Das Oberlandesgericht Wien hat in nichtöffentlicher Sitzung durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Schittenhelm als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Habl und Dr. Trieb als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers Helmut H***** gegen die Antragsgegnerin K***** GesmbH Co KG wegen § 6 ff MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 1995, AZ 9 b E Vr 10.149/95 (Seite 40), den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien strengte der Antragsteller Helmut H***** gegen die K***** GesmbH Co KG ein medienrechtliches Verfahren wegen Ansprüchen nach den §§ 6 f MedienG an, im Zuge dessen in der Hauptverhandlung vom 9. November 1995 ein bedingter Vergleich geschlossen wurde (siehe AS 36). Da dieser Vergleich nicht widerrufen und die zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge nicht gestellt wurden, stellte das Erstgericht mit Beschluß vom 21. November 1995 das Verfahren gemäß dem § 46 Abs.3 StPO ein und verfällte den Antragsteller gemäß dem § 390 Abs.1 StPO in den Kostenersatz. Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die vom Antragsteller zu ersetzenden Pauschalkosten mit S 500,-- und verfügte gleichzeitig die Einhebung bei ihm.
Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde bekämpft der Antragsteller durch seinen (nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung) bestellten Verfahrenshelfer die Auferlegung des Ersatzes der Pauschalkosten dem Grunde nach, nicht jedoch deren Höhe.
Dazu brachte der Antragsteller vor, daß ihm gemäß dem § 8 a Abs.3 MedienG Verfahrenshilfe ohne Beschränkung gewährt worden sei, daher im vollen Umfang des § 64 ZPO zustehe, er sohin gemäß § 64 Abs.1 Z 1 lit a ZPO von Gerichtsgebühren und anderen staatlichen Gebühren, also auch vom Pauschalkostenersatz befreit sei.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Denn die im § 64 Abs.1 Z 1 lit a ZPO erwähnte einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfaßt nicht die Befreiung vom Ersatz eines Pauschalkostenbeitrages. Die Differenzierung zwischen Pauschalkostenbeitrag und im Strafverfahren zu entrichteten Gerichtsgebühren ergibt sich bereits aus § 381 Abs.1 Z 1 und Z 7 StPO. Beim Pauschalkostenbeitrag handelt es sich somit um Kosten des Strafverfahrens eigener Art, die nicht unter die einstweilige Befreiung im Sinne des § 64 Abs.1 Z 1 lit a ZPO fallen (vgl. EvBl. 1986/161).
Abgesehen davon wäre vorliegend im Hinblick auf die vergleichsweise Bezahlung eines Entschädigungsbetrages von S 30.000,-- an den Antragsteller sowie von S 5.000,-- als Kostenbeitrag zu prüfen, ob nicht überdies eine Nachzahlung von Beträgen im Sinne des § 71 ZPO Platz zu greifen hätte.
Die Argumente in der Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft sind schon deshalb verfehlt, weil sie offensichtlich davon ausgehen, daß die Entschädigungszahlung aus dem Vergleich nicht dem Antragsteller zugutekommt, sondern auch (wie der Kostenbeitrag) zur Gänze zur Begleichung von Vertretungshonoraren des Rechtsbeistandes heranzuziehen ist, obwohl eine derartige Forderung vom bestellten Verfahrenshelfer - wie er selbst einräumt - gegenüber dem Antragsteller nicht statthaft ist.
Es konnte demnach der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
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