JudikaturOLG Wien

7Rs163/96h – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
31. Mai 1996

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender) sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G***** K*****, *****, Traustraße 7/32, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Rekurses der S*****, O***** Co GesmbH, *****, gegen den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.4.1996, GZ 4 Cgs 29/95y-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluß zur Gänze ersatzlos behoben.

Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht über die Schier, Otten Co GesmbH eine Ordnungsstrafe verhängt, weil sie der Tagsatzung vom 17.4.1996 ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben sei und sie unter einem verpflichtet, die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten zu ersetzen, deren Höhe das Gericht nach Geltendmachung durch die Parteien festzustellen hätte.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Schier, Otten Co GesmbH aus den Gründen der Nichtigkeit, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß der allenfalls gestellte Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe und Verpflichtung der Rekurswerberin zum Kostenersatz in Zusammenhang mit dem Ausbleiben von der Tagsatzung am 14.4.1996 zurück-, in eventu abgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Beschlußgegenstand zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz rückzuverweisen; in eventu hinsichtlich der Ordnungsstrafe diese schuldangemessen herabzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Der Rekurswerberin ist darin beizupflichten, daß Zeuge nur eine natürliche Person sein kann (vgl. Fasching2, Rz 961). Für den Fall, daß ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne genügende Entschuldigung der Tagsatzung fernbleibt, bestimmt § 333 Abs.1 ZPO, daß dieser zum Ersatz der durch sein Ausbleiben verursachten Prozeßkosten verpflichtet ist sowie daß über ihn eine Ordnungsstrafe zu verhängen ist.

Damit von einer ordnungsgemäßen Ladung gesprochen werden kann, ist erforderlich, daß eine individuell bestimmte Person als Adressat ausgewiesen ist. Die Ladung eines informierten Vertreters der Rekurswerberin stellt sich daher als nicht ausreichend bestimmt dar. Es mangelt daher an der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Ladung, weshalb schon aus diesem Grund der Beschluß aufzuheben war.

Weiters ist zu bemerken, daß nicht erkennbar ist, gegen wen sich die Ordnungsstrafe und die Verpflichtung zum Kostenersatz richtet. Ein informierter Vertreter ist bisher nicht genannt worden, die Gesellschaft als solche kommt mangels Deliktsfähigkeit als Adressatin nicht in Betracht. Auch aus diesen Überlegungen war daher dem Rekurs Folge zu geben.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 2 ASGG, 40, 50 Abs.1 ZPO (vgl. MGA ZPO14, § 350 Abs.5).

Gemäß § 11 a Abs.2 Z 2 lit a ASGG waren der Beschlußfassung keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.

Ein Ausspruch über die Rekurszulässigkeit an den Obersten Gerichtshof hat gemäß § 47 Abs.2 ASGG zu entfallen, weil es sich um eine Entscheidung in einem Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt (vgl. Kuderna ASGG2, § 47 Anm.3).

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