JudikaturOLG Wien

3R6/96 – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
06. Februar 1996

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Vogel und Dr. Bayjones in der Rechtssache der klagenden Partei Franz N*****, Rechtsanwalt, *****, *****, BRD, vertreten durch Dr. Michael G*****, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Alexander S*****, Rechtsanwalt, *****, ***** Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F***** Handelsgericht Wien), Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Dr. Michael S*****, Kaufmann, *****, *****, BRD, vertreten durch Dr. Eugen W*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung gemäß § 41 GmbHG und Feststellung (Gesamtstreitwert: S 500.000,04), über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die im Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 13.11.1995, GZ 33 Cg 477/94k-18, enthaltene Kostenentscheidung sowie über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29.11.1995, GZ 33 Cg 477/94k-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Rekursen wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 11.10.1994, 5 S 139/94, wurde über das Vermögen der Firma A***** (in der Folge: Gemeinschuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin begehrt mit seiner auf § 41 GmbHG gestützten Klage die Nichtigerklärung mehrerer in der ordentlichen Generalversammlung der Gemeinschuldnerin vom 6.9.1994 von Rechtsanwalt Dr. Eugen W***** verkündeten Beschlüsse sowie die Feststellung, daß in dieser Generalversammlung verschiedene näher genannte Gesellschafterbeschlüsse rechtswirksam gefaßt worden seien.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren "aus anwaltlicher Vorsicht vollinhaltlich" mit der Begründung, für ihn seien die tatsächlichen Gesellschafterverhältnisse nicht feststellbar. Dr. Michael S*****, ein weiterer Gesellschafter der Gemeinschuldnerin, trat dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten bei.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze Folge und verpflichtete (nur) den Beklagten zum Kostenersatz an den Kläger. Einen Urteilsergänzungsantrag des Klägers (ON 19), der darauf abzielt, das Urteil im Spruch um einen Abspruch über die Prozeßkostenersatzpflicht (auch) des Nebenintervenienten zu ergänzen, wies das Erstgericht mit Beschluß vom 29.11.1995 mit der Begründung zurück, auch der streitgenössische Nebenintervenient könne im Falle des Unterliegens der Hauptpartei nicht zum Kostenersatz verhalten werden.

Der Kläger bekämpft die Kostenentscheidung des Urteils insoweit mit Kostenrekurs, als darin nicht über eine Kostenersatzpflicht des Nebenintervenienten entschieden worden sei und beantragt, die Kostenentscheidung dahin zu ergänzen, daß dem Nebenintervenienten solidarisch mit dem Beklagten der Ersatz der dem Kläger erwachsenen Prozeßkosten von S 78.241,46 auferlegt werde. Hilfsweise erhebt der Kläger auch Rekurs gegen den Beschluß, mit welchem sein Urteilsergänzungsantrag abgewiesen worden ist, und beantragt dessen Abänderung im Sinne des Kostenrekursantrages.

Beide Rekurse sind nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurswerber ist darin beizupflichten, daß in Lehre und Rechtsprechung Uneinigkeit darüber besteht, ob den streitgenössischen Nebenintervenienten (um einen solchen handelt es sich gemäß § 42 Abs 5 GmbHG beim GmbHG-Gesellschafter, der dem Rechtsstreit auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter als Nebenintervenient beitritt) im Fall des Prozeßverlustes eine Kostenersatzpflicht trifft. Teile der Lehre (Rechberger-Simotta, Grundriß ZPR4, 221; Holzhammer, ZPR**2, 112; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß, 202 f; Neumann I4, 469) verstehen § 20 ZPO derart, daß der streitgenössische Nebenintervenient mit seinem Beitritt zum Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO wird und damit vollkommen gleichberechtigt mit der Hauptpartei ist, weshalb seine Kostenersatzpflicht im Unterliegensfall bejaht wird. Diesen Standpunkt vertrat auch die ältere Rechtsprechung des OGH (SZ 2/36; SZ 5/194) und jene des LG für ZRS Wien (EvBl 1950/177 und 404; EvBl 1952/68; MietSlg 20.681; MietSlg 29.599).

Demgegenüber gab es schon immer eine Gegenströmung in der Lehre (Fasching II, 232 f; Fasching LB**2, Rz 411; Pollak, System**2, 130; Petschek-Stagel, 308 f; Schmidt, ÖBl 1986, 90 f; zweifelnd: M. Bydlinski, Kostenersatzpflicht im Zivilprozeß, 33), welche in Ermangelung einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes und aus der Erwägung, daß der streitgenössische Nebenintervenient nicht Partei bezüglich der Sachdisposition ist und damit den Ausgang des Verfahrens (etwa durch Abschluß eines Vergleiches, Anerkenntnis, Rechtsmittelverzicht oder Klagezurückziehung) nicht beeinflussen kann, auch nicht zum Kostenersatz verhalten werden kann.

Diese Ansicht teilt die jüngere Rechtsprechung des OGH (EvBl 1974/71; SZ 63/116; 4 Ob 313/86; 9 ObA 117/90), der OPM (ÖBl 1986, 41), das OLG Innsbruck (EvBl 1991/190) und das OLG Wien (bereits in EvBl 1949/256).

Auch bei neuerlicher Überprüfung sieht sich das Rekursgericht nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu diesem Problem abzugehen: Der insoweit klare Wortlaut des § 20 ZPO sagt nicht, daß der streitgenössische Nebenintervenient zum Streitgenossen wird, sondern nur, daß ihm "dessen Stellung" zukommt; er erlangt also nur eine auf rein prozessuale Erklärungen beschränkte Position. Es wäre dann aber nicht sachgerecht, dem streitgenössischen Nebenintervenienten einerseits zwar die Sachdisposition über den Streitgegenstand und damit die Entscheidungsbefugnis über das Prozeßergebnis zu verwehren, ihn jedoch andererseits mit dem (auf dem Erfolgsprinzip basierenden) Kostenersatzrisiko zu belasten; ein solcher Wertungswiderspruch kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Das Erstgericht hat deshalb in der angefochtenen Kostenentscheidung zutreffend von einem Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Nebenintervenienten gegenüber dem obsiegenden Kläger Abstand genommen und den darauf abzielenden Urteilsergänzungsantrag des Klägers abgewiesen. Beiden Rekursen konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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