordernissen der ZPO sowie der GEO zu verstehen seien. Die Verteilung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten an die einzelne Gerichtsabteilung innerhalb des Gerichtes sei ausschließlich Sache des Gerichtes selbst. Aus diesem Grund sei jedes Gericht verpflichtet, seine Geschäftsverteilung so zu organisieren, daß eine Zuweisung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten möglich sei, sofern die einschlägigen Bestimmungen der ZPO und der GEO in Bezug auf die verfahrensleitenden Schriftsätze eingehalten werden. Dabei wird insbesondere auf die Bestimmung des § 59 Abs 2 GEO verwiesen, wonach "bei der Beurteilung, ob eine Eingabeform der Schriften genüge, sich das Gericht von Kleinlichkeiten fernhalte, und vor Augen halten soll", - daß der Zweck dieser Vorschrift ist, den Dienstbetrieb zu erleichtern, und nicht ihn zu erschweren.
Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten.
Bei seiner Argumentation übersieht der Kläger, daß sich das Verbesserungsverfahren nicht nur auf Formgebrechen erstreckt, mit denen der Schriftsatz behaftet ist, sondern diese Mängel auch jene betreffen, die die geschäftliche Behandlung des Schriftsatzes durch das Gericht ausschließen oder ungebührlich erschweren. Ob eine ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung durch den Formmangel tatsächlich ausgeschlossen oder gänzlich erschwert ist, ist nicht zu prüfen. Gemäß § 12 Abs 4 ASGG sollen die aus den für den Kreis der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bzw. für eine Berufsgruppe gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichtern vom Vorsitzenden für die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten in abwechselnder Folge bestimmt werden, wobei auf die Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit des einzelnen Verfahrens sowie besonders in den Fällen des § 35 Abs 7 und 9 ASGG - auf den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort der fachkundigen Laienrichter und auf ihre Heranziehung im möglichst gleichem Ausmaß Bedacht zu nehmen ist. Zur Gewährleistung dieser Verfahrensgrundsätze sieht nun die Geschäftsverteilung des Erstgerichtes mit Recht eine Aufteilung der anfallenden Rechtssachen nach Betriebsgegenstand und Arbeiter- bzw. Angestellteneigenschaft vor. Wenn nun das Erstgericht mit Beschluß vom 27.6.1996 29 Nc 721/96g-2 dem Kläger den bereits erwähnten Auftrag erteilte, interpretiert es keineswegs den Begriff von Formgebrechen "kleinlich", sondern erfülle es damit einen gesetzlichen Auftrag.
Wenn der Kläger dagegen argumentiert, daß die Verteilung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten an den einzelnen Gerichtsabteilungen innerhalb eines Gerichtes ausschließlich Sache des Gerichtes seie und jedes Gericht verpflichtet sei, seine Geschäftsordnung so zu organisieren, daß eine Zuweisung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten möglich sei, so ist dies grundsätzlich zutreffend, er verkennt aber, daß das Gericht dies aber nur im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere das Erstgericht unter Bedachtnahme auf § 12 Abs 4 ASGG zu tun hat. Diese Vorschriften dienen auch dazu, dem Kläger das Recht auf den gesetzlichen Richter zu gewährleisten und dieses Recht rasch und zweckmäßig zu sichern (vgl. bereits im übrigen 31 Ra 81/93 des Oberlandesgerichtes Wien).
Es war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 40 und 50 ZPO.
Gemäß § 47 Abs 1 ASGG war auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, weil der vorliegenden Entscheidung keine über den Fall hinausreichende Bedeutung zukommt.
Gemäß § 11 a Abs 2 Z 1 und 2 lit a ASGG waren der Entscheidung keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.