Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Pimmer und Dr.Hradil in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ilia A*****, 2355 Wiener Neudorf, I*****, vertreten durch Dr.Dietbert Helbig-Neupauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei G*****, ***** Wien, wegen S 851.149,16 s.A., infolge Kostenrekurses der betreibenden Partei (Rekursinteresse angegeben mit S 2000,-
(richtig: S 9161,58) gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 2.10.1995, 14 Cg 148/95i-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluß im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß der betreibenden Partei S 9161,58 (darin S 1323,93 USt und S 1200,- Barauslagen) an Kosten deses Exekutionsantrages bestimmt werden.
Der betreibenden Partei werden S 1495,68 (darin S 249,28 USt) an Rekurskosten als weitere Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte am 29.9.1995, ihr auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteils des Handelsgerichtes Wien vom 11.7.1995, 14 Cg 148/95i-2, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 851.149,16 samt 10 % Zinsen seit 1.2.1995 und der Kosten von S 40.934,60 die Exekution wider die verpflichtete Partei durch Pfändung und Überweisung von dem Verpflichteten angeblich zustehenden Forderungen im Betrag von S 851.149,16 mehr oder weniger gegenüber den Drittschuldnern 1.) Bank *****, 1010 Wien, *****, 2.) C*****, 1010 Wien, *****, auf Grund von Guthaben zu bewilligen. Die betreibende Partei beantragte für diesen Antrag die Zuerkennung von "Normalkosten", indem sie im Antragsformular den Ausdruck "Normalkosten" mit mehreren Rufzeichen versah.
Mit dem angefochtenen Beschluß bewilligte das Erstgericht die beantragte Exekution, erkannte jedoch Kosten nicht zu, da solche nicht verzeichnet worden seien.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses dahin abzuändern, daß die Kosten des Exekutionsantrages der betreibenden Partei "nach dem Normalkostentarif" bestimmt werden.
Der Rekurs ist berechtigt.
Gemäß § 24 Abs.1 RATG wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser Tarif darf sich nur erstrecken... "c)..... im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln". Gemäß Abs.2 leg.cit. können die im Abs.1 genannten Kosten in der Weise verzeichnet werden, daß der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif verlangt wird. Nun ist wohl einzuräumen, daß der auf Grund dieser Verordnungsermächtigung für den Antragszeitpunkt geltende Normalkostentarif nur Leistungen bis S 500.000,- umfaßte und die von der betreibenden Partei verrichtete Verfahrenshandlung (Antrag auf Exekution in bewegliches Vermögen) grundsätzlich nach dem Normalkostentarif honorierbar ist. Während also kein Zweifel daran bestehen kann, daß der Verweis auf den Normalkostentarif dann jedenfalls unzureichend ist und zu einem Kostenzuspruch nicht führen kann, wenn die zu honorierende Verrichtung vom Normalkostentarif schon ihrer Art nach nicht umfaßt ist, kann dies nicht ungeprüft auch auf den Fall übertragen werden, daß eine an sich nach dem Normalkostentarif zu honorierende Leistung einen Streitwert betrifft, der die Höchstsumme von S 500.000,-
übersteigt. Wird im letztgenannten Fall ein Kostenanspruch lediglich durch Hinweis auf den Normalkostentarif gestellt, ist anzunehmen, daß der Antragsteller eine Bestimmung nach dem Höchstsatz des Normalkostentarifes begehrt, zumal es ihm ja jederzeit freisteht, eine geringere als nach dem Tarif zustehende Entlohnung zu begehren (vgl. in diesem Sinne auch RpflgSlg. E 1969/83). Die gegenteilige und nur mit einem Formalargument begründete Ansicht (RpflgSlg E 1979/2) vermag nicht zu überzeugen.
Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung liegt daher nicht der Mangel eines Kostenverzeichnisses, sondern ein Antrag auf die Zuerkennung geringerer Kosten, als zustehen würden, vor. Nach dem im Antragszeitpunkt geltenden Normalkostentarif betrugen die Normalkosten für Exekutionsanträge auf bewegliches Vermögen nach TP 2 mit 10 % Verbindungsgebühr S 9161,58 (darin enthalten S 1326,93 und S 1200,- Pauschalgebühr). Dieser Kostenbetrag war daher in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zuzuerkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 11 RATG. Wenngleich Kostenrekurse auf Basis des ersiegten Kostenbetrages nach TP 3A RAT zu honorieren sind, so kann dennoch der von der Rekurswerberin geltend gemachte Ansatz (Entlohnung nach TP 3B RAT auf Basis von S 2000,-) zugesprochen werden, da er die bei richtigem Ansatz ermittelte Kostensumme nicht erreicht.
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