6R548/95 – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Schenk und Dr.Jelinek in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr.P*****, Rechtsanwalt in 3100 St.Pölten, wider die beklagte Partei E*****, wegen S 1,511.301,90 s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse S 20.039,22) gegen die im Wechselzahlungsauftrag des Landes- als Handelsgerichtes St.Pölten vom 3.8.1995, 3 Cg 118/95m-2, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit ihrer Klage vom 28.7.1995 beantragte die klagende Partei die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages über S 1,511.301,90. An Kosten verzeichnete sie (auf Basis einer Honorierung der Klage nach TP 2) S 35.188,60.
Das Erstgericht erließ zwar den Wechselzahlungsauftrag, bestimmte die Kosten jedoch nur mit S 15.149,38. In seiner Begründung führte es aus, daß die Klägerin, wenn sie die gegenständliche Klage mit den Klagen zu 3 Cg 117/95 und 3 Cg 116/95 verbunden hätte, durch den dann zusammenzuzählenden Gesamtstreitwert von S 2,799.302,30 nur einen Kostenersatzanspruch von insgesamt S 50.057,18 gehabt hätte. Da ihr im Verfahren 3 Cg 117/95 ohnehin schon Kosten in Höhe von S 34.907,80 zugesprochen worden seien, hätte sie daher nur noch Anspruch auf die Differenz von S 15.149,38.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Wechselzahlungsauftrag dahingehend abzuändern, daß ihre Kosten mit S 35.188,60 bestimmt werden. Hilfsweise beantragte die Rekurswerberin den Zuspruch von Kosten in Höhe von S 27.025,37, weil dies der aliquote Kostenanteil der gegenständlichen Klage an den Gesamtkosten der 3 Klagen im Falle ihrer Verbindung wäre.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 41 ZPO besteht ein Kostenersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Notwendig sind Kosten dann, wenn sie durch die Prozeßlage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Eine Partei kann daher nur den Ersatz jener Kosten beanspruchen, die ihr bei gleichem sachlichen und formalen Ergebnis mit einem Minimum an Aufwand entstanden wären (Fasching III 320; JBl 1978, 317). § 22 RATG sieht vor, daß Schriftsätze im Zivilprozeß nur dann abgesondert entlohnt werden, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt. § 227 Abs.1 ZPO sieht vor, daß der Kläger mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind, in derselben Klage geltend machen kann, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig und dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.
Ein Kläger kann zwar nicht gezwungen werden, zwei oder mehrere gegen denselben Schuldner fällige Wechsel in einer Wechselklage geltend zu machen. Unterläßt er dies jedoch und erscheint die getrennte Erhebung der Klagen oder der Anträge zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, so zieht dies die nach § 41 Abs.1 ZPO vom Erstgericht ausgesprochenen Kostenfolgen nach sich. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist es auch nicht Sache des Erstgerichtes, in seiner Entscheidungsbegründung darzulegen, warum die drei Wechselklagen gegen die beklagte Partei verbunden hätten werden müssen. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen zu behaupten und zu bescheinigen, weshalb sie trotz der prinzipiellen Verbindbarkeit drei getrennte Wechselklagen eingebracht hat.
Es kann der Rekurswerberin aber auch nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, daß eine Verbindung mehrerer Wechselforderungen in einer gemeinsamen Klage dem Ziel der raschen und ökonomischen Durchsetzung von Wechselforderungen diametral entgegenstehe, weil die Erhebung von Einwendungen nur bezüglich eines Wechsels verhindere, daß der Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich der anderen Wechsel rechtskräftig wird. Anders als beim Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl, der den gesamten Zahlungsbefehl endgültig aufhebt, kann der Wechselzahlungsauftrag auch mit Einschränkungen und Änderungen und auch in Ansehung einzelner von mehreren Wechselschuldnern aufrecht erhalten werden (MGA ZPO14 E 23 zu § 557). Daraus folgt, daß im Falle von Einwendungen der beklagten Partei nur gegen einen Teil der eingeklagten Wechsel der Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich der nicht bekämpften Ansprüche in Rechtskraft erwächst und einen Exekutionstitel bildet (Neumann, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen II4, 1439). Im Fall der Kumulierung mehrerer Wechselansprüche in einer Wechselklage ist daher die materielle und prozessuale Rechtssphäre des Klägers nicht schlechter gestellt als in dem Fall, daß er mehrere Wechselansprüche in getrennten Anträgen oder Klagen geltend macht (AnwZ 1931, 265; EvBl 1948/71; JBl 1968, 528). Mangels konkreten Vorbringens der Klägerin, wieso trotz dieser Grundsätze im vorliegenden Fall die getrennte Einbringung der drei Wechselklagen notwendig war, hat das Erstgericht daher zu Recht im jüngsten Wechselzahlungsauftrag nur mehr die Differenz zu den Gesamtkosten zugesprochen, die im Fall der Verbindung der drei Klagen entstanden wären (wobei es sich ohnehin bei den Barauslagen zugunsten der Klägerin verrechnet hat: S 40.750,- statt S 40.570,-). Der Rekurswerberin kann auch in ihrer Ansicht nicht gefolgt werden, daß ihr für den gegenständlichen Wechselzahlungsauftrag zumindest dem Streitwertanteil entsprechend anteilige Kosten zustünden. Eine derartige Betrachtungsweise wäre allenfalls bei mehreren Beklagten zutreffend, bei einem einzigen Beklagten würde sie jedoch zu einer Bereicherung des Klägers führen, dem ja bei einem Zuspruch in der Höhe des hilfsweise begehrten Betrages doch wieder mehr zuerkannt würde, als er bei gemeinsamer Einbringung aller drei Klagen bekommen hätte. Dem unberechtigten Kostenrekurs war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 3, 500 Abs. 2 Z 2 ZPO. Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11